Der Staat YourLife ist ein demokratischer, rechtsstaatlicher und sozialer Staat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird durch die Regierung, die Exekutive und die Judikative im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung ausgeübt.
§1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
§2 Die Bürger des Staates YourLife bekennen sich dazu, zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
§3 Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
§1 Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Die verfassungsmäßige Ordnung umfasst dabei alle grundlegenden Rechtsprinzipien und die allgemeine Moral der Gesellschaft.
§2 Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
§1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
§2 Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
§3 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
§1 Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
§2 Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
§1 Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Diese Freiheiten enden, wo die Rechte anderer Personen, insbesondere deren Ehre oder Persönlichkeit, verletzt werden.
§1 Alle Bürger haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
§2 Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
§1 Alle Bürger des Staates YourLife haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
§2 Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
§3 Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
§1 Die Wohnung und gewerblich genutzte Geschäftsräume sind unverletzlich.
§2 Durchsuchungen dürfen nur durch einen Staatsanwalt oder höher autorisierte Personen angeordnet werden. Bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit dürfen auch andere in den Gesetzen vorgesehene Organe Durchsuchungen anordnen und durchführen, sofern sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
§1 Vom Department of Justice veröffentlichte und offizielle Gesetzbücher finden im ganzen Staat YourLife ihre Gültigkeit.
§1 Jeder Bürger hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen zu wenden.
§1 Die Regierung YourLife besteht aus folgenden Organen:
§2 Die Regierung wird in den jeweiligen Organen durch einen Minister oder, insofern nicht vorhanden, dessen Stellvertretung geleitet.
§3 Mitglieder der Regierung und deren Stellvertreter sind Amtsträger, die von Maßnahmen der Exekutive und Legislative ausgenommen sind. Diese Immunität kann nur durch Zustimmung aller Regierungsmitglieder EINSTIMMIG aufgehoben werden.
§4 Alle Amtsträger sind Mitgliedern der Regierung direkt weisungsgebunden. Ein Mitglied der Regierung ist berechtigt, einen Amtsträger aus seinem Amt zu entlassen oder ein Amt neu zu besetzen.
§5 Jeder Minister kann durch die Mehrheit der Regierung abgesetzt oder ernannt werden.
§1 Die in YourLife zugelassenen Exekutivbehörden sind:
§2 Die in YourLife zugelassenen Judikativbehörden sind:
§3 Die in YourLife zugelassenen Legislativbehörden sind:
§4 Alle Beamten dieser Behörden gelten als Amtsträger, sofern nicht durch spezifische Gesetze oder Bestimmungen etwas anderes bestimmt ist.
§1 Ein Entwurf zur Änderung oder Aufhebung dieses Grundgesetzes, sowie jedes anderen Gesetzes, kann nur auf Antrag des Obersten Richters mit einer absoluten Mehrheit der Regierung konzipiert werden.
§1 Da das Gesetz von YourLife beständig Änderungen unterworfen ist, sind alle Gesetzestexte zu versionieren und mit Datum der Erlassung bzw. letzten Änderung zu versehen. Die Gesetzgebung erfolgt allein durch das Department of Justice in Abstimmung mit der Regierung
§2 Die Regierung ist verpflichtet, alle Gesetzesänderungen öffentlich bekanntzugeben und den Bürgerinnen und Bürgern des Staates zur Verfügung zu stellen.
§3 Bei der Rechtsprechung und Entscheidungen durch Rechtsträger ist das zur Tatzeit gültige Recht heranzuziehen.
§4 Sollte die Rechtsprechung sich während eines Prozesses oder während der Ermittlungen zu diesem ändern, so liegt es im Ermessen des Obersten Richters, nach welcher der beiden potentiellen Rechtstexte geurteilt werden soll. Eine Durchmischung zweier oder mehr Versionen ist verboten.
§5 Die Rechtsprechung und Urteilsfindung obliegt der Justiz oder in Ausnahmefällen den Exekutivbehörden.
§1 Gruppierungen, deren Zweck es ist, überwiegend illegale Aktivitäten auszuüben, sind in YourLife verboten.
§1 Freiheitsstrafen im gesamten Staatsgebiet werden in Haft-Einheiten (HE) gemessen.
§2 Das Höchstmaß an Freiheitsstrafe beträgt 200 HE pro Strafmaß.
§3 Liegen mehrere aktive Strafakten vor, kann das Gesamthöchstmaß auf bis zu 400 HE erhöht werden, darf jedoch nicht überschritten werden.
§1 Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
§2 Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze des Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch die Regierung tritt.
§1 Jeder Beschluss, der durch die Regierung erlassen wird, kann für ungültig erklärt werden, sofern er gegen die Bestimmungen der Verfassung oder geltendes Landes- und Bundesrecht verstößt.
§2 Die Regierung hat das Recht, Beschlüsse aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, dass keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Verhängung oder Umsetzung des Beschlusses besteht.
§3 Eine Aufhebung erfolgt durch eine formelle Entscheidung, die öffentlich bekanntzugeben ist. Die betroffenen Parteien sind unmittelbar zu informieren.
§1 Das Department of Justice (DoJ) sowie das Gewerbeamt haben das verfassungsmäßige Recht, Begnadigungen auszusprechen.
§2 Die Begnadigung kann in Form eines Straferlasses, einer Strafminderung, einer Umwandlung der Strafe oder der vollständigen Entfernung aller Strafakten erfolgen. Sie kann sowohl vor als auch nach einer Verurteilung gewährt werden.
§3 Begnadigungen werden ausschließlich durch den Chief of Justice oder den Leiter des Gewerbeamts in Ausübung ihres Amtes gewährt.
§4 Das Department of Justice ist verpflichtet, vor jeder Begnadigung Rücksprache mit dem Gewerbeamt zu halten und dessen Einschätzung einzuholen. Das Gewerbeamt hingegen kann Begnadigungen jederzeit eigenständig und ohne Rücksprache mit dem DoJ aussprechen.
§5 Die Entscheidung über eine Begnadigung erfolgt nach eigenem Ermessen, ohne dass eine gerichtliche Überprüfung oder ein Einspruch möglich ist.
§6 Eine Begnadigung hebt weder die strafrechtliche Schuld noch die zivilrechtlichen Folgen der Tat auf, sondern bezieht sich ausschließlich auf die ausgesprochene Strafe.
§7 Die Begnadigungsbefugnis gilt ausschließlich für Vergehen und Verbrechen, die unter die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit fallen. Sie erstreckt sich nicht auf Verstöße gegen Gesetze, die von anderen Bundes- oder internationalen Institutionen erlassen wurden.
§8 Eine Begnadigung kann ausschließlich durch die betroffene Person oder ihren offiziellen Rechtsbeistand beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Organ (DoJ oder Gewerbeamt) einzureichen und muss eine ausführliche Begründung enthalten.
§9 Jede ausgesprochene Begnadigung muss schriftlich dokumentiert und öffentlich bekannt gegeben werden, es sei denn, eine Geheimhaltung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit erforderlich.
§1 Leitende Beamte staatlicher Institutionen können bei schweren Pflichtverletzungen, Amtsmissbrauch, grober Unfähigkeit oder erheblichem Vertrauensverlust ihres Amtes enthoben werden.
§2 Das Gewerbeamt ist befugt, ein Amtsenthebungsverfahren eigenständig einzuleiten, durchzuführen und abzuschließen. Die Entscheidung des Gewerbeamts ist endgültig und nicht anfechtbar.
§3 Das Department of Justice (DoJ) kann ein Amtsenthebungsverfahren nur im Einvernehmen mit dem Gewerbeamt einleiten. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Gewerbeamts ist eine Amtsenthebung durch das DoJ unzulässig.
§4 Ein betroffenes Mitglied ist während eines laufenden Amtsenthebungsverfahrens vorläufig von seinen Aufgaben zu entbinden, sofern das Gewerbeamt dies anordnet.
§5 Die Entscheidung über eine Amtsenthebung ist schriftlich zu begründen und muss den betroffenen Personen mitgeteilt werden. Eine öffentliche Bekanntgabe erfolgt nach Abschluss des Verfahrens, sofern keine zwingenden Geheimhaltungsgründe bestehen.
§6 Eine einmal ausgesprochene Amtsenthebung kann nur durch eine einstimmige Entscheidung der Regierung aufgehoben werden.
§1 Im Falle von Naturkatastrophen, Großschadensereignissen, gefährlichen Stofffreisetzungen oder sonstigen außergewöhnlichen Lagen sind die im Notfall- und Katastrophenschutzgesetz (NotKaG) genannten Behörden befugt, temporäre Einschränkungen der Verfassung zu beschließen. Art und Umfang solcher Einschränkungen richten sich nach den Regelungen des NotKaG.
§2 Die im NotKaG festgelegten Zuständigkeiten und Maßnahmen sind von allen Beteiligten einzuhalten und strikt zu befolgen.
§3 Das Horten von Toilettenpapier ist im Falle der Anwendung des NotKaG ausdrücklich untersagt, um Versorgungsengpässe zu vermeiden.
§1 Eigentum und das Recht auf Besitz sind gewährleistet. Jeder Bürger hat das Recht, Eigentum zu erwerben, zu nutzen, zu veräußern oder zu vererben, soweit dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§2 Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Der Missbrauch von Eigentum zum Schaden Dritter oder der öffentlichen Ordnung kann gesetzlich eingeschränkt oder untersagt werden.
§3 Eine Enteignung ist nur auf gesetzlicher Grundlage, im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit zulässig. Eine Entschädigung ist nicht zwingend erforderlich.
§4 Eingriffe in das Eigentum durch staatliche Stellen – insbesondere Sicherstellungen, Beschlagnahmungen oder Nutzung – bedürfen einer gesetzlichen Grundlage oder richterlichen Anordnung. In dringenden Fällen ist eine nachträgliche Prüfung binnen 48 Stunden durch das Department of Justice sicherzustellen.
§5 Eigentum, das aus Straftaten stammt oder zur Begehung solcher verwendet wurde, kann eingezogen oder verwertet werden, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist.
§1 Jeder Bürger hat das verfassungsmäßige Recht, Waffen zu besitzen, zu tragen und in gesetzlich erlaubtem Umfang zu führen, sofern keine rechtlichen Ausschlussgründe vorliegen.
§2 Dieses Recht kann durch Waffengesetze geregelt werden, insbesondere hinsichtlich der Art der erlaubten Waffen, der Erforderlichkeit von Lizenzen und der Voraussetzungen zum Erwerb, Besitz und Tragen.
§3 Das Recht auf Waffenbesitz darf nicht willkürlich oder pauschal aufgehoben werden. Einschränkungen müssen auf gesetzlicher Grundlage beruhen und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder des Gemeinwohls dienen.
§4 Waffen dürfen nur unter Beachtung der bestehenden Gesetze verwendet werden. Ein Missbrauch kann zum vollständigen Verlust der waffenrechtlichen Befugnisse führen.