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Department of Justice

Bundesbehörde des Staates YourLife

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Straßenverkehrsordnung

PräambelIm Interesse der Sicherheit, Ordnung und Flüssigkeit des Straßenverkehrs im Staat YourLife wird diese Straßenverkehrsordnung erlassen.
Sie dient dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer – unabhängig davon, ob sie sich zu Fuß, mit Fahrzeugen oder auf sonstige Weise im öffentlichen Verkehrsraum bewegen – und legt verbindliche Regeln für ein faires, rücksichtsvolles und verantwortungsvolles Verhalten im Straßenverkehr fest.

Ziel der StVO ist es, Unfälle zu verhindern, Gefahren zu minimieren sowie Leben und Gesundheit der Menschen zu schützen. Sie bildet die rechtliche Grundlage für das Verhalten im Straßenverkehr und schafft klare Zuständigkeiten für Kontrolle und Ahndung von Verkehrsverstößen.
Alle Verkehrsteilnehmer tragen durch ihre Mitwirkung zur Sicherheit im Straßenraum bei und sind verpflichtet, sich an die Vorschriften dieses Gesetzes zu halten.
§ 1 – Grundregeln

a) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

b) Diese Straßenverkehrsordnung lenkt und regelt den öffentlichen Verkehr.

c) Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.

d) Bei der Führung eines Fahrzeuges ist sicherzustellen, dass das Fahrzeug verkehrstüchtig ist. Das Führen eines nicht verkehrstüchtigen Fahrzeugs wird mit einem Bußgeld bis zu 3.000 $ bestraft. Zur Verkehrstüchtigkeit ist auch ein Kennzeichen erforderlich. Sollte dies technisch nicht möglich sein, so ist ein Nachweis hierüber von Mosley erforderlich.

e) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die Pflicht, sich zu schützen. Anschnallpflicht in allen Fahrzeugen. Helmpflicht in allen Kraftfahrzeugen, welche einen Helm vorsehen, bzw. der menschliche Verstand dies sinnig macht:

  • Motorräder
  • Quad
  • Buggys
  • etc

f) Fahrzeuge der Behörden mit Schutz- und Sicherheitsfunktion sind von der StVO befreit, insofern diese Sonder- und Wegerechte in Anspruch nehmen.

  • Die Kennzeichnung von Sonder- und Wegerechten ist durch das Einschalten der Blaulichtanlage und ggf. dem Folgetonhorn anzuzeigen.
  • Die Freigabe für Sonder- und Wegerechte muss für jeden Einsatz von der zuständigen Leitstelle angeordnet werden.
    • Ausnahme: Mediziner, die einen Patienten ZUM Krankenhaus transportieren, entscheiden selbst über die Nutzung.
  • Gelbe Rundumleuchten dienen ausschließlich zu Warnzwecken und geben keine Sonder- und Wegerechte.
    • Ausnahme: Bei Polizeigeleit.
  • Sonder- und Wegerechte können nur in Anspruch genommen werden, wenn Gefahr für Leib, Leben oder besondere Sachwerte besteht und diese nicht anders abzuwenden sind.
  • Fahrzeuge der Regierung sowie des DoJ sind ebenfalls mit Sondersignalanlagen ausgestattet. Die Nutzung obliegt der Einzelfallprüfung nach aktuell gültigem Recht.

g) Das unrechtmäßige Verwenden bzw. Ausnutzen von Sonder- und Wegerechten bzw. der Missbrauch von Sondersignalen wird mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 $ bestraft.

h) Der Fahrzeughalter/Besitzer ist stets für sein Fahrzeug verantwortlich.

i) Ampeln im Staate YourLife gelten als Deko. An jeder Kreuzung gilt rechts vor links.

Wer entgegen der Achtung von § 1 StVO agiert und dadurch sich selbst, Dritte oder Sachgegenstände gefährdet und/oder beschädigt, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 3.250 $ bestraft.

§ 2 – Fahren ohne Führerschein

a) Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne den nötigen Führerschein zu besitzen, macht sich strafbar und wird mit einem Bußgeld bis zu 3.250 $ bestraft.

b) Für folgende Fahrzeugklassen werden Führerscheine benötigt:

  • PKW und Kleinbusse (bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht inkl. Anhänger)
  • LKW und Transporter (bis 40 Tonnen inkl. Anhänger)
  • Busse
  • Motorrad

c) Bindend ist ebenfalls der Anhang 1 zur Straßenverkehrsordnung.

d) Bürger, welche nachweislich erst 48 Stunden im Staat sind, sind von der Führerscheinpflicht innerhalb dieser Zeitgrenze befreit.

e) Die vorläufigen Führerscheine sind nach bestandener Prüfung beim LSPD gegen einen regulären Führerschein einzutauschen – dieser wird in der Akte hinterlegt. Zuwiderhandlung kann als Verstoß gegen § 2a StVO gewertet werden.

    • Bei der Hinterlegung wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, s. Preissatzung.
§ 3 – Fahrerlaubnis/Fahrtüchtigkeit

a) Die Fahrerlaubnis muss in einem praktischen und theoretischen Test bei der Führerscheinstelle erworben werden.

b) Personen, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, kann im begründeten Falle und bei Wiederholungstaten die Fahrerlaubnis durch eine Exekutivbehörde temporär entzogen werden. Das LSPD gibt den Führerschein nach entsprechender angesetzter Zeit wieder zurück.

c) Die Fahrerlaubnis kann auf Antrag durch einen Richter oder Staatsanwalt dauerhaft entzogen werden.

d) Personen, deren Fahrtauglichkeit aufgrund ihres geistigen oder gesundheitlichen Zustandes oder der Fahrweise angezweifelt wird, können durch die Exekutivbehörde die Auflage zum Vorzeigen eines psychologischen Gutachtens auferlegt bekommen.

e) Sollte ein medizinisches Gutachten 3× nicht bestanden werden, so gilt die Person als nicht fahrtüchtig und darf für 7 Tage kein Kraftfahrzeug führen. Bei Zuwiderhandlung wird mit Neubeginn der Sperrfrist sowie einer Geldstrafe bis zu 3.250 $ bestraft.

f) Die vorläufigen Lizenzen sind innerhalb von 48 Stunden bei der Exekutive durch offizielle Lizenzen einzutauschen.

§ 4 – Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

a) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

b) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, dies gilt vor allem, wenn man überholt wird, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit im Straßenverkehr.

c) Das Fahren abseits von befestigten Straßen ist verboten und wird mit einer Geldstrafe bis zu 3.250 $ bestraft – als befestigte Straße gilt jede, welche im Navigationsgerät als solche gekennzeichnet ist.

§ 5 – Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

a) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

  • Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  • Hindernisse bereitet,
  • oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt oder ein gefährliches Fahrverhalten hat und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,

ist mit einer Geldstrafe bis 5.000 $ zu bestrafen.

§ 6 – Geschwindigkeiten

a) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.

b) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt:

  • innerhalb geschlossener Ortschaften und an Kontrollstellen 100 km/h
  • außerhalb geschlossener Ortschaften 150 km/h
  • auf der Autobahn 250 km/h
§ 7 – Autobahnen

a) Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen befahren werden, die eine Mindestgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen.

b) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen aufgefahren bzw. abgefahren werden.

c) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt.

d) Das Wenden und Rückwärtsfahren auf Autobahnen ist verboten.

e) Das Halten, auch auf dem Seitenstreifen, ist verboten. Ausgenommen sind Fahrzeugpannen.

f) Landwirtschaftliche Fahrzeuge und LKWs dürfen die Autobahn auch mit einer niedrigen Geschwindigkeit befahren, solange diese möglichst weit rechts verkehren.

Ein Verstoß gegen die oben genannten Regeln kann mit einer Geldbuße bis zu 1.250 $ geahndet werden.

§ 8 – Verkehrszeichen

a) Jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, sich an die geltenden Verkehrszeichen zu halten. Zuwiderhandlung kann eine Geldbuße bis zu 6.750 $ nach sich ziehen.

b) Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten und wird mit einer Geldstrafe bis zu 17.500 $ bestraft.

§ 9 – Vorfahrt

a) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.

d) Das gilt nicht,

    • wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist,
    • wenn Fahrzeuge aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße einbiegen.
§ 10 – Überholen

a) Es ist links zu überholen.

b) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu überholende fährt.

c) Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen eingehalten werden.

Wer den Überholvorgang unter Gefährdung von sich oder Dritten durchführt bzw. diesen entgegen der geltenden Vorschriften durchführt, wird gemäß § 5 StVO bestraft.

§ 11 – Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit

a) Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit wird gestaffelt geahndet:

    • 1. 5 bis 10 km/h – 100 $
    • 2. 11 bis 15 km/h – 200 $
    • 3. 16 bis 20 km/h – 300 $
    • 4. 21 bis 25 km/h – 400 $
    • 5. 26 bis 30 km/h – 500 $
    • 6. 31 bis 40 km/h – 750 $
    • 7. 41 bis 50 km/h – 1.000 $
    • 8. 51 bis 60 km/h – 1.500 $
    • 9. 61 bis 70 km/h – 2.000 $
    • 10. 71 bis 100 km/h – 2.500 $
    • 11. 101 bis 150 km/h – 3.000 $
    • 12. 151 bis 200 km/h – 3.500 $
    • 13. 201 bis 300 km/h – 4.000 $
    • 14. ab 301 km/h – 5.000 $
§ 12 – Halten und Parken

a) Das Halten und Parken ist unzulässig:

    • in zweiter Reihe
    • an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
    • im Bereich von scharfen Kurven und Wendehammern
    • auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen
    • auf Bahnübergängen
    • an rot gekennzeichneten Bürgersteigen
    • in gekennzeichneten Taxi-Zonen
    • gegen die Fahrtrichtung
    • in Zufahrten/Eingangsbereichen von staatlichen Einrichtungen, hiervon ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge des LSPD, LSMD und Gewerbeamt
      • Als Zufahrts- und Eingangsbereich beim LSPD gilt der gesamte Gehweg von der Garageneinfahrt bis zur Kreuzung Vinewood Boulevard/Elgin Avenue
      • Als Zufahrts- und Eingangsbereich beim LSMD gilt der gesamte Gehweg am Vordereingang und Hintereingang. Lediglich gekennzeichnete Parkplätze dürfen genutzt werden
      • Als Zufahrts- und Eingangsbereich beim DOJ gilt das gesamte Gelände. Lediglich das Parkhaus darf genutzt werden
      • Als Zufahrts- und Eingangsbereich beim Gewerbeamt gilt das gesamte Gelände, inkl. Gehweg und Grünfläche unmittelbar am Gebäude

Die Exekutivbehörde darf die Fahrzeuge entfernen / entfernen lassen. Die Kosten übernimmt der Halter.

b) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

c) Wer Rettungsgassen bzw. Rettungswege zugestellt oder blockiert, wird bestraft. Verstoß kann mit Bußgeld bis 3.250 $ zzgl. §11b StGB bestraft werden.

d) Eine Sonderparkerlaubnis kann bei der zuständigen Behörde (DOJ, LSPD, Gewerbeamt) beantragt werden, sofern diese erforderlich ist.

e) Einsatzfahrzeuge des LSPD, LSMD und Gewerbeamt dürfen auch in Zonen halten bzw. parken, an denen dies untersagt ist – solange es keine allgemeine Gefährdung darstellt.

§ 13 – Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel

a) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er einen Blutalkoholspiegel von 0.04 ‰ oder mehr Alkohol im Blut hat. Ebenso ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel führt.

Der Verstoß führt zum Entzug der Fahrerlaubnis und zu einer Geldstrafe bis zu 3.250 $.

§ 14 – Kraftfahrzeugrennen

a) Wer im Straßenverkehr

  • ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
  • als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
  • sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt,

um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit einer Geldstrafe bis zu 34.500 $ bestraft.

b) Weiterhin wird die Fahrerlaubnis eingezogen und der PKW sichergestellt.

§ 15 – Gepanzerte und Militärische Fahrzeuge

a) Gepanzerte Fahrzeuge (auch nachgerüstete Panzerung über Panzerungsstufe 2) dürfen nur von staatlichen Behörden genutzt werden.

b) Militärische Luft/Wasser/Bodenfahrzeuge, unabhängig ob gepanzert oder nicht, sind ausschließlich staatlichen Organisationen gestattet.

c) Fahrzeuge mit angebauter Bewaffnung oder der Möglichkeit, aus dafür vorgesehenen Luken oder Schießscharten zu schießen, sind ebenfalls nur für staatliche Organisationen gestattet.

Wer ein Fahrzeug der o.g. Bereiche führt, wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 300.000 $ bestraft. Weiterhin wird das Fahrzeug sichergestellt.

d) Für die Panzerungsstufe 3 kann ein Antrag beim DoJ gestellt werden. In diesem muss schlüssig dargestellt werden, warum das Fahrzeug besonders gepanzert sein muss.

    • Die Erteilung einer solchen Lizenz wird mit einer Bearbeitungsgebühr erhoben, s. Preissatzung.
§ 15.1 – Verstärkte Karosserie

a) Die Karosserie eines Privatfahrzeuges oder gewerblich genutzten Fahrzeugs darf ohne Ausnahmegenehmigung vom Department of Justice oder Gewerbeamt nicht über die Panzerungsstufe 2 verfügen.

b) Eine Ausnahmegenehmigung wird nur bei einer eindeutigen Notwendigkeit durch die entsprechende Behörde nach einer eingehenden Überprüfung dieser erteilt.

c) Die Verwendung einer verstärkten Karosserie über die Panzerungsstufe 2 ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung wird mit einer Geldstrafe von 300.000 $ sowie der Sicherstellung des Kraftfahrzeugs bis zum Nachweis des Rückbaus geahndet.

§ 16 – Tuning

a) Fahrzeuge, an denen technische oder optische Änderungen vorgenommen wurden, müssen nach dem Umbau weiterhin verkehrstauglich sein. Eine Verkehrstauglichkeit kann beim LSPD erfragt werden.

b) Die Nutzung des Klappenauspuffes während der Fahrt ist verboten. Zuwiderhandlung wird mit Geldstrafe bis 3.250 $ bestraft.

c) Scheiben eines Fahrzeugs dürfen nur so weit verdunkelt werden, dass die Personen im Fahrzeug klar zu erkennen sind. Zuwiderhandlung wird mit Geldstrafe bis zu 3.250 $ bestraft.

    • Ausnahme: Staatsfahrzeuge

d) Getönte oder farbige Scheinwerfer, die ein Erkennungsmerkmal einer staatlichen Einrichtung sind, sind im aktiven Straßenverkehr verboten. Zuwiderhandlung wird mit Geldstrafe bis 3.250 $ bestraft.

e) Das Verbauen eines Motors, welcher nicht für das Fahrzeug zugelassen ist, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 33.500 $ geahndet.

    • Zusätzlich wird das Fahrzeug sichergestellt und erst nach Motorumbau wieder an den Fahrzeughalter ausgehändigt. Die Kosten trägt der Fahrzeughalter.

f) Mit der Manipulation der Fahrzeugleistung, in Form vom Verbau bzw. Manipulation des Fahrzeugchips, verfällt die Verkehrstüchtigkeit umgehend.

    • Das Kraftfahrzeug mit einer solchen manipulierten Ausstattung wird bis zum Ausbau bzw. Wiederherstellung des Ursprungszustands durch das LSPD sichergestellt – weiter wird eine Geldstrafe von bis zu 35.000 $ fällig.

g) Bereifung, welche über den Radkasten hinausgeht, ist nicht zulässig, sofern dies nicht serienmäßig vom Fahrzeug her verbaut ist.

    • Das Kraftfahrzeug mit einer solchen manipulierten Ausstattung wird bis zum Ausbau bzw. Wiederherstellung des Ursprungszustands durch das LSPD sichergestellt – weiter wird eine Geldstrafe von bis zu 20.000 $ fällig.
§ 17 – Gefahrguttransport und Lagerung

a) Wer für private, gewerbliche oder logistische Zwecke Gefahrgut transportiert oder lagert, muss im Besitz einer gültigen Gefahrgut-Lizenz nach StGB § 41 und/oder § 42 sein.

b) Die Gefahrgut-Lizenzen gliedern sich in:

Abs. 1 - ADR-1 Gefahrgut Explosiver Stoffe und Munition

  • Wer Gefahrgut der Art ADR-1 zwischenlagert, muss dies umgehend beim zuständigen Police Department sofort nach Fahrtende anmelden.
  • Wer mit ADR-1 Gefahrgut, parkend oder lagernd ohne Anmeldung und/oder Lizenz angetroffen wird, wird mit einer Strafe von 40 HE und einer Geldstrafe von 10.000 $ je Einheit belangt.

Abs. 2 - ADR-2 Gefahrgut Chemikalien in fester und flüssiger Form

  • Wer Gefahrgut der Art ADR-2 zwischenlagert, muss dies umgehend beim zuständigen Police Department sofort nach Fahrtende anmelden.
  • Wer mit ADR-2 Gefahrgut, parkend oder lagernd ohne Anmeldung und/oder Lizenz angetroffen wird, wird mit einer Geldstrafe von 65 $ je 10 Einheiten belangt.
§ 18 – Verkehrskontrollen

Abs. 1 – Ankündigung und Durchführung von Verkehrskontrollen

a) Ankündigungspflicht: Verkehrskontrollen durch Exekutivkräfte, wie das LSPD oder andere autorisierte Behörden, bedürfen keiner verbalen Aufforderung durch Lautsprecher oder andere akustische Signale. Der Einsatz von Blaulicht und Sirene ist als ausreichende Ankündigung zu verstehen, die den Fahrer unverzüglich dazu verpflichtet, das Fahrzeug sicher zum Stillstand zu bringen.

b) Pflicht zum Anhalten: Jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, bei Einsatz von Blaulicht und Sirene einer Exekutive unverzüglich anzuhalten und den Anweisungen der Beamten Folge zu leisten. Ein Ignorieren dieser Signale kann als Widerstand gegen die Staatsgewalt gemäß §20.4 StGB gewertet werden.

c) Gründe zur Verkehrskontrolle: Das LSPD benötigt für eine Verkehrskontrolle keinen konkreten Grund. Es können unabhängige Kontrollen ohne begründeten Tatverdacht durchgeführt werden – bei solchen Kontrollen dürfen weder Fahrzeug noch Personen durchsucht werden.

Bei einer Kontrolle mit begründetem Tatverdacht (dieser muss konkret benannt werden), oder bei Fahrzeugen oder Personen, welcher einer Gruppierung zugeordnet werden können, dürfen Fahrzeuge und Personen IMMER durchsucht werden.

Abs. 2 – Folgen der Missachtung von Verkehrskontrollen

  • Entziehung exekutiver Maßnahmen (§20.1 StGB)
  • Nichtbeachten exekutiver Maßnahmen (§20.2 StGB)
  • Behinderung staatlicher Maßnahmen (§20.3 StGB)
  • Widerstand gegen die Staatsgewalt (§20.4 StGB)

Abs. 3 – Rechte der Verkehrsteilnehmer

a) Kooperationspflicht: Verkehrsteilnehmer haben das Recht, eine Verkehrskontrolle zügig, sicher und ohne Verzögerung durchführen zu lassen, und sind verpflichtet, den Anweisungen der Beamten uneingeschränkt Folge zu leisten.

b) Rechtsmittel: Verkehrsteilnehmer haben das Recht, gegen eine Verkehrskontrolle, die sie für unrechtmäßig halten, nach der Durchführung rechtliche Schritte einzuleiten. Ein Widersetzen während der Kontrolle führt jedoch zu den oben genannten Strafen.

§ 19 – Fahrzeuganmeldung & Halterhaftung

a) Jeder Halter eines Kraftfahrzeuges bzw. motorisierten Fahrzeuges, jeglicher Art, ist verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich nach Erwerb dieses beim LSPD anzumelden. Die Anmeldung erfolgt persönlich bei einem Beamten des LSPD oder digital über das Onlineformular des LSPD unter der Angabe der folgenden Daten

  • Amtliches Kennzeichen
    • sofern kein Kennzeichen anbringbar ist, direkt der Nachweis über dieses durch FA Mosley
  • Fahrzeugtyp bzw. Kategorisierung
  • Fahrzeugmodell / Name
  • Name des Fahrzeughalters (Ausweispflicht)

b) Beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs ist der alte Halter ODER der neue Halter dazu verpflichtet, eine Ummeldung des Fahrzeuges innerhalb von 24 Stunden beim LSPD vorzunehmen.

  • Die Ummeldung beinhaltet die Übertragung der Haltereigenschaft auf die neue Person unter Angabe der in Absatz 1 genannten Daten

c) Wird ein Fahrzeug in eine Straftat verwickelt und der Täter nicht unmittelbar gestellt, so haftet der beim LSPD gemeldete Fahrzeughalter für die entsprechende Straftat.

  • Ausnahme hierbei gilt ein als gestohlen gemeldetes Fahrzeug VOR Verübung der Tat!

d) Wird ein Fahrzeug in eine Straftat verwickelt und dieses Fahrzeug sich nicht im Melderegister befinden, so haftet der Fahrzeugführer, der zum Zeitpunkt der Kontrolle der Exekutive angetroffen wird, in vollem Umfang für das Fahrzeug, den Inhalt und den Umgang mit diesem.

e) Ein Verstoß gegen die Melde- bzw. Ummeldepflicht wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 $ geahndet. Zusätzlich kann das Fahrzeug für eine Dauer von bis zu 48 Stunden durch das LSPD beschlagnahmt werden.

§ 20 – Hauptuntersuchung / TÜV

a) Die Hauptuntersuchung (HU) muss je zugelassenen Kraftfahrzeug regelmäßig durchgeführt werden.

    • Bei der HU wird geprüft, ob das Fahrzeug betriebsbereit, fahrtauglich und verkehrssicher ist.
    • Tuning und Anbauteile müssen bei der HU festgestellt und eingetragen werden.

b) Die regelmäßige Vorführung des Fahrzeuges zur HU soll gewährleisten, dass sich das Fahrzeug in einem technisch einwandfreien Zustand befindet.

    • Die erste HU für ein Neufahrzeug wird nach Ausgabe beim städtischen Händler fällig.
    • Fahrzeuge müssen alle 2 Monate (60 Tage) vorgeführt werden.
    • Die Kulanz-Zeit für eine verspätete Vorführung des Fahrzeuges zur HU beträgt 2 Wochen (14 Tage).

c) Die Durchführung der HU erfolgt nach gesetzlich geregelten Vorgaben in einer dafür zugelassenen Prüforganisation oder Werkstatt. Hier: Mosley.

d) Die Kosten für die HU betragen 7.500 $ und für Tuning und Anbauteile 2.500 $ und sind vom Fahrzeughalter zu tragen.

e) Eine zusätzliche Gebühr über 15.000 $ wird dem Fahrzeughalter berechnet, wenn

    • das Fahrzeug nach Ablauf der Kulanz-Zeit vorgeführt wird.
    • das Fahrzeug nach Kauf nicht binnen 14 Tagen vorgeführt wird, bei der zuständigen Prüfstelle.

Hat ein KFZ keine gültige HU, so wird dies bis zur Vorführung an den TÜV durch das LSPD sichergestellt – darüber hinaus wird §§ 1d, 5 StVO geahndet.