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Department of Justice

Bundesbehörde des Staates YourLife

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Tierschutzgesetz

Präambel In dem Bewusstsein, dass Tiere als fühlende Lebewesen Mitgeschöpfe des Menschen sind und Anspruch auf Achtung, Schutz und artgerechte Behandlung haben, erlässt der Staat YourLife dieses Tierschutzgesetz.

Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und Wohlbefinden von Tieren zu sichern, Leiden und Schmerzen zu verhindern sowie Tierquälerei in jeglicher Form zu unterbinden.

Gleichzeitig wird mit diesem Gesetz ein verantwortungsvoller und nachhaltiger Umgang mit Wildtieren im Rahmen der Jagdausübung geregelt, um das ökologische Gleichgewicht zu wahren und dem Natur- und Artenschutz Rechnung zu tragen.

Dieses Gesetz verpflichtet alle Bürgerinnen und Bürger, Institutionen und Behörden, das Leben und die Würde von Tieren zu achten und die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Verstöße gegen diese Grundprinzipien sind nicht nur gesetzeswidrig, sondern widersprechen auch dem sittlichen Verständnis einer gerechten und mitfühlenden Gesellschaft.
§1 – Geltungsbereich

a) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Tieren im gesamten Staatsgebiet, insbesondere die artgerechte Haltung, den Schutz vor Misshandlung sowie Regelungen zur Jagd bzw. Fischerei und zum Führen von Tieren im öffentlichen Raum.

§2 – Grundprinzipien

a) Tiere sind keine Gegenstände, werden jedoch rechtlich gemäß §1a WaffG wie solche behandelt, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen.

b) Jeder Mensch hat die Pflicht, einem Tier kein unnötiges Leid, keine Qual und keinen Schaden zuzufügen.

c) Die Haltung, Pflege, Nutzung und der Transport von Tieren haben stets artgerecht und unter Achtung des Tierwohls zu erfolgen.

§3 – Halterverantwortung

a) Tierhalter haften für alle durch ihr Tier verursachten Personen- und Sachschäden.

b) Tiere sind so zu führen und zu sichern, dass von ihnen keine Gefahr für andere ausgeht.

c) Bei aggressivem Verhalten oder Angriffen gelten Tiere als gefährliche Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes §1a.

d) Der Missbrauch eines Tieres als „Waffe“ wird wie ein tätlicher Angriff mit einer Waffe gewertet gemäß §7c WaffG.

§4 – Haltung und Registrierung

a) Haustiere dürfen grundsätzlich gehalten werden, sofern sie artgerecht untergebracht und versorgt werden können.

b) Großwildtiere (z. B. Wildkatzen, exotische Raubtiere, Hirsche, Affen o.Ä.) sind keine regulären Haustiere. Für deren Haltung ist eine kostenpflichtige Registrierung gemäß §3 WaffG beim LSPD erforderlich.

c) Großwild darf ausschließlich auf eingezäunten Privatgrundstücken außerhalb von Wohngebieten gehalten werden.

d) Verstöße gegen die Haltungsvorschriften werden mit Bußgeldern bis zu 25.000 $, sowie gemäß §§5, 7b WaffG bestraft.

§5 – Führen von Tieren

a) Tiere sind in der Öffentlichkeit stets unter Kontrolle zu halten.

b) Der Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen (z. B. Behörden, Kliniken o.Ä.) mit Tieren ist untersagt.

  • Ausgenommen hiervon sind Diensthunde staatlicher Behörden (z. B. LSPD, Rettungshunde des LSMD).

c) Darüber hinaus sind s.g. Assistenzhunde von dieser Regelung befreit, sofern die betreffende Person über ein Schriftstück durch das Gewerbeamt, sowie einem medizinischen Gutachten bzgl. der Notwendigkeit verfügt.

§6 – Tiermisshandlung & Tierquälerei

a) Es ist verboten, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen.

b) Verboten sind insbesondere:

  • das Schlagen, Treten, mutwillige Verletzen oder Töten von Tieren,
  • das Aussetzen von Tieren,
  • Tierkämpfe oder tierschädigende Zuchtformen.

Zuwiderhandlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu 60 HE oder Geldstrafen bis zu 170.000 $ geahndet.

§7 – Jagdrecht

a) Die Jagd ist nur mit einer gültigen Waffen- und Jagdlizenz erlaubt. Diese werden vom LSPD ausgestellt und können bei Verstößen entzogen werden.

b) Für den Erwerb einer Jagdlizenz ist der Besitz einer Waffenlizenz von Nöten.

c) Gejagt werden dürfen ausschließlich freilebende Wildtiere außerhalb geschlossener Ortschaften und nur in festgelegten Jagdzonen.

d) Die Jagd in Schutzgebieten gemäß §5 UmweG, städtischen Arealen oder in der Nähe bewohnter Grundstücke ist verboten, es sei denn, es liegt ein behörderlicher Jagderlass zur Bestandskontrolle bzw. zur Verhinderung der Überpopulation vor.

e) Die Tötung von Tieren muss tierschutzgerecht erfolgen. Quälende Fangmethoden (z. B. Schlingen, Giftköder) sind untersagt.

Wilderei (Jagd ohne Erlaubnis oder außerhalb erlaubter Zonen) wird mit bis zu 90 HE oder Geldstrafen bis zu 250.000 $ geahndet.

§8 – Fischerei

a) Die Fischerei ist nur mit einer gültigen Bootslizenz erlaubt. Diese kann bei der Fahrschule erworben werden und ist anschließend beim LSPD zu hinterlegen.

b) Die Fischerei ist in Zeiten von 21 Uhr bis 05 Uhr zum Schutze der Tiere untersagt - eine Sondererlaubnis kann bei der Umweltbehörde (Gewerbeamt) beantragt werden.

c) Die aktuellen Fangquoten und Schonzeiten werden jederzeit von den zuständigen Behörden überwacht und kommuniziert.

§9 – Kontrolle und Zuständigkeit

a) Die Kontrolle der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt dem LSPD, dem Gewerbeamt, dem Department of Justice sowie ggf. beauftragten Tierschutzbehörden im Rahmen einer Rangereinheit durchgeführt.

  • Die Legislative und Exekutive darf auch außerhalb der Rangereinheit Kontrollen durchführen.

b) Diese dürfen bei Verdacht auf Verstoß gegen das TierSchG Grundstücke kontrollieren und Tiere beschlagnahmen.

§10 – Sanktionen

a) Unabhängig von den genannten Strafnormen kann zusätzlich je nach Situation auch die Anwendung des Strafgesetzbuches erfolgen, hier insbesondere §§16, 17 StGB.

b) Tiere, die nachweislich eine Gefahr darstellen oder zur Straftat genutzt wurden, können eingezogen oder eingeschläfert werden.