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Department of Justice

Bundesbehörde des Staates YourLife

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Umweltschutzgesetz

Präambel Im Bewusstsein der Verantwortung gegenüber Natur, Tierwelt und zukünftigen Generationen erlässt der Staat YourLife dieses Umweltgesetz.

Es verfolgt das Ziel, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, die Umweltbelastung zu minimieren und eine nachhaltige, ressourcenschonende Entwicklung zu fördern. Dabei stehen der Schutz von Luft, Wasser, Boden, Flora und Fauna sowie die Vermeidung und Verwertung von Abfällen im Mittelpunkt.

Dieses Gesetz schafft verbindliche Regeln für Bürger, Unternehmen und staatliche Institutionen im Umgang mit natürlichen Ressourcen und legt Maßnahmen zum Schutz, zur Kontrolle und zur Wiederherstellung ökologischer Systeme fest.

Der Schutz der Umwelt ist eine gemeinsame Aufgabe aller – dieses Gesetz bildet den rechtlichen Rahmen für ein verantwortungsbewusstes und zukunftsorientiertes Handeln im Einklang mit Natur und Gemeinwohl.
§ 1 – Zweck und Ziel

a) Dieses Gesetz soll die Umwelt vor schädlichen Einflüssen schützen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen.

b) Ziel ist es, den verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen zu fördern und die Umweltverschmutzung zu minimieren.

§ 2 – Geltungsbereich

a) Dieses Gesetz gilt für alle natürlichen und juristischen Personen sowie für alle staatlichen Einrichtungen im Staat YourLife.

§ 3 – Verbot der Verschmutzung

a) Es ist verboten, Abfälle, Chemikalien oder andere schädliche Stoffe in Gewässer zu leiten.

    • 1. Leichte Verschmutzung: Motorräder/Fahrräder, Abfälle, Chemikalien oder andere schädliche Stoffe bis zu 500 Einheiten im Wasser entsorgen -> Geldstrafe bis zu 25.000 $
    • 2. Schwere Verschmutzung: Entsorgung von Autos, LKWs, Luft- oder Schifffahrzeugen, Abfälle, Chemikalien oder andere schädliche Stoffe über 500 Einheiten -> Geldstrafe bis zu 50.000 $ sowie 30 Hafteinheiten.

b) Unternehmen, die Abwässer in Gewässer einleiten, müssen diese zuvor durch geeignete Maßnahmen reinigen.

c) Nicht Reinigung von Abwässern: Geldstrafe von bis zu 33.333 $ und Betriebsstilllegung bis zur Nachrüstung.

§ 4 – Illegale Müllentsorgung

a) Das illegale Abladen von Müll in der Natur ist strengstens verboten und wird mit hohen Geldstrafen geahndet.

b) Bürger sind aufgefordert, Verstöße zu melden, um eine schnelle Beseitigung der Umweltschäden zu ermöglichen.

c) Die illegale Müllentsorgung (betreffend jegliche Materialien in der Natur hinterlassen) wird mit einer Geldstrafe von bis zu 6.666 $ geahndet.

§ 5 – Schutzgebiete

a) Bestimmte Gebiete, die eine besondere ökologische Bedeutung haben, können als Schutzgebiete ausgewiesen werden.

Abs. 1 - Schutzgebiete

a) Als Schutzgebiete gelten:

  • Mount Chiliad (gesamtes Berggebiet)
  • Mount Gordo (gesamtes Berggebiet)
  • Tataviam Mountains (Stauseebereich inkl. direkte Umwelt)
  • Alamo See -> Raton Canyon

b) In Schutzgebieten gelten besondere Regeln zum Erhalt der Flora und Fauna.

Abs. 2 - Betreten und Befahren von Schutzgebieten

a) Betreten von Schutzgebieten:

  • Das Betreten von Schutzgebieten ist nur auf ausgewiesenen Wegen und Pfaden gestattet.
  • Fahrzeuge und Motorräder dürfen die gekennzeichneten Wege nicht verlassen.

b) Fahrzeugverbot:

  • Motorisierte Fahrzeuge sind in bestimmten Kernzonen der Schutzgebiete verboten, es sei denn, sie sind für Umweltüberwachungszwecke zugelassen.

Abs. 3 - Verbot von schädlichen Aktivitäten

a) Verbot der Jagd und Fischerei:

  • Jagd und Fischerei sind in Schutzgebieten streng verboten, außer es handelt sich um genehmigte wissenschaftliche Forschung oder Wildbestandskontrollen, die vom Gewerbeamt (die Umweltbehörde vertretend), oder durch das Department of Justice als Judikative genehmigt wurden.

Abs. 4 - Verbot von Abfällen:

a) Das Hinterlassen von Müll oder sonstigen Abfällen ist strikt untersagt. Jeder Besucher ist verpflichtet, seinen Müll mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Abs. 5 - Verbot von Bauaktivitäten:

a) Jegliche Bauaktivitäten, wie das Errichten von Zelten, Hütten oder anderen Strukturen, sind verboten, es sei denn, sie sind im Rahmen genehmigter Umweltprojekte erforderlich.

Abs. 6 - Verbot von Lärm- und Lichtverschmutzung:

a) Laute Geräusche, laute Musik oder andere lärmende Aktivitäten sind verboten, um die Tierwelt nicht zu stören.

b) Künstliche Lichtquellen sind in den Schutzgebieten während der Nachtzeit auf ein Minimum zu reduzieren, um die natürlichen Lebensbedingungen der Tiere nicht zu beeinträchtigen.

Abs. 7 - Genehmigungspflichtige Aktivitäten

a) Wissenschaftliche Forschung:

  • Wissenschaftliche Untersuchungen, die Eingriffe in die Natur oder Tierwelt erfordern, müssen vorab vom Gewerbeamt (die Umweltbehörde vertretend) genehmigt werden.

b) Ökotourismus:

  • Geführte Touren und andere touristische Aktivitäten bedürfen einer Genehmigung des Gewerbeamtes (die Umweltbehörde vertretend). Diese Aktivitäten dürfen die Umwelt nicht nachhaltig schädigen und müssen sich an strikte Vorgaben halten.

c) Erholungsaktivitäten

  • Wandern und Radfahren:
    • Wandern und Radfahren sind nur auf ausgewiesenen Wegen erlaubt. Das Verlassen der Wege führt zu einem Bußgeld.
  • Camping:
    • Übernachten in den Schutzgebieten ist nur in dafür ausgewiesenen Bereichen und mit einer entsprechenden Genehmigung erlaubt.
  • Tierbeobachtung:
    • Tierbeobachtungen sind erlaubt, allerdings nur mit respektvollem Abstand zu den Tieren.
    • Das Füttern von Wildtieren ist streng verboten.

e) Offenes Feuer ist generell verboten.

Ein Verstoß gegen die Schutzgebietsregelung wird mit einer Geldstrafe von bis zu 80.000 $ geahndet.

§ 6 – Jagd- und Fischereiregelungen

a) Jagd und Fischerei sind nur in gekennzeichneten Gebieten erlaubt.

b) Übermäßige oder unsachgemäße Ausübung dieser Tätigkeiten ist untersagt und im TierSchG geregelt.

  • Missachtung wird mit einer Geldstrafe von bis zu 20.000 $ geahndet.

c) Zur Jagd wird eine Waffen- und Jagdlizenz benötigt!

d) Das Gewerbeamt (die Umweltbehörde vertretend) legt Schonzeiten und Fangquoten fest, um den Bestand der Tierwelt zu schützen.

§ 7 – Kontrollbehörden

a) Die Kontrolle der Einhaltung des Umweltschutzgesetzes erfolgt durch die Exekutiv-, Judikativ- und Legislativbehörden in Form einer Rangereinheit.

b) Darüber hinaus ist es der Legislative und Exekutive gestattet, auch außerhalb der Rangereinheit Kontrollen durchzuführen.