DoJ Logo

Department of Justice

Bundesbehörde des Staates YourLife

(Zurück zur Startseite)

Waffengesetz

Präambel

Im Bewusstsein der Verantwortung für die öffentliche Sicherheit, den Schutz des Lebens sowie die Wahrung der öffentlichen Ordnung, erlässt der Staat YourLife dieses Waffengesetz.
Es verfolgt das Ziel, den legalen Umgang mit Waffen klar zu regeln, Missbrauch wirksam zu verhindern und dabei zugleich die berechtigten Interessen von Bürgern, Jägern, Sammlern, Sicherheitsdiensten sowie staatlichen Institutionen zu wahren.
Das Gesetz stellt sicher, dass der Besitz, Erwerb, Handel, Transport und Gebrauch von Waffen nur unter strengen Voraussetzungen und im Einklang mit den Grundsätzen von Sicherheit, Verhältnismäßigkeit und staatlicher Kontrolle erfolgen darf.
Der Schutz der Bevölkerung vor Waffengewalt, die Verhinderung illegaler Waffenstrukturen und die Förderung eines verantwortungsvollen Waffenumgangs stehen dabei im Vordergrund dieses Gesetzes.
§1 Definition

a) Waffen sind Gegenstände, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Lebewesen in Ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken oder handlungsunfähig zu machen.

b) Anscheinwaffen, Deko und Spielzeuge, die optisch einer echte Waffen entsprechen fallen ebenfalls unter das Waffengesetz und werden per Gesetz genauso behandelt wie scharfe Waffen.

§2 Lizenz

a) Wer eine Waffe ohne die erforderliche Lizenz führt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 12.500 $ zu bestrafen.

b) Wem die Waffenlizenz 3x entzogen wird, wird automatisch eine Waffen- und Lizenzsperre für 2 Monate erteilt.

c) Zwischen Entzug und erneuter Ausstellung einer Waffenlizenz müssen mindestens 5 Tage liegen.

d) Die Waffenlizenz und/oder Jagdlizenz kann bei Verstoß gegen das Waffengesetz im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durch das LSPD oder DoJ eingezogen werden.

§3 Waffenregistrierung / Verlust

a) Wer eine Waffe bei einem lizenzierten Händler erwirbt, der ist zur Registrierung der Waffe beim LSPD verpflichtet. Die Registrierung ist unverzüglich nach Erwerb vorzunehmen, ist dies nicht möglich, aufgrund fehlender Beamte im Dienst, so darf die Waffe nicht im aktiven Fahrzeug und nicht an der Person mitgeführt werden.

b) Die Registrierung umfasst eine Feststellung der Seriennummer der Schusswaffe, die Ausweisdaten der Person, sowie die genaue Art und Bezeichnung der Waffe.

c) Wer eine nicht-angemeldete Waffe besitzt, macht sich gemäß §§5, 11a strafbar und wird entsprechend geahndet.

d) Das entfernen und/oder manipulieren der Seriennummer einer Waffe, unabhängig ob diese bereits registriert ist oder nicht, steht unter Strafe und wird gemäß §13 WaffG geahndet.

e) Für die Waffenregistrierung wird beim LSPD ein Geldbetrag erhoben (s. Preissatzung).

f) Der Verlust einer Schusswaffe ist unmittelbar nach dem Verlust beim LSPD anzuzeigen. Hierbei müssen ungefährer Zeitraum und Ort des Verlustes gemeldet werden. Wird eine Schusswaffe in einer Straftat verwickelt, welche auf den Besitzer gemeldet ist, verloren ist, nicht aber als solche angezeigt ist, so ist der Besitzer für die Straftat zu bestrafen, solange nicht die Eindeutige Unschuld nachweisbar ist.

§4 Androhung von Waffengewalt

a) Die Androhung von Waffengewalt darf nur bei Gefahr für Leib und Leben ausgesprochen werden.

b) Die Exekutive darf zur Festnahme von gefährlichen und/oder flüchtigen Tätern die Androhung von Waffengewalt aussprechen.

Die Androhung von Waffengewalt darf nur dann ausgesprochen werden, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos angewandt wurden oder keinen Erfolg versprechen und sollte stets das letzte Mittel sein.

§5 Führen von Waffen

a) Unter Führen einer Waffe wird verstanden, wenn jemand eine Waffe bei sich trägt, dies gilt auch für sichtbares Tragen von Waffenholstern, unabhängig davon, ob diese eine Waffe beinhalten oder nicht.

b) Das Führen von Waffen bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen ist verboten und ist mit einer Geldstrafe bis 5.000 $ zu bestrafen.

c) Wer eine Stich- oder Schusswaffe innerhalb von Stadtgebieten und Ortschaften offen trägt ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben, ist mit einer Geldstrafe bis 3.250 $ zu bestrafen.

d) Eine Waffe wird auch geführt, wenn sie sich in einem geschlossenen Behälter befindet.

e) Eine Waffe wird auch geführt, wenn sie im Zuge eines Transportes in einem geschlossenen Behälter oder einem Fahrzeug aufbewahrt wird.

f) Wird eine Waffe in legalem Umfang geführt, aber in einer Strafsache genutzt, so wird dies gemäß §5b WaffG geahndet.

§6 Waffenverbot

a) Richter und Staatsanwälte haben das Recht, einem Bürger den Besitz von Waffen und Munition temporär oder dauerhaft zu verbieten.

b) Wird einem Bürger der Besitz von Waffen verboten, so sind Waffen und Munition sowie alle Waffenlizenzen zu entziehen.

c) Das Recht zum Führen einer Waffe sowie der Besitz von Munition kann zeitlich begrenzt werden.

d) Die Exekutive ist bei Gefahr in Verzug dazu berechtigt Waffen sowie Munition sicherzustellen. Die sichergestellten Waffen werden nach der Gefahrenabwehr, soweit möglich, wieder ausgehändigt.

e) Ein vorläufiges Waffenverbot gilt automatisch, wenn ein Bürger in Haft genommen wird.

§7 Nutzung

a) Wer eine Schusswaffe außerhalb von Privatgelände oder Schießstätte benutzt, kann mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 $ bestraft werden, weiterhin kann die Waffenlizenz entzogen werden.

Ausgenommen sind Amtsträger während des Dienstes, sowie Bürger, die gemäß Art. 5 StGB handeln.

b) Wer mit einer Waffe fahrlässig umgeht, wird mit einer Geldstrafe bis zu 6.750 $ bestraft und die Waffe wird eingezogen.

c) Wer mit einer Waffe grob fahrlässig umgeht, wird mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 $ bestraft - darüber hinaus wird die Waffe eingezogen, sowie die Waffenlizenz entzogen.

§8 Waffenkategorien

Kategorie A: Sportgeräte und Werkzeuge

Kategorie B: Einhandfeuerwaffen, welche von lizenzierten Händlern gehandelt werden, sowie Einhandfeuerwaffen, welche illegal hergestellt oder beschafft werden

Kategorie C: Langwaffen und Reihenfeuerwaffen, die illegal erworben oder hergestellt worden sind.

Kategorie D: Waffen, welche zur Herbeiführung von Explosionen geeignet sind.

§9 Waffenliste lizenzierter Händler

Legale Waffen der Kategorie B von lizenzierten Händlern:

  • SNS Pistole
  • Pistole
  • Vintagepistole
§10 Dienstwaffen

a) Als Dienstwaffen werden sämtliche Waffen bezeichnet, die an staatliche Institutionen herausgegeben werden, ein Beispiel sind die “Kampfpistole”, oder “Schwere Pistole”.

b) Das Führen von Dienstwaffen außerhalb des Dienstes wird mit einer Geldstrafe bis zu 31.000 $ bestraft.

§11 Besitz illegaler Waffen

a) Wer im Besitz einer Waffe der Waffenkategorie: B ist und die erforderliche Lizenz nicht im Besitz hat, oder diese eingezogen oder erloschen ist, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 HE und/oder Geldstrafe bis zu 10.000 $ bestraft.

b) Wer im Besitz von Waffen der Waffenkategorie C und/oder D ist, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 HE und/oder Geldstrafe bis zu 32.500 $ bestraft.

c) Hiervon sind alle Dienstwaffen während des Dienstes ausgenommen.

§12 Verkauf und Handel

a) Der Verkauf sowie die Weitergabe von Waffen und Munition ist ausschließlich lizenzierten Händlern vorbehalten. Wer Waffen oder Munition ohne entsprechende Lizenz weitergibt oder diese von nicht lizenzierten Händlern annimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 20 HE und/oder einer Geldstrafe bis zu 17.500 $ zu bestrafen.

b) Die Abgabe darf nur an Personen erfolgen, die die notwendigen Lizenzen vorweisen können.

§13 Herstellung von Waffen

a) Die Herstellung sowie der Besitz von Waffenbauteilen ist strengstens untersagt. Der Besitz wird mit Geldstrafen bis zu 1.750 $ pro Bauteil geahndet.

b) Magazine bzw. Munition werden ebenfalls als Bauteil einer Waffe gewertet und sind im Zusammenhang mit einer Straftat als illegal einzustufen und zu ahnden

c) Das Anbauen von Anbauteilen wird ebenfalls als Bauteil einer Waffe gewertet und sind generell als illegal einzustufen, Ausnahme: Exekutivbehörden

d) Wer den Zustand einer Waffe, welche legal erworben wurde durch jegliche bauliche oder visuelle Änderungen verändert verliert die Zulassung zu dieser Waffe und diese wird als illegal eingestuft, Ausnahme: Exekutivbehörden

e) Davon ausgenommen sind Mitarbeiter eines lizenzierten Waffenunternehmens, auf deren Betriebsgelände und zur Auslieferung an das LSPD

f) Die Herstellung von Munition, mit Ausnahme der Pistolenmagazine, ist untersagt.

§14 Jagdrecht

a) Derjenige der im Besitz eines Waffenscheines sowie einer Jagdlizenz ist, ist berechtigt folgende Waffen, in dafür ausgezeichneten Gebieten, mit sich zu führen und zu benutzen:

  • Messer
  • Registrierte Waffen der Kategorie B

b) Für die Ausstellung der Jagdlizenz wird beim LSPD ein Geldbetrag erhoben (s. Preissatzung).

c) Für die Ausstellung eines Jagdscheins wird eine gültige Waffenlizenz benötigt.

Weitere Regelungen zum Jagdrecht sind im Umweltschutzgesetz und Tierschutzgesetz festgelegt.