Die Strafprozessordnung regelt das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung des Strafrechts. Sie dient der rechtsstaatlichen Aufklärung strafrechtlich relevanter Sachverhalte und stellt sicher, dass Schuld und Unschuld durch ein faires, geordnetes und effektives Verfahren festgestellt werden.
Sie wahrt die Balance zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse und den Rechten der beschuldigten Person sowie aller am Verfahren beteiligten Parteien.
Diese Ordnung schützt die Unabhängigkeit der Justiz, gewährleistet die Unparteilichkeit des Verfahrens und garantiert die Einhaltung der Grundrechte gemäß der Verfassung. Sie folgt dem Prinzip der materiellen Wahrheit, achtet die Menschenwürde und stellt sicher, dass jede Maßnahme verhältnismäßig, nachvollziehbar und gesetzlich legitimiert ist.
In einem rechtsstaatlichen Gemeinwesen ist die Strafprozessordnung Ausdruck des Vertrauens in eine gerechte, transparente und verantwortungsvolle Rechtsprechung. Sie bildet die Grundlage dafür, dass Gerechtigkeit nicht nur gesucht, sondern auch nachvollziehbar vollzogen wird.
Die Strafprozessordnung definiert den Ablauf vom Zeitpunkt der Festnahme bis zur letztendlichen Urteilsverkündung und ggf. folgender Strafverfolgung.
Jeder Staatsbürger des Staates YourLife hat das Recht auf eine faire Verhandlung und Anhörung vor Gericht, bevor ein Urteil ergeht. Insofern der Tatverdächtige auf ein Verfahren besteht, ist er binnen einer Woche einem Richter vorzuführen.
§1 Wird jemand auf frischer Tat ertappt oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
§2 Die Staatsanwaltschaft und die Beamten der Exekutive sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen oder weitere Strafmaßnahmen in naher Zukunft folgen.
§1 Eine Person, welche durch eine exekutive Behörde in Haft genommen wird ist unverzüglich, spätestens jedoch vor der Verlegung in einen Streifenwagen oder in einen Verhörraum/Zelle, über die Rechte und den Grund der Festnahme aufzuklären.
§2 Die Rechte (Miranda Warnung) lauten wie folgt:
„Sie haben das Recht zu schweigen, alles was sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt, sollten Sie sich keinen leisten können, stellt Ihnen der Staat einen zur Verfügung. Sollte kein Anwalt verfügbar sein, so müssen sie sich selbst verteidigen. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?“
§3 Wird die Verlesung vergessen, unvollständig oder fehlerhaft vorgelesen, sind alle Aussagen, welche bis dahin getätigt wurden, nicht für den Strafbestand zu verwenden.
§4 Alle Aussagen die nach der Belehrung getätigt werden, dürfen für den Strafbestand und die zugehörige Ermittlung verwendet werden.
§5 Die Miranda Warnung kann verzögert erfolgen wenn:
§6 Einer Person muss bei nicht verstehen 2x die Rechte verlesen werden. Sollte eine auch nach dem 2. klaren-verständlichen Verlesen der Miranda-Warnung weiterhin angeben, dass dieser sie nicht verstanden hat, so gilt die Miranda als verstanden, sofern Zeugen dies bestätigen können.
§7 Sofern die Person angibt, dass sie ihre Rechte kennt, ist ein Vortragen der Rechte dennoch notwendig.
§1 Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen (zum Beispiel Fahrzeuge) sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
§2 Ist die beschuldigte Person Mitglied einer Organisation oder Gang, so kann eine Durchsuchung auf alle Orte und Fahrzeuge der Organisation ausgeweitet werden. Dies ist rechtsgültig insofern diese Organisation als beteiligt angenommen werden kann oder wenn angenommen werden kann, dass Beweismittel oder Indizien dort vorzufinden sind.
§3 Ein Durchsuchungsbeschluss ist schriftlich bei der Justiz zu beantragen und bedarf immer einer schriftlichen Genehmigung eines Richters oder Staatsanwalts.
Personen, die durch die Exekutive festgenommen werden, dürfen jederzeit aus Eigensicherungsgründen durchsucht werden.
§4 Sofern dies möglich ist, hat eine Durchsuchung immer gleichgeschlechtlich stattzufinden, sofern die Person nicht das nachweisliche Einverständnis möglichst unter Zeugen zu einer Durchsuchung gibt.
§1 Durchsuchungsbeschlüsse dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
§2 Das Betreten eines nicht öffentlichen Raumes oder einer Wohnung ist für die Exekutive, ohne Anordnung eines Richters oder Staatsanwaltes, ausschließlich bei Gefahr um Leib und Leben gestattet.
§3 Für einen Durchsuchungsbeschluss müssen triftige Gründe durch die Exekutive nachgewiesen werden
§4 Der Durchsuchungsbeschluss muss folgende Inhalte aufweisen:
§5 Wird eine Durchsuchung nach Ablauf der Frist durchgeführt, so ist diese illegal - alle erlangten Beweismittel sind hierbei nichtig, werden aber bei illegalen Gegenständen nicht zurückgeführt.
§6 Die Frist eines Durchsuchungsbeschlusses kann durch das DoJ einmalig um weitere max. 7 Tage mit triftigem Grund (bspw. Person nie antreffbar) verlängert werden.
§1 Eine Untersuchungshaft gilt immer ab dem Zeitpunkt des Betretens der Exekutivbehörde bis zu einer Gesamtzeit von 30 HE.
§2 Während einer laufenden Untersuchungshaft muss ein Beamter durchgehend in Rufreichweite des Inhaftierten bzw. Tatverdächtigen sein.
§3 Die Untersuchungshaft gilt als unterbrochen, sobald die Urteilsverkündung stattgefunden hat. Die Verlegung in das Bolingbroke Prison gilt nicht mehr als Untersuchungshaft, sondern fällt unter die Transportzeit.
§1 Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn:
§2 Sie darf nicht angeordnet werden, wenn
§3 Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, dass
§1 Die Festsetzung eines Straftäters auf Flucht, mit ausreichend vorgelegten Beweismitteln bei einem Richter oder Staatsanwalt, wird durch einen Haftbefehl angeordnet.
§2 Ist keine Judikative zugegen, so kann die Legislative die Ausstellung übernehmen.
§3 Im Haftbefehl sind folgende Angaben aufzuführen:
§4 Dem Beschuldigten ist bei Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen.
§1 Eine Person, die eine Straftat begeht, handelt grundsätzlich schuldfähig.
§2 Sollte der Verdacht bestehen, dass eine Schuldunfähigkeit durch berauschende Mittel oder Krankheiten oder Ähnliches im Raum steht, so bedarf dies einem medizinischen Gutachten durch einen Facharzt der Psychiatrie.
§1 Vor der Vernehmung werden die Zeugen oder Beklagte zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt.
§2 Die Belehrung hat wie nachfolgend zu erfolgen:
“Gemäß Artikel 11 StPO sind Sie dazu verpflichtet, die Wahrheit zur Sache zu äußern und machen sich im Falle von Falschangaben oder Falschaussagen gemäß §36 StGB strafbar. Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn Sie nahe Verwandte oder sich selbst belasten oder diese in Gefahr bringen, in den Fokus der Strafverfolgung zu geraten.”
§3 Amtsträger erhalten gemäß der Garrity-Warnung im Rahmen interner Ermittlungen eine Verpflichtung zur Aussage.
§4 Die Belehrung hierüber lautet wie folgt:
„Sie werden im Rahmen einer internen Untersuchung befragt. Als Amtsträger sind Sie verpflichtet, auf alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß zu antworten. Eine Verweigerung der Aussage oder unwahre Angaben können disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Entlassung aus dem Dienst nach sich ziehen. Ihre Aussagen sowie die von Ihnen bereitgestellten Informationen dürfen jedoch nicht in einem strafrechtlichen Verfahren gegen Sie verwendet werden.
§1 Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
§2 Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren.
§1 Jeder Zeuge / Beklagte kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
§2 Der Zeuge / Beklagte ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
§1 Sofern ein Beschuldigter auf eine Selbstverteidigung innerhalb der Abhandlung bei der Exekutive besteht, so sind dem Beschuldigten alle ihm zur Last gelegten Beweise vorzulegen, um sich angemessen verteidigen zu können
§2 Namen von Zeugen werden geschwärzt, bei Aufnahmen müssen Gesichter verpixelt werden, Stimmaufzeichnung unkenntlich gemacht werden – hierauf muss hingewiesen werden
§3 Der Beschuldigte hat ohne Rechtsbeistand nicht das Recht, Beweise als „unzulässig“ zu erklären
§4 Sofern ein Beschuldigter auf eine Selbstverteidigung innerhalb der Abhandlung bei der Judikative besteht, so sind dem Beschuldigten alle ihm zur Last gelegten Beweise vorzulegen, um sich angemessen verteidigen zu können
§5 Der Beschuldigte darf Zeugen befragen, sofern er sich an die StPO hält. Bei Verstößen kann dieses Recht verwehrt werden.
§6 Der Beschuldigte hat kein Recht, Anträge zu stellen oder sich auf Verfahrensfehler zu berufen.
§7 Der Beschuldigte kann selbst nicht in Berufung gehen, hierbei ist ein Anwalt notwendig.
§8 Hat der Beschuldigte ein gültiges bzw. anerkanntes juristisches Studium, so kann dieser als Anwalt sich selbst vertreten in vollem Umfang.
§1 Das DoJ ist befugt von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen, oder durch die Exekutive vornehmen zu lassen, sofern nicht andere gesetzliche Vorschriften die Befugnisse besonders regeln (s. DSG)
§2 Die Exekutive ist verpflichtet dem Ersuchen bzw. Auftrag des DoJ nachzukommen, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen
§3 Sollte ein Richter eine Ermittlung einleiten lassen, so darf dieser gemäß Artikel 27 StPO nicht die Verhandlung übernehmen – hiervon ausgenommen sind Fälle gemäß §§38, 39 und 40 StGB
§1 Tatortfotografien sind zur Spurensicherung nicht als Beweispflicht verpflichtend
§2 Als Beweismittel in einem Verfahren oder eine Anzeige sind folgende Dinge zugelassen:
§3 Zum Zwecke der Beweissicherung in strafrechtlichen Angelegenheiten dürfen die Behörden untereinander Akten und Informationen bei Bedarf austauschen. Dies zählt NICHT wenn es sich um rein zivilrechtliche Verfahren handelt.
§4 Beweise sind nur dann zulässig, wenn das Alter der Beweise mit der Tatzeit übereinstimmend passt.
§1 Ein Antrag auf Kaution kann gestellt werden, wenn:
§2 Die Höhe der Kaution richtet sich nach der in der Akte hinterlegten halben (ohne Tateinheit) Geldstrafe.
§3 Die Kaution wird nach Abschluss eines Verfahrens mit der Geldstrafe verrechnet – wird ein Verfahren eingestellt oder die Person freigesprochen, so erhält diese die Kaution auf Antrag zurück.
§4 Sollte der Beschuldigte sich nicht zur Verhandlung einfinden, so wird unabhängig von der Strafe die Kaution einbehalten und Haftbefehl erlassen – eine Kautionsanrechnung auf das Gesamtstrafmaß entfällt hierbei.
§5 Ein Antrag auf Kaution kann ausschließlich durch einen Verteidiger gestellt werden, jederzeit aber durch einen Richter oder Staatsanwalt beschlossen werden.
§6 Eine Kautionsvereinbarung muss in der laufenden Strafakte hinterlegt werden und dem Department of Justice schriftlich mitgeteilt werden.
§7 Ein Antrag auf Kaution im Falle von Personenschaden kann nur dann erfolgen, wenn alle Parteien diesem zustimmen.
§8 Eine Kaution ist ausgeschlossen, wenn eine Verdunkelungsgefahr oder Fluchtgefahr beim Tatverdächtigen besteht.
§1 Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt, wenn dieser unabgemeldet fehlt.
§2 Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung statt, sofern dieser begründet abgemeldet fehlt und durch einen Rechtsbeistand vertreten wird.
§3 Ein unentschuldigtes Fernbleiben wird gemäß Artikel 9 StPO geahndet.
§4 Sofern der Angeklagte oder sein Verteidiger nach 2 angesetzten Terminen nicht zur Verhandlung erscheint, kann die Verhandlung ohne ihn geführt werden, inkl. Urteil in Abwesenheit.
§1 Zeugenschutz kann auf Antrag durch das DoJ angeordnet werden.
§2 Für Zeugenschutz ist die Exekutive zuständig.
§3 Der Zeugenschutz verfällt, wenn die zu schützende Person gegen die Auflagen des Zeugenschutzes verstößt.
§4 Der Zeuge darf keinen seiner alten Kontakte über den Zeugenschutz informieren, er darf nicht den Kontakt zu diesen Personen suchen und sich auch nicht in den gleichen Kreisen aufhalten. Das Verwenden von jeglichen privaten Mittel, welche er vor dem Zeugenschutz im Besitz hatte, ist untersagt.
§5 Der Zeugenschutz ist nur dann möglich und umsetzbar, wenn der Exekutive ausreichend Personal zur Verfügung steht.
Der Staat YourLife verfügt über 2 Verfahrensvarianten
Abs. 1: Reguläres Verfahren
Ein reguläres Gerichtsverfahren ist ein formell geführter Strafprozess vor einem staatlichen Gericht unter der Leitung eines Richters und ggf. unter Mitwirkung eines Staatsanwalts. Es dient der umfassenden Aufarbeitung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts und wird nach Maßgabe der Strafprozessordnung (StPO) durchgeführt.
Das reguläre Verfahren findet in den Räumlichkeiten bzw. Gerichtssälen des Department of Justice statt. Dieses Verfahren wird angewendet für:
Die Vorbereitungszeit auf ein Verfahren beträgt mind. 3 Tage, max. 7 Tage.
Abs. 2 Blitzverfahren
Ein Blitzverfahren (auch: Schnellverfahren oder Sofortverfahren) ist eine vereinfachte Form der Strafverfolgung durch das LSPD, die ohne richterliches Hauptverfahren durchgeführt werden kann. Es dient der zeitnahen und unmittelbaren Sanktionierung der Straftatbestände.
Das Blitzverfahren findet in den Räumlichkeiten des Los Santos Police Department oder dem Bolingbroke Prison statt. Dieses Verfahren wird angewendet für:
Ein Verfahren kann auch dann im LSPD durchgeführt werden, wenn alle beteiligten Personen damit einverstanden sind und maximal 4 Personen (zzgl. Angeklagter) an diesem teilnehmen.
Abs. 1 - Verteidiger und Beschuldigter
Im Verfahren muss der Beschuldigte anwesend sein - ist dies aus triftigen Grund nicht möglich, so kann dieser durch seinen Rechtsbeistand vertreten werden.
Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Der Verteidiger muss ein abgeschlossenes juristisches Studium im Staate YourLife (oder durch den Staat anerkannt) vollzogen und bestanden haben. Diese Personen sind, sofern nicht beim DoJ angestellt, auf der Seite des Departments zu finden. Ein Mandatschaftsvertrag kann im Rahmen der Verhandlung unmittelbar abgeschlossen werden.
Abs. 2 - Kläger / Staatsanwaltschaft
Der Kläger kann eine zivile Person (zivilrecht mit ggf. anwaltlicher Vertretung) oder staatliche Behörde (Strafrecht) sein und wird ggf. durch die Staatsanwaltschaft vertreten.
Sollte aufgrund staatlicher Gegebenheiten kein Staatsanwalt zur Verfügung stehen, so darf die Exekutivbehörde einen Beamten im laufenden Verfahren als ausführenden Kläger benennen.
Abs. 3 - Richterschaft
Die Richterschaft besteht, sofern möglich, aus einem Richter des Department of Justice. Ist dies aus Verfahrensgründen nicht möglich, so kann die Richterschaft auf ein Mitglied der Regierung mit bestanden juristischen Studium übertragen werden.
Abs. 4 - Zeugen
Geladene Zeugen sind, sofern möglich, dazu verpflichtet, zur Sitzung zu erscheinen und vor Gericht auszusagen. Ist dies dem Zeugen nicht möglich, so kann dieser zuvor beim zuständigen Richter seine Aussage tätigen. Ein Fernbleiben ohne Abmeldung kann gemäß §§20.2, 20.3 StGB geahndet werden und zu einer sofortigen Fahndung führen.
Geladene Zeugen können bei Anwesenheit im Verfahren einen Verdienstausfall geltend machen.
Abs. 5 - Zuschauer
Sofern es sich nicht um einen Fall der nationalen Sicherheit handelt, ein Fall von besonderem Schutzinteresse des Klägers und/oder Angeklagten, können Zuschauer an öffentlichen Sitzungen teilnehmen. Diese sind nicht berechtigt, das Verfahren in jeglicher Art und Weise zu beeinflussen, Video- Sprach- oder Fotoaufzeichnungen zu vollziehen. Bei Zuwiderhandlung kann der Richter Ordnungsstrafen gemäß Artikel 50 für die Dauer des Verfahrens verhängen.
§1 Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
§2 Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.
§3 Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
§1 Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch
§2 Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
§3 Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
§4 Das Verbot der §§1, 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten.
§5 Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
§1 Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.
§2 Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und vor ihrer Vernehmung.
§1 Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
und der Zeuge hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“
§2 Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
und der Zeuge hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es“.
§3 Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
§1 Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich. Hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
§2 Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
§1 Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.
Wird das Ablehnungsrecht angewendet, so tritt folgendes in Kraft:
Kann kein Richter eine anstehende Verhandlung durchführen, so ist diese zu verschieben. Der Angeklagte kann dazu bei besonderer Schwere, Gefährdung des Gemeinwohls oder der Bedrohung des Lebens von Einzelpersonen so lange in Untersuchungshaft gehalten werden.
§2 Ein (Staats-)Anwalt
Anwälte, die befangen sind, dürfen einen Mandanten nicht vertreten, wenn:
Jegliche Beweismittel müssen bis 24 Stunden vor der Verhandlung bei der Richterschaft zur Prüfung eingereicht werden. Beweismittel können durch die Richterschaft abgelehnt werden, wenn
Sollten im Verlaufe des Verfahrens weitere Beweise durch Ermittlungsarbeit zustande kommen, kann die Staatsanwaltschaft / Klageschrift einen Antrag auf Zulassung weiterer Beweise vor Gericht stellen.
§1 Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen.
§2 Sie haben die Pflicht, auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
§3 Kann ein Zeuge aufgrund anderweitiger staatsferner Verpflichtungen nicht teilnehmen, so kann er eine schriftliche Aussage tätigen. Diese ist vorab vom Richter als Aussage zuzulassen und zu bestätigen. Diese weist die gleiche Rechtskraft wie eine Aussage vor Ort auf.
§4 Wird die Aussage nicht zugelassen oder ist eine Anwesenheit durch Beschluss des Richters notwendig, so kann die Verhandlung auf Geheiß des Richters verschoben werden.
§1 Während einer Verhandlung darf jederzeit Einspruch eingelegt werden durch folgende Parteien:
§2 Ein Einspruch muss unmittelbar bei Erklärung erläutert bzw. begründet werden.
§3 Ein Einspruch muss im aktiven Verlauf zum unmittelbaren Zeitpunkt erklärt werden, ein nachträglicher Einspruch ist nicht möglich.
§4 Über die Zulassung oder Abweisung eines Einspruchs entscheidet der sitzungsführende Richter.
§1 Zur Privatklage sind betroffene Personen mittels Antragsdelikte berechtigt, ohne dass es eine Einleitung durch das DoJ bedarf.
§2 Antragsdelikte sind nur dann Antragsdelikte, wenn diese nicht durch eine Exekutive oder Judikative unmittelbar gesichtet wurden.
§3 Eine Privatklage ist mittels Klageschrift beim DoJ vollständig einzureichen.
§1 Eröffnung durch den Richter mit Feststellung der anwesenden Parteien namentlich und mit gültigem Ausweis
§2 Eröffnung des Verfahrens durch den Ankläger durch die Verlesung der Anklageschrift mit anschließender Aussage durch den Beschuldigten nach Belehrung gemäß Artikel 11 und bei Bedarf Vereidigung gemäß Artikel 24
§3 Beweisaufnahme durch:
§4 Sitzungspause zur Vorbereitung des Plädoyer (max. 10 Minuten)
§5 Plädoyer durch die Ankläger, anschließend durch den Beklagten oder dessen Vertreter
§6 Recht auf das letzte Wort des Beklagten
§7 Sitzungspause zur Urteilsfindung (max. 10 Minuten)
§8 Urteilsverkündung inkl. Angabe von Revisionsrechten
§9 Vollstreckung
§1 Verlesen der Akte und Tatbestände
§2 Mitteilung der Beweisführung
§3 Anhörung des Angeklagten / Verteidigers nach Belehrung gemäß Artikel 11
§4 ggf. Überarbeitung der Aktenlage
§5 Aufklärung hinsichtlich Widerspruchsfristen beim DoJ
§6 Vollstreckung
§1 Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn gegen wesentliche Verfahrensvorschriften oder gesetzliche Pflichten verstoßen wurde, wodurch die Rechtmäßigkeit der erlangten Aussagen oder Beweise angezweifelt werden können
§2 Als wesentliche Verfahrensfehler gelten insbesondere:
§3 Rechtsfolgen
Je nach Schwere und Auswirkung kann ein Verfahrensfehler folgende Konsequenzen haben:
§4 Ein Verfahrensfehler kann ausschließlich durch die Verfahrensparteien gemäß Artikel 21 - Verfahrensparteien §1 und §2 geltend gemacht werden. Der Fehler ist unverzüglich nach Kenntnisnahme, spätestens jedoch bis 24 Stunden nach der Urteilsverkündung anzuzeigen.
§1 Die Regierung ist befugt, jeden erlassenen Beschluss aufzuheben, wenn dafür stichhaltige Gründe vorliegen. Gründe für die Aufhebung eines Beschlusses können insbesondere sein:
Abs. 1 - Definition
Eine Berufung ist ein schriftlicher Einspruch, um gegen Urteile der ersten Instanz (i.d.R. Blitzverfahren der Exekutive oder Beschlüsse ohne vorhergegangene Verfahren) vorzugehen.
Eine Revision ist das Einspruchsrecht gegen Urteile der zweiten Instanz (i.d.R. Gerichtsverfahren).
Abs. 2 - Regelungen
§1 Eine Berufung kann eingereicht werden von einem Anwalt gegen ein vor kurzem vollstrecktes Urteil. Dieses muss jedoch binnen 48 Stunden nach Vollzug der Judikative vorgelegt werden.
§2 Bei einer Vertagung zugunsten des Beklagten und/oder einer vorläufigen Kautionszahlung ist eine Berufung nicht vonnöten.
§3 Die Berufung muss binnen 48 Stunden nach Urteilsverkündung dem Gericht schriftlich vorliegen.
§4 Gegen die Urteile des Richters und des Geschworenengerichts ist eine Revision zulässig.
§5 Die Revision wird angenommen, wenn sie nicht unbegründet und ausreichend begründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.
§6 Die Revision muss binnen 48 Stunden nach Urteilsverkündung dem Gericht schriftlich vorliegen.
§1 Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
§1 Wer eine Straftat begeht, wobei er gegen mehrere Gesetze innerhalb eines kurzen Zeitraumes verstößt, wird ohne Zuzug eines Anwaltes oder des DOJ für alle in Betracht kommenden Taten bestraft.
§2 Ein Täter kann von der Exekutive ohne Mitwirkung von Anwälten und DOJ, wegen derselben Situation in Mehrfachnennung bestraft werden.
§3 Nur unter Einbezug eines zugelassenen Anwalts wird die Anklage auf Tateinheit überprüft.
§4 Alle Sachbestände, die in Tateinheit gestellt werden können, müssen nach Verhandlung und nur auf Antrag des Verteidigers ausgetragen werden. Dies gilt es vom ranghöchsten Beamten im Dienst und/oder hinzuholen eines Richters zu kontrollieren.
§5 Die Hafteinheiten mehrfacher gleicher Tatbestände können vom Verteidiger auf Antrag bei einem Richter auf Summe einer Tat reduziert werden. Die Geldbuße bleibt bestehen oder ist einvernehmlich mit der Exekutiven zu reduzieren.
§6 Ein Richter kann aufgrund der Schwere der Tat der Tateinheitsstreichung widersprechen, wenn dargelegt und bewiesen werden kann, dass der Täter sich unkooperativ verhalten hat.
§1 Gesamtstrafen bis 50 HE und/oder bis 50.000 $ dürfen ohne das DoJ durch die Exekutivbehörde verhängt werden.
§2 Die Judikative kann bei JEDER Straftat durch Täter oder Exekutive hinzugezogen werden.
§3 Die von der Exekutive verhängten Strafen haben ebenfalls die Möglichkeit einer Berufung. Diese muss jedoch bei der Judikative schriftlich durch einen Anwalt eingereicht werden.
§4 Das Strafmaß errechnet sich aus den öffentlich aushängenden Gesetzbüchern.
§5 Sollte die Judikative nicht im Dienst sein, so darf die Exekutive das Strafmaß laut Gesetzbuch in vollem Umfang verhandeln und vollstrecken.
§6 Geldstrafen sind umgehend zu bezahlen. Bis zur vollständigen Zahlung der Geldstrafe ist der Verurteilte in Erzwingungshaft zu behalten – ist eine direkte Zahlung aufgrund fehlender Geldmittel nicht möglich, so wird dem Verurteilten ein Zeitraum von 72 Stunden zur Begleichung eingeräumt.
§7 Die Exekutive hat einen Ermessensspielraum von bis zu 50 % Abweichung des Strafmaßes zu Gunsten des Angeklagten. Die Entscheidung der Abweichung muss schriftlich in der Akte begründet sein.
§1 Sofern die Abarbeitung der Exekutivbehörde länger als 30 HE dauert, so wird ab 30 UHE die nachfolgende Zeit auf das Gesamtstrafmaß angerechnet und entsprechend reduziert.
§2 Erfolgt aufgrund des Verhaltens des Beklagten bzw. Inhaftierten mangels Kooperation eine Überschreitung der zulässigen Gesamtzeit der Untersuchungshaft, so wird diese nicht angerechnet aufgrund von Eigenverschulden im Verzug.
§1 Eine Haftstrafe von unter 30 HE werden in den Zellen des LSPD abgegolten.
§2 Eine Haftstrafe von mehr als 30 HE werden im Bolingbroke Prison abgegolten.
§3 Hinsichtlich des Gesamtstrafmaßes gilt Artikel 40 StPO.
§1 Durch Richter und Staatsanwälte des DoJ können Hafteinheiten in Bewährungsstrafe umgewandelt werden.
§2 Während der Zeit auf Bewährung dürfen keine Verstöße gegen geltendes Recht begangen werden.
§3 Bewährungsauflagen werden individuell durch die Judikative festgelegt.
§4 Die Bewährungsfrist darf die Zeit des 10-fachen der angesetzten Haftzeit betragen, nicht aber mehr als das 15-fache betragen.
§5 Bei Verstoß gegen die Bewährungsauflagen ist die angesetzte Haftstrafe zu vollstrecken.
§6 Eine Bewährungsstrafe ist nicht möglich, wenn der Straftatbestand Personenschaden beinhaltet.
§1 Geld- und Haftstrafen können in die jeweils andere Art umgerechnet werden.
§2 Geldstrafen können zu Haftstrafen umgerechnet werden, wenn der Beklagte aufgrund seiner finanziellen Lage diese nicht begleichen kann. Dies kann ggf. durch einen Antrag vom DoJ an die Regierung überprüft werden. Hierbei werden 1.083 $ zu je 1 Hafteinheit umgewandelt.
§3 Haftstrafen können zu Geldstrafen umgerechnet werden, sofern im Rahmen des Straftatbestandes keine Person zu Schaden gekommen ist. Hierbei werden 1 Hafteinheit zu je 3.100 $ umgewandelt.
§4 Offene Rechnungen von Bußgeldern und/oder privaten Rechnungen können nicht durch diesen Artikel umgerechnet und abgegolten werden.
§1 Personen oder Gruppierungen können auf Antrag der Exekutive durch die Judikative / Legislative den Status zur staatsgefährdenden Person oder Gruppierung zugeordnet werden.
§2 Durch diesen Status ist es der Exekutive bei der Person oder Gruppierung jederzeit folgende Handlungen durchzuführen:
§3 Die Verfügung wird von einem Richter oder einer höhergestellten Person individuell beurteilt und festgelegt.
§1 Sollte eine Person Fremd- oder Eigengefährdung vorweisen, aus welchem Grund auch immer, kann die Person gemäß PsychKG (Artikel 6 MedVersG) unter Zwang untergebracht werden.
§1 Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn
§2 Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 a sind:
§3 Eine Überwachung darf ausschließlich durch einen Richter, den Chief of Justice oder seinen Vertreter als gerichtliches Urteil erteilt werden.
§4 Es ist zwingend darauf zu achten, dass Informationen, die zum Zwecke nach StPO Artikel 28 als Artikel 16 Abs. 2 dienen, nicht an die Öffentlichkeit geraten und unterliegen selbst innerhalb von Behörden einer verschärften Geheimhaltung. Infolgedessen sind die durch diesen Artikel erhaltenen Informationen zur Verschwiegenheit gedacht und ausschließlich nur dem direkten Vorgesetzten zu übermitteln.
Zuwiderhandlung wird nach dem DSG geregelt.
§1 Das heimliche Aufnehmen mit Foto-, Video-, Body- und Dashcams ist ausdrücklich untersagt nach Verf. Art. 1.
§2 Anwendungen dieser, erst recht jener, die zum absichtlichen Schaden anderer Personen führen und das Veröffentlichen dieser, ist auch nach Verf. Art. 5 nicht zulässig.
Der Verstoß wird nach DSG geahndet.
§3 Einzelfälle von privatem Filmmaterial zur Aufklärung von Straftaten sind von den Behörden zu kontrollieren.
§4 Die Erhebung von Videomaterial nach StPO Artikel 28 als StPO Artikel 16 Abs. 2 ist nur zulässig durch Genehmigung eines Richters oder deren Vorgesetzten im Department of Justice.
§5 Einzig in Betracht kommende Anwendungen:
§6 Personen, die ein eigenes Gewerbe führen, können zum Eigenschutz eine Genehmigung bei einem Richter zur Verwendung von Dashcams (Kameras in Fahrzeugen) beantragen. Diese gilt es vom DoJ eingehend zu prüfen, auf deren Nutzen und Zweck.
§7 Privatpersonen ist es nicht gestattet, Body- und Dashcams zu verwenden – Ausgenommen sind Aufnahmen zum privaten Gebrauch.
§1 Um als Anwalt einen Mandanten zu vertreten, muss man beim DoJ angestellt sein.
§2 Um als freier Anwalt einen Mandanten zu vertreten, benötigt man ein abgeschlossenes oder vom Staat anerkanntes juristisches Studium und einen Mandantschaftsvertrag, welcher auch vor Ort noch abgeschlossen werden kann.
§3 Zu jedem Fall, in dem der Anwalt die Vertretung übernimmt, muss eine entsprechende Vollmacht vorliegen.
§4 Bei der Exekutiv- oder Judikativbehörde kann im begründeten Fall Akteneinsicht bzw. ein Aktenauszug beantragt werden. Hierzu gelten folgende Regelungen:
§5 Aus Gründen des Schutzes von Zeugen werden die Namen aller Beteiligten in den Akten geschwärzt.
§6 Ein Antrag auf Akteneinsicht muss immer plausibel begründet sein und der Zusammenhang muss klar erkennbar sein.
§7 Die Kosten hinsichtlich einer Rechtsvertretung von festangestellten und freien Anwälten werden durch eine Preissatzung geregelt.
§1 Jeder Beamte ist dazu verpflichtet, eine gewährte Akteneinsicht beim DoJ und den ranghöchsten Beamten (Commissioner, Chief of Police und Ass. Chief of Police) anzuzeigen.
§2 Wird eine Akteneinsicht gewährt ohne Meldung, so kann der Verdacht des Verstoßes gegen §§28, 29 StGB in Betracht gezogen werden.
§3 Die Meldung an die in §1 angegebenen Personen hat schriftlich unter Angabe des Namens des Rechtsvertreters, des Beschuldigten und der Begründung sowie dem Zeitpunkt und dem Umfang der Einsicht zu erfolgen.
§1 Im Rahmen einer Verhandlung hat der Richter zu jederzeit das Recht, aufgrund von Verstößen gegen geltendes Recht und/oder Respektlosigkeit gegenüber dem Gericht, der Institution und dem Staat Ordnungsstrafen auszusprechen.
§2 Diese werden wie folgt gestaffelt:
§1 Ein Führungszeugnis kann beim Department of Justice beantragt werden.
§2 Im Falle einer Beantragung wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben – die Höhe ist in der Preissatzung hinterlegt.
§3 Das Department of Justice leitet den Antrag an die zuständige Exekutivbehörde zwecks Ausstellung weiter.
§4 Im Führungszeugnis dürfen nur Strafsachen aufgeführt werden, welche:
geahndet wurden.
§5 Gelten diese Strafsachen gemäß dem gültigen Recht als verjährt, so dürfen diese Strafsachen nicht mehr im Führungszeugnis aufgeführt werden.
§6 Im Führungszeugnis darf ein Vermerk bzgl. einer laufenden Ermittlung hinterlegt werden, zu keinem Zeitpunkt aber die Gründe und/oder der Umfang dieser.
§7 Ein Führungszeugnis kann nur dann beim DoJ beantragt werden, wenn schriftlich die Notwendigkeit dessen von einem hiesigen Unternehmen und/oder Gewerbe bzw. einer staatlichen Institution gefordert wird.