a) Dieses Gesetz soll die Umwelt vor schädlichen Einflüssen schützen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen.
b) Ziel ist es, den verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen zu fördern und die Umweltverschmutzung zu minimieren.
a) Dieses Gesetz gilt für alle natürlichen und juristischen Personen sowie für alle staatlichen Einrichtungen im Staat YourLife.
a) Es ist verboten, Abfälle, Chemikalien oder andere schädliche Stoffe in Gewässer zu leiten.
b) Unternehmen, die Abwässer in Gewässer einleiten, müssen diese zuvor durch geeignete Maßnahmen reinigen.
c) Nicht Reinigung von Abwässern: Geldstrafe von bis zu 33.333 $ und Betriebsstilllegung bis zur Nachrüstung.
a) Das illegale Abladen von Müll in der Natur ist strengstens verboten und wird mit hohen Geldstrafen geahndet.
b) Bürger sind aufgefordert, Verstöße zu melden, um eine schnelle Beseitigung der Umweltschäden zu ermöglichen.
c) Die illegale Müllentsorgung (betreffend jegliche Materialien in der Natur hinterlassen) wird mit einer Geldstrafe von bis zu 6.666 $ geahndet.
a) Bestimmte Gebiete, die eine besondere ökologische Bedeutung haben, können als Schutzgebiete ausgewiesen werden.
Abs. 1 - Schutzgebiete
a) Als Schutzgebiete gelten:
b) In Schutzgebieten gelten besondere Regeln zum Erhalt der Flora und Fauna.
Abs. 2 - Betreten und Befahren von Schutzgebieten
a) Betreten von Schutzgebieten:
b) Fahrzeugverbot:
Abs. 3 - Verbot von schädlichen Aktivitäten
a) Verbot der Jagd und Fischerei:
Abs. 4 - Verbot von Abfällen:
a) Das Hinterlassen von Müll oder sonstigen Abfällen ist strikt untersagt. Jeder Besucher ist verpflichtet, seinen Müll mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Abs. 5 - Verbot von Bauaktivitäten:
a) Jegliche Bauaktivitäten, wie das Errichten von Zelten, Hütten oder anderen Strukturen, sind verboten, es sei denn, sie sind im Rahmen genehmigter Umweltprojekte erforderlich.
Abs. 6 - Verbot von Lärm- und Lichtverschmutzung:
a) Laute Geräusche, laute Musik oder andere lärmende Aktivitäten sind verboten, um die Tierwelt nicht zu stören.
b) Künstliche Lichtquellen sind in den Schutzgebieten während der Nachtzeit auf ein Minimum zu reduzieren, um die natürlichen Lebensbedingungen der Tiere nicht zu beeinträchtigen.
Abs. 7 - Genehmigungspflichtige Aktivitäten
a) Wissenschaftliche Forschung:
b) Ökotourismus:
c) Erholungsaktivitäten
e) Offenes Feuer ist generell verboten.
Ein Verstoß gegen die Schutzgebietsregelung wird mit einer Geldstrafe von bis zu 80.000 $ geahndet.
a) Jagd und Fischerei sind nur in gekennzeichneten Gebieten erlaubt.
b) Übermäßige oder unsachgemäße Ausübung dieser Tätigkeiten ist untersagt und im TierSchG geregelt.
c) Zur Jagd wird eine Waffen- und Jagdlizenz benötigt!
d) Das Gewerbeamt (die Umweltbehörde vertretend) legt Schonzeiten und Fangquoten fest, um den Bestand der Tierwelt zu schützen.
a) Die Kontrolle der Einhaltung des Umweltschutzgesetzes erfolgt durch die Exekutiv-, Judikativ- und Legislativbehörden in Form einer Rangereinheit.
b) Darüber hinaus ist es der Legislative und Exekutive gestattet, auch außerhalb der Rangereinheit Kontrollen durchzuführen.