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Department of Justice

Bundesbehörde des Staates YourLife

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Zivil- und Gewerberecht

Präambel Das Zivil- und Gewerberecht bildet die Grundlage für ein geordnetes und gerechtes Zusammenleben im Staat YourLife.

Es regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Bürgern untereinander sowie zwischen Bürgern und staatlichen Institutionen, um die Wahrung von Rechten, Pflichten und Interessen sicherzustellen.

Dieses Rechtsgebiet schafft den Rahmen für das vertrauensvolle Miteinander in gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Belangen, schützt die persönliche Freiheit, das Eigentum und die Vertragsfreiheit und gewährleistet gleichzeitig Fairness und Rechtssicherheit im Umgang miteinander.

Durch klare Regelungen zu Verträgen, Eigentum, Haftung, Familienrecht und gewerblicher Betätigung fördert das Zivil- und Gewerberecht die soziale Stabilität, wirtschaftliche Entwicklung und den Schutz aller Beteiligten vor ungerechtfertigten Eingriffen oder Nachteilen.

Das vorliegende Gesetzbuch soll den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen Orientierung bieten, Streitigkeiten auf friedlichem und geregeltem Wege zu klären und damit das Fundament einer funktionierenden Rechts- und Wirtschaftsordnung in YourLife stärken.
§ 1 – Definition

a) Das Zivilrecht regelt die gerichtlichen, nicht strafrechtlichen Angelegenheiten zwischen Bürger und Bürger oder Bürger und Staat.

b) Zivilrechtliche Prozesse laufen grundsätzlich nur nach Antrag und werden unabhängig von Strafprozessen geführt.

  • Eine zivilrechtliche Angelegenheit bedarf nicht zwingend einer Gerichtsverhandlung.
§ 2 – Anträge

a) Zivilrechtliche Anträge bedürfen immer der Schriftform. Der Antrag muss bei einem Richter oder einem Staatsanwalt eingereicht werden.

b) Zivilrechtliche Anträge können nur durch einen Anwalt eingereicht werden.

§ 3 – Schmerzensgeld

a) Schmerzensgeld kann von einem Geschädigten eingeklagt werden.

b) Das Schmerzensgeld richtet sich nach Höhe des entstandenen physischen oder psychischen erlittenen Schadens.

c) Schmerzensgeld ist dem Kläger separat zu bezahlen und wird nicht mit einer eventuellen Geldstrafe verrechnet.

§ 4 – Schadenersatz

a) Schadenersatz kann von einem Geschädigten eingeklagt werden.

b) Der Schadensersatz richtet sich stets nach dem entstandenen Schaden; hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen Sach- oder Zeitschaden handelt.

c) Der Schadenersatz für Gegenstände orientiert sich an dem Zeitwert.

d) Schadenersatz ist dem Kläger separat zu bezahlen, es wird nicht mit einer eventuellen Geldstrafe verrechnet.

§ 5 – Eheschließung

a) Die Ehe kann durch einen Richter oder die Regierung beurkundet werden. Eine rein kirchliche Trauung hat vor dem Gesetze keine Gültigkeit.

b) Eine Zeremonie kann durch einen Richter abgehalten werden, oder eine vom Staat bestellte bzw. benannte Person.

c) Die Beurkundung der Ehe wird durch das DoJ oder die Regierung ausgestellt und ist verpflichtend zu beantragen.

  • Der Preis der Urkunde s. Preissatzung.
§ 6 – Scheidung

a) Die Scheidung muss durch eine der beiden Eheparteien eingereicht werden.

b) Bei einer Scheidung wird das Vermögen 50/50 aufgeteilt. Hierzu zählen auch Sachwerte.

  • Eine Ausnahme hier gibt es nur, wenn es einen rechtskräftigen Ehevertrag gibt.
§ 7 – Kontaktverbot

a) Ein Kontaktverbot gegen eine Person ist immer zeitlich/räumlich begrenzt.

b) Für ein Kontaktverbot müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, zum Beispiel versuchter Mord, mehrfache Körperverletzung etc.

c) Bei Verstoß gegen ein Kontaktverbot kann Erzwingungshaft bis zum Ende des Kontaktverbots angeordnet werden oder ein Bußgeld von bis zu 50.000 $ verhängt werden.

§ 8 – Hausrecht

a) Ein Grundstücksbesitzer oder Besitzer eines Geschäftes übt das Hausrecht über sein Grundstück aus bzw. seine Geschäftsfläche aus.

  • Er hat das Recht zu entscheiden, wer Zutritt erhält oder wem der Zutritt versagt wird und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht.

b) Das Hausrecht darf nicht gegen die gültige Rechtsprechung verstoßen.

c) Mitarbeiter und durch den Besitzer beauftragte Personen dürfen das Hausrecht ausüben.

d) Die Hausrechtsübertragung muss bei Kontrolle nachvollziehbar sein.

e) Personen, die ein Privatgelände betreten, erklären sich automatisch mit der dort geltenden Hausordnung einverstanden und akzeptieren diese.

§ 9 – Firmenbesitz

a) Der Kauf/Verkauf einer Firma muss beim Gewerbeamt angezeigt werden.

b) Als Firmeninhaber gilt die Person, die im Firmenregister des DoJ als Inhaber geführt wird.

c) Sollte es zu einem Verfahren kommen und der Besitz nicht klar sein, gilt die Firma als besitzlos und geht in staatlichen Besitz.

Das Versäumen der Meldung wird mit einer Geldstrafe bis zu 300.000 $ durch das Gewerbeamt bestraft.

§ 10 – Verträge

a) Verträge zwischen Privatpersonen oder zwischen Privatpersonen und Firmen oder zwischen Firmen und Firmen gelten immer als rechtskräftig, wenn:

  • Gegen kein gültiges Gesetz verstoßen wird
  • Alle beteiligten Parteien das Dokument unterschreiben
  • Jeder Beteiligte eine Kopie des Vertrages hat

eine Dienstleistung gilt als Vertrag, wenn die in §11 erläuterten Kriterien erfüllt sind.

b) Vertragslaufzeit:

  • Ein Vertrag kann auf eine bestimmte Zeit ausgestellt werden, wenn beide Parteien diese im Vorfeld abgeklärt haben.
  • Sollte keine Laufzeit definiert werden, so ist ein Vertrag auf Dauer rechtsgültig, bis eine Partei gestorben, ausgereist oder als Firma o.Ä. aufgelöst wurde.
  • Kaufverträge gelten als verbindlich ohne Widerrufsrecht. Der Käufer ist verpflichtet, sich im Vorfeld über das Objekt, das er erwerben will, ausgiebig zu informieren.

c) Vertragsaufhebung:

  • Ein Vertrag kann auf Wunsch beider Parteien jederzeit aufgehoben werden.
  • Eine einseitige Aufhebung ohne berechtigten Grund oder aus privaten Anliegen ist unzulässig und gilt als Vertragsbruch.

d) Vertragsbruch:

  • Ein Vertragsbruch liegt vor, wenn eine der Vertragsparteien absichtlich gegen die Vereinbarungen verstößt oder wissentlich gegen diese handelt.
    • Dies kann über das DoJ zur Anzeige gebracht werden und ist mit einem Bußgeld bis zu 66.500 $ und zusätzlich mindestens 30 % der Vertragssumme zu ahnden.
  • Eine unzureichende, absichtliche oder schlechte Dienstleistung gilt als Vertragsbruch.
  • Die Kosten der Herstellung der korrekten Dienstleistung trägt der Verursacher des Vertragsbruchs.

e) Vertragskündigung:

  • Eine Kündigung eines Vertrages ist möglich, wenn im Vorfeld besprochene und festgehaltene Vereinbarungen, Dienstleistungen oder Abkommen nicht eingehalten werden.
  • Ein Widerruf gegen einen Vertrag ist nur innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Vertragsvereinbarung möglich.
  • Dies hat schriftlich zu erfolgen.
§ 11 – Dienstleistungsaufklärung und Kostenvoranschläge

a) Jede Firma, die eine Dienstleistung erbringt, ist dazu verpflichtet, den Kunden VOR Ausführung der Dienstleistung über Kosten und Umfang aufzuklären.

b) Auf eine Aufklärung kann verzichtet werden, wenn die Kosten öffentlich für den Auftraggeber einsehbar sind.

c) Sollte der Auftraggeber nicht wie unter a oder b beschrieben aufgeklärt worden sein und die Arbeit wird trotzdem ausgeführt, so muss der Auftraggeber die Kosten nicht zahlen.

d) Sollte ein Kostenvoranschlag gemacht werden, so dürfen die tatsächlichen Kosten nach oben maximal 15% vom Voranschlag abweichen, nach unten gibt es kein Limit.

§ 12 – Versammlungen und Demonstrationen

a) Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel sind in YourLife grundsätzlich gestattet, jedoch genehmigungspflichtig.

b) Die Genehmigung muss schriftlich durch das LSPD erfolgen.

c) Die Genehmigung kann verwehrt werden, wenn

  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird
  • der Grund der Versammlung gegen gültiges Recht verstößt,
  • oder der Grund für den Antrag nicht ausreichend begründet ist.

d) Eine genehmigte Versammlung kann durch das LSPD aufgelöst werden, wenn

  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist
  • es innerhalb der Versammlung zu mehreren Straftaten gekommen ist,
  • oder gegen Auflagen der Genehmigung verstoßen wird.

e) Eine nicht genehmigte Versammlung wird durch das LSPD aufgelöst.

f) Bei Verstoß gegen dieses Gesetz kann folgende Strafe festgelegt werden

  • Jeder Teilnehmer 5.000 $ Geldstrafe
  • der Initiator/Veranstalter 10.000 $ / Teilnehmer Geldstrafe.
§ 13 – Gewerbeordnung

a) Ein Gewerbe benötigt eine gültige Lizenz vom Gewerbeamt. Bei Gründung wird eine Gebühr vom Gewerbeamt erhoben (s. Preissatzung). Bei Führung eines Gewerbes ohne gültige Lizenz s. §9 ZivuGewR.

b) Jeder Gewerbetreibende sowie deren Mitarbeiter repräsentieren ihr Gewerbe in der Öffentlichkeit.

  • Wer durch mehrmaliges Verstoßen der öffentlichen Ordnung auffällig wird, kann durch das Gewerbeamt zu einer Sanktionsstrafe von 500.000$ zu Ungunsten des Gewerbetreibenden belangt werden.

c) Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Mitarbeiter zur Ordnung zu rufen und Sorge zu tragen, dass seine Angestellten immer über ordentliche Arbeitsmittel sowie alle notwendigen Bescheinigungen verfügen, die für die Ausführung der Arbeit notwendig sind.

  • Ein Verstoß kann vom Gewerbeamt durch eine Strafe von
    • 50.000$-100.000$ für Arbeitsmittel und
    • 50.000$ für fehlende Lizenzen

belangt werden.

d) Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen, das er auf Verlangen des Gewerbeamtes lückenlos vorlegen muss.

  • Eine Abweichung kann vom Gewerbeamt mit 25.000 $ belangt werden.

e) Jeder Gewerbetreibende ist auskunfts- und meldepflichtig über seine Mitarbeiter, gegenüber dem Gewerbeamt.

f) Ein Gewerbetreibender kann seine Gewerbelizenz verlieren, wenn er und seine Mitarbeiter in zu großer Anzahl negativ in der Öffentlichkeit auffallen oder gegen öffentliche Ordnungen verstoßen.

  • Die Entscheidung darüber trägt von a-f das Gewerbeamt.
§ 14 – Adoption
  • 1. Eine Adoption ist nach sachkundiger Prüfung durch das Department of Justice und einem medizinischen Gutachten möglich, die Kosten für die notwendigen Adoptionsunterlagen werden gemäß der Preissatzung berechnet.
  • 2. Die Adoption setzt folgende Prüfungen voraus, ohne die eine Adoption nicht möglich ist:
    • die persönlichen Umstände der künftigen Elternteile und der adoptierenden Person
    • der Gesundheitszustand aller Adoptionsbewerber
    • das persönliche Umfeld der Adoptionsbewerber
    • die Beweggründe der beteiligten Personen.
  • 3. Nach Prüfung der in Satz 2 genannten Punkte kann erst rechtlich der Antrag auf Adoption beim Department of Justice gestellt werden.
  • 4. Wer eine Adoption beantragt aus Vermögensgründen und/oder sozialen Ständen, handelt gegen das Wohlwollen und verstößt damit gegen die Artikel 1 bis 4 der Verfassung.
§ 15 – Events / Veranstaltungen

a) Prinzipiell gelten für Events / Veranstaltungen dieselben Rahmenbedingungen wie im §12 ZivuGewR.

b) Ein Event bzw. eine Veranstaltung muss beim Gewerbeamt beantragt werden.

    • Zusätzlich ist ein Konzept in schriftlicher Form einzureichen über den Umfang, Art und Ablauf der Veranstaltung. Der Umfang muss gegebenenfalls ein Sicherheitskonzept beinhalten.

c) Die Beantragung muss mindestens eine Woche vorher erfolgen.

d) Diese Sicherheitsvorkehrungen sind zwingend erforderlich:

    • Einbeziehen von Sicherheitsbeauftragten, die sich zusammensetzen aus mindestens je einer Person jeder Staatlichen Einrichtung.
    • Kontrolle und Besichtigung der Lage der Veranstaltung durch die Sicherheitsbeauftragten.
    • Die Vorgaben der Sicherheitsbeauftragten müssen vor der Veranstaltung organisiert und Gefahrenstellen ggf. abgestellt werden.
    • Es muss gewährleistet sein, dass Sicherheits- und Rettungswege freigehalten und eine Parkmöglichkeit unter Beachtung der StVO eingehalten werden.
      • Alternativ kann eine Sonderparkgenehmigung beim LSPD beantragt werden.

e) Der Veranstalter hat für das leibliche Wohl der Besucher zu sorgen oder anderweitig zu organisieren.

f) Die Kosten und Planung zur Bereitstellung von Sicherheits- und Ordnungskräften hat der Veranstalter zu tragen.

g) Staatliche Veranstaltungen sind von diesen Regelungen ausgenommen.

h) Eine Veranstaltung, welche nicht angemeldet und genehmigt ist, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 250.000 $ geahndet.

i) Die Kosten zur Erteilung der Erlaubnis sind in der Preissatzung geregelt.

§ 16 – Durchsetzung von Rechnungsforderungen

Abs. 1 - Klageeinreichung

a) Jeder Bürger oder jedes Unternehmen, das offene Rechnungen hat, kann diese Forderungen durch einen zivilrechtlichen Antrag beim Department of Justice (DOJ) geltend machen.

b) Die Klage kann nur durch einen Anwalt ODER direkt beim DOJ eingereicht werden.

Abs. 2 - Voraussetzungen zur Klage

a) Die Einreichung einer Klage erfordert:

    • Eine ausgestellte Rechnung, deren Zahlungstermin (2 Tage) überschritten ist.
    • Nachweise über die erbrachte Leistung oder gelieferte Ware, die zur Rechnung geführt haben.

Abs. 3 - Verfahrensablauf

a) Nach Einreichung des Antrags prüft das DOJ die Zulässigkeit und fordert den Schuldner zur Stellungnahme auf.

b) Beide Parteien haben das Recht, ihre Beweise und Argumente vorzutragen.

c) Das Verfahren kann, wenn nötig, ohne eine vollständige Gerichtsverhandlung abgeschlossen werden.

Abs. 4 - Entscheidung und Rechtsfolgen

a) Das DOJ kann, basierend auf den vorgelegten Beweisen, ein rechtskräftiges Urteil erlassen, das den Schuldner zur Zahlung der offenen Forderung verurteilt.

b) Wird das Urteil nicht befolgt, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.

c) Wird ein Urteil in Abwesenheit des Schuldner getroffen, so können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unmittelbar erfolgen.

Abs. 5 - Verjährung

a) Die Klage zur Durchsetzung von Rechnungsforderungen muss innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit der Rechnung eingereicht werden.

b) Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Recht auf gerichtliche Durchsetzung.

    • Dies gilt nicht für Rechnungen staatlicher Einrichtungen.
§ 17 – Pfändung

a) Sofern gemäß §16 durch das DoJ das Recht auf Zahlung eingeklagt wurde, besteht die Möglichkeit, über das Department of Justice bei der Regierung eine Pfändung zu beantragen.

b) Weitergehende Regelungen zu Pfändungen sind im WiusG zu finden.

§ 18 – Fehlerhafte Dokumente

a) Wird ein Dokument unzureichend oder fehlerhaft durch ein Gewerbe oder eine zivile Person ausgestellt, so haftet in erster Linie der Aussteller, wenn der Besitzer des Dokuments nicht in der Lage sein kann, die Korrektheit des Dokuments zu verstehen.

b) Sofern ein Dokument entsprechend unzureichend oder fehlerhaft ausgestellt wurde und dies an den korrekten Stellen gemeldet wurde, so ist das entsprechende Gewerbe oder die zivile Person verpflichtet, das korrigierte Dokument kostenfrei auszustellen, sofern die betroffene Person das fehlerhafte Dokument vorweisen kann.