a) Dieses Gesetz gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die innerhalb des Staatsgebietes Los Santos – YourLife wirtschaftlich tätig sind.
b) Ziel dieses Gesetzbuches ist die einheitliche Regelung wirtschaftlicher Abläufe, die Schaffung gerechter Marktbedingungen sowie die Sicherstellung der staatlichen Finanzierung.
a) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) Jede wirtschaftlich tätige Person oder Organisation hat ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt anzumelden.
b) Unternehmen sind verpflichtet
c) Verstöße gegen diese Pflichten können durch das Gewerbeamt mit Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen geahndet werden.
d) Hierzu zählen insbesondere Geldstrafen, Lizenzentzug oder temporäre Betriebsschließungen. Die Umsetzung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem DoJ.
a) Jeder Bürger des Staates Los Santos – YourLife ist steuerpflichtig.
b) Unternehmen, die nicht in staatlicher Hand sind, unterliegen ebenfalls der Steuerpflicht.
c) Die Steuerpflicht entsteht mit Aufnahme einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit oder mit dem Besitz steuerlich relevanten Vermögens.
a) Es werden folgende Steuerarten erhoben:
b) Weitere Steuerarten können durch Gesetz oder durch Anordnung des Gewerbeamtes eingeführt oder angepasst werden.
a) Die Steuerlast richtet sich nach dem verfügbaren Vermögen bzw. Einkommen.
b) Bürger werden in folgende Steuerklassen eingeteilt:
c) Unternehmen unterliegen individuellen Steuersätzen gemäß Anordnung des Gewerbeamtes, diese sind auf der Webpräsenz ersichtlich.
a) Der steuerfreie Grundbetrag beträgt:
b) Diese Beträge dürfen durch Besteuerung nicht unterschritten werden.
a) Die Steuern werden alle 7 Tage durch das IRS Los Santos in Kooperation mit dem Gewerbeamt erhoben.
b) Die Steuerpflicht besteht auch bei längerer Abwesenheit. Nur bei nachgewiesener Abwesenheit von mehr als 14 Tagen erfolgt eine vorübergehende Befreiung.
a) Das Gewerbeamt ist durch das IRS Los Santos beauftragt und berechtigt, jederzeit Kontrollen durchzuführen und Einsicht in Vermögenswerte sowie Lagerstätten (jeglicher Art) zu nehmen.
b) Bei Verdacht auf Steuerdelikte können die Strafverfolgungsbehörden zur Unterstützung herangezogen werden.
a) Die Aufbewahrung großer Bargeldmengen ist nur im gesetzlich zulässigen Rahmen erlaubt:
b) Bei Überschreitung kann das überschüssige Vermögen ohne Vorankündigung eingezogen werden
a) Der gezielte Einsatz von Kryptowährungen oder Aktien zum Zweck der Steuervermeidung ist verboten.
b) Auslandsüberweisungen, krypto-basierte Zahlungen oder nicht gemeldete Aktiengeschäfte müssen nachvollziehbar und steuerlich registriert sein.
a) Steuerhinterziehung liegt vor, wenn Vermögenswerte vorsätzlich verschwiegen, ins Ausland übertragen oder unregistriert gelagert werden, um Steuern zu vermeiden.
b) Strafbar ist auch der Versuch einer Steuerhinterziehung.
c) Als Hinterziehung gelten insbesondere Verstöße gegen §10 WiuSG
d) Im Falle der Steuerhinterziehung werden folgende Strafen durch das Kontrollamt verhängt:
a) Die reguläre Verteilung der staatlich eingenommen Steuer erfolgt wie folgt:
b) Die Verteilung kann bei Bedarf durch das Gewerbeamt angepasst werden. Eine Vorankündigung oder staatliche Bekanntmachung ist nicht erforderlich.
c) Staatliche Subventionen für systemrelevante Betriebe dürfen aus den Steuerüberschüssen finanziert werden.
a) Das Gewerbeamt kann wirtschaftlich gefährdete oder systemrelevante Unternehmen finanziell fördern.
b) Voraussetzungen:
c) Die Verwendung subventionierter Mittel ist ausschließlich zur Stabilisierung und Betriebserhaltung erlaubt.
a) Auf Antrag kann das Gewerbeamt folgende Gruppen teilweise oder vollständig von der Steuerpflicht befreien:
b) Eine Steuerbefreiung kann befristet oder an Bedingungen geknüpft werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
a) Der gesetzliche Mindestlohn beträgt für reguläre Unternehmen 5.000 $ pro Auszahlung.
b) Der gesetzliche Mindestlohn für staatliche Angestellte oder Beamte beträgt 10.000 $.
c) Abweichungen nach unten sind unzulässig, auch bei mündlichen Vereinbarungen, Praktika oder Probezeiten.
d) Der Mindestlohn gilt nicht für:
e) Das Gewerbeamt ist berechtigt, den Mindestlohn im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungen anzupassen.
Der Mindestlohn kann durch Bestimmungen der geltenden Bundesgesetze abweichen.
a) Als Schwarzarbeit gilt jede entgeltliche Tätigkeit außerhalb eines ordnungsgemäßen Arbeitsverhältnisses oder ohne vertragliche und steuerliche Anmeldung.
b) Arbeitgeber, die Schwarzarbeit dulden oder fördern, haften gesamtschuldnerisch mit dem Arbeitnehmer.
c) Sanktionen:
d) Das Gewerbeamt kann jederzeit eine unangekündigte Kontrolle zur Betriebsprüfung vornehmen.
a) Jedes Unternehmen ist verpflichtet, für erbrachte Leistungen oder gelieferte Waren eine Rechnung auszustellen.
b) Die Rechnung ist dem Kunden unverzüglich auszustellen.
a) Jede Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
a) Der Kunde ist verpflichtet, den offenen Rechnungsbetrag innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Rechnung vollständig zu begleichen, sofern keine abweichende Frist vereinbart wurde.
b) Offene Bußgelder sind unmittelbar, spätestens jedoch nach 72 Stunden zu begleichen, Strafgelder sind unmittelbar zu zahlen.
c) Unternehmen sind verpflichtet, bei Vorauszahlungen oder Ratenzahlungen klare Fristen schriftlich festzuhalten.
d) Nach Ablauf der Frist tritt automatisch Zahlungsverzug ein.
e) Unternehmen und staatliche Institutionen sind berechtigt, unmittelbar nach Eintritt des Verzuges rechtliche Schritte einzuleiten.
a) Befindet sich ein Schuldner im Zahlungsverzug, kann das geschädigte Unternehmen beim Department of Justice einen Antrag auf Vollstreckung oder Pfändung stellen.
b) Befindet sich ein Schuldner im Zahlungsverzug hinsichtlich Geldstrafen, Bußgelder oder Behandlungskosten, kann die staatliche Institution beim Department of Justice eine Vollstreckung oder Pfändung geltend machen.
c) Das DoJ prüft die Meldungen und entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit der Maßnahme - kommt das DoJ zum Entschluss der Zulässigkeit, erfolgt die weitere Umsetzung in Zusammenarbeit mit der Regierung (i.A. Gewerbeamt).
d) Die Pfändung kann folgende Vermögenswerte betreffen:
e) Die Pfändung erfolgt durch die Legislative in Kooperation mit der Judikative und Exekutive.
f) Bei Nichtantreffen der Personen oder Weigerung des Schuldners bzgl. der Pfändung, kann durch die Regierung unter Zwangsmaßnahmen vollstreckt werden.
g) Vermögenswerte unterhalb der Pfändungsgrenze dürfen nicht angetastet werden, es sei denn, es liegen Hinweise auf bewusste Umgehung oder Vermögensverschiebung vor.
h) Ein Pfändungsbeschluss muss dem Schuldner mitgeteilt werden. Nach Zustellung hat dieser 48 Stunden Zeit, die Schulden zu tilgen.
i) Schuldner haben kein Recht auf schriftlichen Einspruch hinsichtlich eines Pfändungsbeschlusses.
j) Kraftfahrzeuge, welche mit einer sog. Coinwährung erworben wurden, sind unpfändbar.
a) Alle Unternehmen sind verpflichtet, sämtliche Einnahmen nachvollziehbar zu dokumentieren.
b) Alle Unternehmen sind verpflichtet, sämtliche Ausgaben (außer Lohnzahlungen, Versicherungsbeiträge…) nachvollziehbar zu dokumentieren.
c) Die Buchführung muss:
Eine vereinfachte Buchführung genügt.
a) Unternehmen unterliegen grundsätzlich der freien Preisgestaltung, sofern keine gesetzlichen Preisober- oder Untergrenzen bestehen.
b) Alle Preise für Waren und Dienstleistungen sind dem Kunden klar, vollständig und vor Vertragsschluss offenzulegen.
c) Die Preisangabe hat in US-Dollar ($) zu erfolgen. Etwaige Zusatzkosten (für Lieferung, Sonderwünsche…) müssen separat ausgewiesen werden.
d) Verstöße gegen die Transparenzpflicht können mit Geldbußen von bis zu 50.000 $ geahndet werden.
a) Es ist verboten, Preise in irreführender oder sittenwidriger Weise zu gestalten, insbesondere durch:
b) Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße können zur vorübergehenden Betriebsschließung führen und werden gemäß §13 ZivuGewR geahndet.
a) Sonderpreise, Aktionen und Rabatte sind erlaubt, sofern sie:
b) Staatlich subventionierte Unternehmen dürfen nur mit Genehmigung des Gewerbeamtes Preise unter ihrem Einkaufspreis anbieten.
a) Werbung muss wahrheitsgemäß, eindeutig und sachlich nachvollziehbar sein.
b) Täuschende Werbung, insbesondere mit falschen Leistungen, Versprechen oder nicht vorhandenen Produkten, ist untersagt.
c) Bei offensichtlicher Irreführung können Maßnahmen durch das Gewerbeamt oder das DoJ erfolgen.
a) Unternehmen, die durch ihre Stellung am Markt keinerlei oder nur begrenzter Konkurrenz ausgesetzt sind, gelten als marktbeherrschend im Sinne dieses Gesetzes.
b) Marktbeherrschende Unternehmen sind verpflichtet, ihre Preise und Geschäftsbedingungen angemessen, verhältnismäßig und nachvollziehbar zu gestalten.
c) Insbesondere verboten sind:
d) Das Gewerbeamt kann:
e) Unternehmen mit Monopolstellung sind verpflichtet, auf Anforderung durch das Gewerbeamt Preislisten, Kalkulationen oder Erläuterungen zur Preispolitik vorzulegen.
a) Das Gewerbeamt ist für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung aller Regelungen dieses Gesetzbuches zuständig.
b) Zu den Befugnissen gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich:
c) Das Gewerbeamt kann Kontrollen auch unangekündigt durchführen, sofern ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß vorliegt.
a) Das Gewerbeamt kann zur Durchsetzung wirtschaftlicher Maßnahmen die Unterstützung folgender Behörden einfordern:
b) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen geltender Gesetze und unter Wahrung von Verhältnismäßigkeit und Datenschutz.
a) Betriebe, die sich vollständig in staatlicher Hand befinden, gelten als staatliche Unternehmen. Sie unterliegen in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit grundsätzlich den Regelungen dieses Gesetzbuches.
b) Abweichungen sind zulässig, sofern:
c) Staatliche Unternehmen sind verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten regelmäßig gegenüber dem Gewerbeamt offenzulegen.
a) Das Gewerbeamt kann im Namen des Staates wirtschaftliche Leistungsaufträge an Unternehmen vergeben.
b) Die Auswahl erfolgt nach:
c) Öffentliche Aufträge sind vorrangig an lokal ansässige Unternehmen zu vergeben, sofern diese verfügbar und geeignet sind.
a) Lebensmittelunternehmen (z. B. Restaurants, Bars, Supermärkte) unterliegen besonderen Lager- und Hygieneregelungen.
b) Zubereitete Speisen dürfen maximal 48 Stunden gelagert werden. Zutaten dürfen bis zu 7 Tage verwendet werden.
c) Jedes Unternehmen verfügt über interne Lager, die – je nach Art des Betriebs – z. B. als Kühlkammer, Vorratslager oder Kühlschränke definiert sind.
d) Rohware wie Fleisch, Fisch oder Eier unterliegt besonderen Standards und muss bei Kontrollen gesondert vorgezeigt werden.
e) Das Gewerbeamt kontrolliert regelmäßig und unangekündigt die hygienischen Zustände sowie die Lagerhaltung.
f) Verstöße gegen die Hygienestandards können mit Geldstrafen bis zu 250.000 $ geahndet werden. Wiederholte oder grobe Verstöße können zur vorübergehenden oder dauerhaften Betriebsschließung führen
g) Mitarbeitende benötigen keinen spezifischen Nachweis, müssen jedoch in hygienisch einwandfreiem Zustand arbeiten.
h) Der Verkauf von verdorbener Ware oder Ware, die bereits begonnen hat zu verderben, darf nicht mehr verkauft werden und ist fachgerecht zu vernichten.
i) Bei Menüs oder komplexen Gerichten ist eine Offenlegung der verwendeten Hauptzutaten auf Nachfrage verpflichtend.
j) Die kostenlose oder verbilligte Abgabe von Lebensmitteln an Bedürftige oder soziale Projekte ist ausdrücklich erlaubt.
a) Abgeschleppte Fahrzeuge dürfen maximal 24 Stunden auf dem Gelände verbleiben. Staatliche Fahrzeuge dürfen höchstens 2 Stunden verbleiben und sind vorrangig zu behandeln.
b) Nicht abgeholte Fahrzeuge können durch das LSPD gesichert oder auf Antrag des Unternehmens entwertet werden.
c) Jede Reparatur, Abschleppung oder sonstige technische Dienstleistung ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine Rechnung ist auszustellen.
d) Die Festlegung, wer abschleppen darf, obliegt dem Unternehmen. Interne Regelungen müssen dokumentiert sein.
e) Werden illegale Inhalte (z. B. Waffen, Drogen) im Fahrzeug gefunden, ist das LSPD unverzüglich zu informieren.
f) Werkstätten dürfen Dienstleistungen bei erkennbar illegalen Fahrzeugen oder Aufträgen verweigern.
g) Staatliche Verträge, z. B. mit LSPD, LSMD oder anderen staatlichen Behörden, können besondere Aufgaben und Pflichten mit sich bringen.
h) Unternehmen, welche für Reparaturen zuständig sind, haben für staatliche Fahrzeuge jederzeit ausreichend Material jeglicher Art vorzuhalten, um die Fahrzeuge zeitnah zu reparieren.
i) Auf Verlangen des Staates oder des Gewerbeamts ist ein vollständiges Abschleppprotokoll vorzulegen.
j) Bei durch das Unternehmen verursachten Schäden am abgeschleppten Fahrzeug haftet das Unternehmen vollumfänglich.
k) Die Preisgestaltung liegt beim Unternehmen. Das Gewerbeamt behält sich das Recht vor, überhöhte oder sittenwidrige Preise zu prüfen und ggf. zu untersagen.
a) Sämtliche Tuningmaßnahmen sind dokumentationspflichtig. Alle verbauten Teile müssen registriert und – sofern notwendig – in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden.
b) Illegale Umbauten (z. B. NOS, Panzerung) sind verboten und in den §§ 15, 15.1 & 16 StVO geregelt.
c) Nach erfolgtem Tuning ist eine Prüfung durch ein zugelassenes Prüfunternehmen (z. B. Mosley) erforderlich.
d) Tuner, die illegales Tuning durchführen, haften mit einer Geldstrafe in doppelter Höhe der Strafe, die der Kunde erhalten würde.
e) Ein Tuningbetrieb darf Aufträge ablehnen, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder Sicherheitsstandards verstoßen.
f) Die Kontrolle der Einhaltung obliegt dem LSPD und – ergänzend – dem Gewerbeamt.
g) Eine Dokumentationspflicht über Einbaunachweise o. Ä. besteht nicht verpflichtend, wird jedoch empfohlen.
h) Kooperationen mit offiziellen Rennteams sind zulässig. Eine Zusammenarbeit mit der Untergrundszene ist untersagt.
i) Show-Tuning (nicht straßenzugelassen) ist erlaubt, muss jedoch klar als solches gekennzeichnet sein. Dem Kunden ist dies nachweislich mitzuteilen.
a) Maklerunternehmen benötigen eine gültige Gewerbelizenz.
b) Eine Höchstprovision ist gesetzlich nicht festgelegt. Das Gewerbeamt prüft jedoch auf eine sittenwidrige Preisgestaltung.
c) Die Kontrolle und Genehmigung von Maklerangeboten obliegt der Regierung, stellvertretend dem Gewerbeamt.
d) Makler sind dazu verpflichtet, jede Vermietung bzw. jeden Verkauf von Häusern, Lagerstätten o.Ä. der Regierung (stlv. dem Gewerbeamt) in Form eines Einwohnermeldeamtes zur Verfügung zu stellen. Vom Staat zur Verfügung gestellte Gebäude entfallen von dieser Pflicht und werden vom Staat geführt.
e) Reservierungen dürfen maximal für 7 Tage ausgesprochen werden.
f) Das Gewerbeamt kann bei Verstößen die Maklerlizenz temporär oder dauerhaft entziehen.
a) Fahrzeughändlern ist es gestattet, Kraftfahrzeuge zu verkaufen, anzukaufen und Leasingangebote zu geben.
b) Die Herkunft der Fahrzeuge ist durch das Unternehmen zu prüfen. Hehlerware ist verboten.
c) Preisgestaltung ist unternehmerisch frei, das Gewerbeamt prüft stichprobenartig.
d) Bei nachträglichen Mängeln haftet der aktuelle Halter, außer der Mangel war nachweislich verschwiegen. Der Zustand der Fahrzeuge ist vorab offenzulegen.
e) Inzahlungnahmen sind erlaubt. Bewertung und Anrechnung obliegen dem Unternehmen.
f) Der Käufer kann innerhalb von 48 Stunden vom Kaufvertrag zurücktreten.
a) Der Verkauf bestimmter Genussmittel (z. B. Cannabis) ist nur mit Sondergenehmigung des DoJ erlaubt.
b) Nur juristische Personen mit positiver Einzelfallprüfung dürfen diese Genehmigung erhalten.
c) Der Verkauf darf nur an Personen ab 21 Jahren erfolgen.
d) Es gilt die Eigenbedarfsregelung nach §2 BtMG.
e) Eine Dokumentation der Abgabe ist nicht verpflichtend.
f) Der Konsum vor Ort ist zulässig.
g) Genussmittel sind trocken, kühl und vor unberechtigtem Zugriff geschützt zu lagern.
h) Die Kontrolle erfolgt durch das Gewerbeamt und dem LSPD.
i) Werbung für diese Produkte ist verboten. Der gleichzeitige Verkauf alkoholischer Getränke ist zulässig.
a) Eine Alterskontrolle ist verpflichtend. Verkauf nur an Personen ab 21 Jahren.
b) Die Lagerung alkoholischer Produkte bedarf keiner gesonderten Genehmigung.
c) Verkostungen im Ladengeschäft sind erlaubt.
d) Eine Etikettierung der Flaschen ist empfohlen, jedoch nicht verpflichtend.
e) Steuerliche Sonderregelungen bestehen nicht.
f) Der Verkauf an Gastronomiebetriebe und Privatpersonen ist erlaubt.
g) Kontrollen erfolgen durch das Gewerbeamt und das LSPD.
h) Dokumentationspflichten ergeben sich aus §13 ZivuGewR.
a) Die staatlich-medizinischen Einrichtungen, deren Fokus es ist, Menschenleben zu sichern und zu retten, sind dazu verpflichtet, jederzeit ausreichend Material jeglicher Art vorzuhalten.
a) Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
b) Änderungen treten nach Anpassung des Gesetzes spätestens nach 24 Stunden in Kraft, beginnend ab Ankündigung.