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Department of Justice

Bundesbehörde des Staates YourLife

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Strafgesetzbuch

Präambel

Das Strafgesetzbuch des Staates YourLife dient dem Schutz der grundlegenden Werte einer freien, sicheren und gerechten Gesellschaft. Es verpflichtet sich dem Prinzip der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns und der Wahrung der Würde jedes Einzelnen. Strafe ist nicht Selbstzweck, sondern Ausdruck gesellschaftlicher Missbilligung und zugleich Mittel zur Sicherung des Rechtsfriedens, zum Schutz der Allgemeinheit und zur Resozialisierung des Täters. Die in diesem Gesetzbuch geregelten Straftatbestände und Rechtsfolgen bilden das Fundament für eine geordnete Rechtsgemeinschaft, die auf gegenseitigem Respekt, Freiheit, Verantwortung und sozialem Ausgleich beruht.


Artikel 1 – Keine Strafe ohne Gesetza) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat gesetzlich bestimmt war oder ist (siehe dazu Grundgesetz ARTIKEL 14.)
b) Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Artikel 2 – Täterschafta) Als Täter wird bestraft, wer eine strafbare Handlung selbst begeht, einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder auf andere Weise zur Ausführung der Tat beiträgt.
Artikel 3 – Versuch und Beihilfea) Der Versuch eines Verbrechens oder die Beteiligung am Versuch ist ebenso strafbar wie die vollendete Tat.
b) Wer eine Tat unterstützt oder deren Begehung ermöglicht, wird mit einer Strafe belegt, die der des Haupttäters entspricht.
Artikel 4 – Anstiftunga) Wer vorsätzlich einen anderen zu einer strafbaren Handlung anstiftet, wird dem Täter gleich bestraft.
Artikel 5 – Notwehr und Notstanda) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein Rechtsgut abzuwehren.
b) Wer das notwendige Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer unangemessenen Verteidigung bedient, handelt rechtswidrig und kann zur Verantwortung gezogen werden.
c) Eine Handlung, die ein Rechtsgut verletzt, ist ebenfalls nicht rechtswidrig, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist und das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
d) Der Handelnde muss in einer konkreten Gefahrensituation handeln, in der kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Die Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern ist nach objektiven Maßstäben vorzunehmen.
e) In Fällen des entschuldigenden Notstands kann eine rechtswidrige Tat strafmildernd oder straffrei bewertet werden, wenn die Handlung unter dem unmittelbaren Druck einer schweren Gefahr erfolgt ist und dem Täter keine andere zumutbare Handlungsmöglichkeit zur Verfügung stand.
Artikel 6 – Strafmaß Verschärfung a) Die Strafe für eine rechtswidrige Handlung kann nach Ermessen der Beamten der Exekutivbehörden und/oder Judikativbehörden verdoppelt werden, sofern eine der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1. Wiederholungstäter
Als Wiederholungstäter gilt, wer sich innerhalb von drei Tagen wiederholt mit sich ähnelnden rechtswidrigen Handlungen strafbar macht.

2. Unkooperatives Verhalten
Unkooperatives Verhalten umfasst Widerstand gegen Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden, absichtliche Verweigerung der Zusammenarbeit oder jede Handlung, die den Strafverfolgungsprozess behindert.
Artikel 7 – Rechtsfolge a) Rechtswidrige Handlungen können wie folgt bestraft werden:
  • Vermögens- oder Sachstrafen
  • Freiheitsstrafen oder Soziale Arbeit
  • Entzug von Berechtigungen und Lizenzen
  • Enteignung von Privatbesitz
b) Umwandlungen von Geld- und Haftstrafen oder Haftstrafen in Geldstrafen sind in der Strafprozessordnung geregelt.
§1 Diebstahl

a) Wer eine fremde Sache einem anderen mit Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 $ zu bestrafen.

§2 Raub

a) Wer eine fremde Sache einem anderen durch Androhung einer Straftat oder Bedrohung entwendet, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 HE und Geldstrafe bis zu 3.750 $ zu bestrafen.

b) Wer einen Raub unter Androhung oder Bedrohung einer Waffe verübt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 20 HE und Geldstrafe bis zu 7.500 $ zu bestrafen.

§3 Schwerer Raub

a) Wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, begeht einen schweren Raub und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 HE und Geldstrafe bis zu 15.000 $ zu bestrafen.

Ein Raub auf ein Geldinstitut (auch ATM) stellt immer einen schweren Raub dar ungeachtet der benutzten Mittel.

§4 Erpressung

Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 HE und/oder Geldstrafe bis zu 4.000 $ bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Gruppe handelt.

§5 Betrug

a) Wer einen anderen durch Täuschung am Vermögen schädigt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Geldstrafe bis zu 6.000 $ zu bestrafen.

§6 Körperverletzung

a) Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 $ zu bestrafen.

b) Wer eine Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 $ zu bestrafen

c) Wer eine Körperverletzung grob fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 $ zu bestrafen

§7 Schwere Körperverletzung

a) Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt und dadurch ihre Bewusstlosigkeit hervorruft oder dies unter Zuhilfenahme von Gegenständen oder aus dem Hinterhalt macht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 45 HE und Geldstrafe bis zu 20.000 $ zu bestrafen.

§8 Sachbeschädigung

a) Wer eine fremde Sache beschädigt, unbrauchbar macht oder zerstört, ist mit einer Geldstrafe bis zu 8.250 $ zu bestrafen.

b) Wird die Sachbeschädigung durch Feuer oder das Legen von Feuer herbeiführt, so ist der besonders schwere Fall festzustellen. Die Geldstrafe beläuft sich auf 18.250 $ und eine Haftstrafe von 30 HE

c) Der Täter ist dem Besitzer zu Schadenersatz verpflichtet.

§9 Selbstjustiz

a) Als Selbstjustiz wird die gesetzlich nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht bezeichnet, das der Betroffene im eigenen Namen selbst ausübt. Der Täter ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 60 HE zu bestrafen.

§10 Versuchter Mord

a) Wer einen anderen aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen versucht zu töten, dieser aber vor Ort oder innerhalb des Klinikums durch anwesendes medizinisches Personal reanimiert werden kann, ist mit einer Haftstrafe bis zu 70 HE und einer Geldstrafe bis zu 25.000 $ bestrafen.

§11 Mord

a) Wer einen anderen aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet oder in einen komatösen Zustand versetzt, ist mit einer Haftstrafe bis zu 100 HE und Geldstrafe bis zu 50.000 $ zu bestrafen.

§12 Totschlag

a) Wer einen Menschen tötet oder in einen komatösen Zustand versetzt, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit einer Freiheitsstrafe bis zu 50 HE und Geldstrafe bis zu 25.000 $ zu bestrafen. Dabei handelt der Täter mit dem Wissen und dem Willen, einen anderen Menschen zu töten, jedoch ohne besondere Mordmerkmale wie Heimtücke, Grausamkeit, Habgier oder niedrige Beweggründe.

§13 Unterlassene Hilfeleistung

a) Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr es unterlässt Hilfe zu leisten, obwohl dies den Umständen nach zumutbar und offensichtlich erforderlich ist, ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 $ zu bestrafen. Weiterhin muss der Täter 30 HE soziale Arbeit leisten - sollte keine soziale Arbeit möglich sein, so ist die Zeit als Freiheitsstrafe anzuwenden.

b) Ebenso wird bestraft, wer in solchen Situationen einen Dritten daran hindert, Hilfe zu leisten, bspw. durch das Blockieren von Notfallaus- bzw. einfahrten.

§14 Beleidigung

a) Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, wird mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 $ bestraft.

§15 Rufmord

a) Wer einem anderen, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, eine verachtungswürdige, rufschädigende Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 $ zu bestrafen.

§16 (Mord-)Drohung

a) Wer einen anderen mit einer Straftat bedroht, um ihn in Furcht oder Unruhe zu versetzen, ist mit einer Geldstrafe bis zu 8.250 $ zu bestrafen.

b) Wer einen anderen mit dessen Tod oder komatösen Zustand droht, um ihn in Furcht oder Unruhe zu versetzen, ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 $ zu bestrafen.

§17 Hausfriedensbruch / Einbruch

a) Wer in die Wohnstätte, in das befriedete Besitztum eines anderen eindringt, oder wer ohne Befugnis darin verweilt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 $ zu bestrafen.

b) Wer sich auf illegale Weise den Zugang in staatliche Einrichtungen ohne Genehmigung verschafft (z.B. durch Einbruch), wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 HE und/oder Geldstrafen bis zu 20.000 $ bestraft.

c) Zu staatlichen Einrichtungen gehören:

  • Regierungsgebäude (verschlossene Räumlichkeiten)
  • Department of Justice
  • Los Santos Police Department
  • Los Santos Medical Department
  • Bolingbroke Prison
  • Fort Zancudo
  • Staatsbank – Pacific Bank
§18 Freiheitsberaubung / Geiselnahme

a) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 15 HE und/oder Geldstrafe bis zu 2.500 $ zu bestrafen.

b) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung mit Bereicherungsabsicht ausnutzt, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 25 HE und Geldstrafe bis zu 7.500 $ je geschädigten zu bestrafen.

§19 Dokumentenfälschung

a) Wer ein falsches Dokument herstellt oder ein echtes Dokument verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht wird, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.250 $ bestrafen.

b) Wer ein falsches Ausweisdokument oder Lizenzdokument herstellt oder verfälscht mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht wird, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 $ und einer Haftstrafe von bis zu 20 HE zu bestrafen.

§20.1 Entziehung exekutiver Maßnahmen

a) Wer sich während einer Maßnahme durch eine Exekutive entfernt, um gegebenenfalls einer möglichen Strafe aus dem Weg zu gehen oder davor zu flüchten, wird mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 $ bestraft.

§20.2 Nichtbeachten exekutiver Maßnahmen

a) Die Exekutive kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten des Ortes verbieten. Sollten diese oder ähnliche Maßnahmen nicht beachtet werden, wird mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 $ bestraft.

§20.3 Behinderung staatlicher Maßnahmen

a) Wird ein Mediziner oder eine Exekutive, Judikative oder Legislative bei einer Maßnahme so gestört, dass die Maßnahme kaum oder unter schwereren Bedingungen fortgeführt werden kann, wird mit einer Geldstrafe bis zu 1.500 $ bestraft.

§20.4 Widerstand gegen die Staatsgewalt

a) Wer eine Behörde, einen Beamten oder einen Amtsträger mit Gewalt, durch Drohung oder durch seine Ignoranz an einer Amtshandlung behindert, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 HE und Geldstrafe bis zu 2.500 $ zu bestrafen.

§21 Amtsanmaßung

a) Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 $ zu bestrafen.

§22 Missbräuchlicher Notruf

a) Wer die Notruffunktion einer Behörde verwendet, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 $ zu bestrafen.

b) Der Missbrauch der Klingel in staatlichen Einrichtungen wird gemäß §22a geahndet

c) Bei wiederholtem Verstoss (ab 3 Wiederholungen in der Akte) wird zzgl. der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von 25 HE angesetzt.

§23 Fahrerflucht

a) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall rechtswidrig vom Unfallort entfernt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 $ zu bestrafen.

§24 Verschleierungs- & Vermummungsverbot

a) An öffentlichen Plätzen sowie öffentlichen Gebäuden ist es untersagt, Maskierungen jeglicher Art zu tragen.

b) Ebenfalls wird bestraft, wer eine Vermummung in Zusammenhang mit anderen Straftaten trägt.

c) Vermummungen sind auf Anweisung von Beamten an jedem Ort abzulegen.

d) Vom Verbot ausgenommen sind:

  • Beamte mit staatlicher Dienstkleidung im Rahmen ihrer Dienstausübung
  • Ein Motorrad- und/oder Fahrradhelm in/auf einem offenen Fahrzeug (Fahrrad/Motorrad) zum Schutz ist während der Fahrt, auch in Kombination mit einem Mund- bzw. Gesichtsschutz zulässig, muss jedoch sofort nach Abstellen des Fahrzeuges abgelegt werden
  • Medizinisch-nachweisbare Gründe zum Tragen einer medizinischen Maske, welche gründlich belegt und zeitlich begrenzt sein muss

Zuwiderhandlung wird mit einer Geldstrafe von bis zu 7.500 $ geahndet.

§25 Sperrbezirke

a) Das Betreten und/oder Überfliegen von Sperrbezirken ohne Genehmigung ist verboten. Verstöße werden mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 $ bestraft.

b) Als Sperrbezirke gelten:

  • Regierungsgebäude
  • Department of Justice
  • Los Santos Police Department
  • Los Santos Medical Department (außer zu Behandlungszwecken)
  • Bolingbroke Prison
  • Jegliche Militärgelände
  • Vom Militär verlorene Kisten im Umkreis von 500 Metern
  • Temporär ausgerufene Sperrzonen seitens der Exekutive

c) Zur Ablieferung von bestelltem Material, welches über die Logistik beauftragt wurde, ist das Befahren von Sperrbezirken gestattet, mit Ausnahme der temporären Sperrbezirke.

d) Einheiten des LSPD und LSMD sowie Beamte der Regierung dürfen die Sperrbezirke jederzeit unter Berücksichtigung des Eigenschutzes betreten.

e) Das Betreten der militärischen Sperrbezirke (mit Genehmigung s. Abs. c) muss beim LSPD angemeldet werden. Bei illegalem bzw. nicht angemeldetem Aufenthalt muss mit sofortigem Beschuss gerechnet werden.

§26 Identitätsfeststellung

a) Eine Identitätsfeststellung wird durch das Zeigen eines gültigen Lichtbildausweises gewährleistet. Ist eine Feststellung in diesem Rahmen nicht möglich, so kann die Exekutivbehörde durch Entnahme von Fingerabdrücken und/oder Speichelproben eine Identitätsfeststellung durchführen. Notwendige Vorproben wurden bei der Einreise vorgenommen.

b) Jeder Bürger ist gegenüber der Exekutive, Judikative und Legislative ausweispflichtig.

c) Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung ihrer Identität festzusetzen. Bei Verweigerung kann eine Geldstrafe bis zu 3.100 $ verhängt werden.

d) Ist eine Person nicht fähig, einen Ausweis vorzulegen und es kann keine Identitätsfeststellung erfolgen, gilt der Verdacht der illegalen Einreise. Es hat eine unmittelbare Dokumentation, sowie eine Weitergabe an die Regierung zu erfolgen, sowie die anschließende Unterstützung einer möglichen Ausreise sicherzustellen.

e) Amtsträger müssen sich gegenüber Bürgern auf Verlangen mit ihrem Dienstausweis ausweisen. Davon ausgenommen sind Sondereinsatzkräfte, hier übernimmt der Einsatzleiter die Legitimation.

§27 Vortäuschen einer Straftat

a) Wer wider besseren Wissens einem Amtsträger vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder die Ausführung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.250 $ zu bestrafen.

§28 Entzug der Fahrerlaubnis

a) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen hat, so kann ihm je nach Schwere der Tat die Fahrerlaubnis entzogen werden. Es werden beim Einzug von Fahrerlaubnissen immer ALLE Lizenzen der gleichen Art (Luft / Land / Wasser) eingezogen.

§29 Besitz illegaler Gegenstände

a) Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder diese lagert, wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 $ pro Gegenstand bestraft.

b) Als illegal deklarierte Gegenstände gelten:

  • Ausrüstungsgegenstände und Kleidungsstücke, die ausschließlich von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden.
  • Material zur Beschädigung von Eigentum oder zur Nutzung eines illegalen Zutritts zu Einrichtungen, sofern dies als solches genutzt wurde.

c) Schwarzgeld oder gefälschtes Geld in jeglicher Art und Form wird mit einer Geldstrafe von 1 zu 2 (1 $ Schwarzgeld auf 2 $ Echtgeld) geahndet.

§30 Verjährungsfristen

a) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen ein.

b) Freiheitsstrafen ab 200 Hafteinheiten verjähren nicht.

c) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist:

  • 5 Tage bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 49 Hafteinheiten
  • 10 Tage bei einer Freiheitsstrafe von 50 bis 129 Hafteinheiten
  • 15 Tage bei einer Freiheitsstrafe von 130 bis 199 Hafteinheiten

Die Verjährung ruht mit der Einleitung eines Verfahrens durch die Exekutive durch Aktenerstellung, Fahndung oder Weiterleitung an die Judikative.

d) Ein Richter kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern.

e) Geschlossene Fälle werden nach 30 Tagen aus der Akte nicht mehr als gültig gewertet. Ausnahme: Anordnung eines Richters, dass dieser Eintrag bestehen bleibt. Mord verjährt nicht!

f) Die endgültige Schließung bzw. Einstellung eines Verfahrens oder einer Fahndung aufgrund Verjährung obliegt ausschließlich einem Richter.

§31 Strafmilderung

a) Eine Strafe kann gemildert werden, wenn der Täter:

  • durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte,
  • freiwillig sein Wissen rechtzeitig der Exekutive offenbart, sodass eine Straftat verhindert werden kann,
  • durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens dazu beiträgt, laufende Ermittlungen zu unterstützen,
  • mit den Behörden kooperiert.

Die Art und Menge der möglichen Strafmilderung ist in der StPO geregelt.

§32 Unterschlagung

a) Wer eine durch den Geschädigten herausgegeben Gegenstand oder Ähnliches trotz Aufforderung des Eigentümers nicht herausgibt, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1.750 $ zu bestrafen.

b) Wer Beweise zur Klärung von Straftaten oder Ermittlungen bewusst zurückhält, ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 $ zu bestrafen.

§33 Sexuelle Belästigung

a) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 60 HE und/oder Geldstrafe bis zu 17.500 $ zu bestrafen.

b) Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.

§34 Erregung öffentlichen Ärgernisses

a) Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit einer Freiheitsstrafe von 40 HE und mit einer Geldstrafe bis zu 12.500 $ bestraft.

b) Wer in der Öffentlichkeit wild, also außerhalb einer gekennzeichneten WC-Anlage, uriniert oder kotet, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 7.500 $ bestraft.

§35 Gefangenenbefreiung und Ausbruch

a) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 45 HE und Geldstrafe bis zu 17.500 $ zu bestrafen.

b) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Amtsträger oder als Mitglied einer Gruppe handelt.

c) Für den Ausbrecher gilt die Wiedereinsetzung der ursprünglichen Strafe

§36 Falschaussage / Meineid

a) Wer bei seiner förmlichen Vernehmung uneidlich falsch aussagt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 $ zu bestrafen.

b) Wer vor Gericht falsch schwört, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 35.000 $ zu bestrafen

§37 Hehlerei

a) Wer eine Sache, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, sich verschafft, sie weiterveräußert oder dabei hilft, wird wegen Hehlerei mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 $ bestraft.

b) Als hehlerisch gilt jede Handlung, bei der der Täter wissentlich oder billigend in Kauf nimmt, dass der Gegenstand aus Diebstahl, Raub, Einbruch, Betrug oder einem vergleichbaren Vermögensdelikt stammt.

c) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn:

  • der Täter gewerbsmäßig handelt,
  • die Hehlerei im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erfolgt oder
  • mit Waffen, Kraftfahrzeugen oder hochwertigen Gütern gehandelt wird.

In diesen Fällen kann die Strafe bis zu 20.000 $ betragen.

d) Im Falle eines hehlerischen Handels gilt hinsichtlich des Besitzes eine Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidung eines Richters, um die Entscheidung über das neue Besitztum festzustellen.

§38 Korruption

a) Wer als Angestellter, Beauftragter oder Funktionsträger einer legalen Fraktion einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

  • dass er bei der Vergabe von Aufträgen, dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt,
  • oder dass er eine pflichtwidrige Handlung vornimmt oder unterlässt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Hafteinheiten und Geldstrafe bis zu 50.000 $ bestraft.

b) Ebenso wird bestraft, wer einem solchen Fraktionsangehörigen einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,

  • um eine unlautere Bevorzugung zu erlangen,
  • oder um eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung zu erreichen.

c) Wer als Amtsträger im staatlichen Dienst – insbesondere in Legislative, Exekutive, Judikative oder medizinischen Sektor – einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,

  • um seine Amtsausübung pflichtwidrig zu beeinflussen oder eine unrechtmäßige Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu 75 Hafteinheiten und Geldstrafe bis zu 100.000 $ bestraft.

Geringwertige Aufmerksamkeiten bleiben straffrei, sofern sie weder regelmäßig erfolgen noch im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Amtshandlung stehen.

d) Ebenso wird bestraft, wer einem Amtsträger einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,

  • um eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung im Rahmen seiner Amtsausübung zu erwirken,
  • oder um unrechtmäßigen Einfluss auf behördliche Entscheidungen zu nehmen.

e) Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn

  • der Vorteil im Auftrag oder zugunsten einer kriminellen Vereinigung oder illegalen Organisation gewährt oder angenommen wird,
  • die Tat im Rahmen eines korruptiven Netzwerks oder wiederholt erfolgt,
  • sicherheitsrelevante Informationen oder hoheitliche Befugnisse missbraucht werden,
  • oder wenn durch die Tat systematisch Einfluss auf Entscheidungen im öffentlichen Interesse genommen wird.

In diesen Fällen kann die Freiheitsstrafe auf bis zu 120 Hafteinheiten und die Geldstrafe auf bis zu 200.000 $ erhöht werden.

f) Zusätzlich kann in besonders schweren Fällen die dauerhafte Entfernung aus dem Amt, ein Berufsverbot im staatlichen Dienst oder ein Ausschluss aus der Fraktion verhängt werden.

g) Als Amtsträger im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:

  • Mitglieder der Legislative und ihrer Behörden,
  • Beamte und Angestellte staatlicher Exekutiv-, Judikativ- oder Medizineinrichtungen,
  • sowie Personen, denen hoheitliche Befugnisse gesetzlich oder durch Auftrag übertragen wurden.
§39 Dienstinterne Daten

a) Da im Aktensystem des Staates vertrauliche Informationen, sowie interne Informationen, umgangssprachlich Betriebsgeheimnisse, zu finden sind, ist die Weitergabe, sowie die Nutzung nach Austritt aus einer Staatsfraktion verboten und wird mit einer Geldstrafe bis zu 150.000 $ und/oder Freiheitsstrafe bis zu 150 HE bestraft.

b) Die Weitergabe solcher Daten ist ebenso verboten, insofern der Empfänger nicht berechtigt ist, diese Informationen einzusehen oder zu erhalten.

c) Jegliche Informationen, welche im Dienst erlangt werden, fallen unter dienstinterne Daten, hierbei gilt auch die Menge an sich im Dienst befindenden Beamten, Handlungen, Einsätze,...

d) Die Weitergabe im Rahmen des §38 Strafprozessordnung ist erlaubt.

Bei dem Verstoß gegen dieses Gesetz wird ebenfalls gegen §38 Korruption verstoßen.

§40 Hochverrat

a) Wer ein Staatsgeheimnis

  • einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
  • sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht,

um den Staat YourLife zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere oder innere Sicherheit des Staates YourLife herbeiführt, wird mit 31.000 HE bestraft.

b) In besonders schweren Fällen kann die Haftzeit vor Gericht zusätzlich erhöht werden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:

  • eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
  • durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere oder innere Sicherheit des Staates YourLife herbeiführt.

Außerdem kann eine Gruppierung bestraft werden, welche die innere Sicherheit mehrfach massiv gefährdet und somit den gesamten Staat langsam zum Verfall bringt.

§41 Sprengstoffgesetz

Abs. 1 – Besitz, Transport und Umgang mit Sprengstoff

a) Der Besitz, Transport und Umgang mit Sprengstoffen jeglicher Art ist nur gestattet, wenn die Person über eine gültige Sprengstofflizenz (ADR-1) gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes verfügt.

b) Wer Sprengstoff ohne die erforderliche Lizenz besitzt, transportiert oder anderweitig damit agiert, wird mit einer Geldstrafe von 50.000 $ und einer Haftstrafe von 35 HE belegt.

c) Die Sprengstofflizenz (ADR-1) kann zum Preis von 50.000 $ beim Gewerbeamt beantragt werden. Für Gewerbetreibende ist die Lizenz einen Monat gültig und kann für 12.500 $ vor Ablauf verlängert werden. Privatpersonen erhalten die Lizenz für eine Woche zum gleichen Preis.

d) Alle Transporte von Sprengstoffen müssen vorab beim Los Santos Police Department (LSPD) angezeigt werden.

Abs. 2 – Besitz und Nutzung von Feuerwerkskörpern

a) Der Besitz und das Zünden von Feuerwerkskörpern ist nur mit einer gültigen Feuerwerkslizenz gestattet.

b) Die Feuerwerkslizenz kann beim Gewerbeamt für 25.000 $ beantragt werden und ist für 7 Tage gültig.

c) Die Lizenz wird im Register des LSPD hinterlegt und ist nicht übertragbar.

Abs. 3 – Auflagen für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern

a) Das Zünden von Feuerwerkskörpern ist ausschließlich an genehmigten Orten und zu genehmigten Zeiten erlaubt.

b) Das Abbrennen von Feuerwerk ist in der Nähe von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Tierheimen, staatlichen Einrichtungen und Banken, sowie anderen empfindlichen Bereichen streng untersagt.

c) Das gezielte Werfen von Feuerwerkskörpern auf Sachgegenstände oder Menschen ist untersagt und führt zum sofortigen Einzug der Lizenz.

Abs. 4 – Sanktionen bei Verstößen

a) Der Besitz und das Zünden von Feuerwerkskörpern ohne gültige Lizenz kann zu einer Geldstrafe i.H.v. 50.000 $ und 20 HE führen.

b) Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder Missbrauch dieser Lizenz können zu deren sofortigem Entzug sowie zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.

§42 Chemikalien

a) Der Besitz, Transport und Umgang mit Chemikalien ist nur gestattet, wenn man über eine gültige Chemikalienlizenz verfügt.

b) Als Chemikalien in YourLife gelten (nicht abschließend):

  • Thionylchlorid
  • Hydrochloridsäure
  • Sulfursäure
  • Sodiumhydroxid
  • Roter Phosphor
  • Phenylessigsäure
  • Essigsäure
  • Hydrochlorsäure
  • Natrium Hydroxid
  • Schwefelsäure
  • Chemikalien
  • Acid
  • Methylendioxy
  • Chlorephedrin
  • NO2-Stoffe

c) Der Verstoß wird pro 10 Einheiten gerechnet.

d) Wer eine der oben genannten Chemikalien besitzt, transportiert oder Umgang damit hat, ohne die Lizenz zu besitzen, muss mit einer Geldstrafe bis zu 30 $ / je 10 Einheiten rechnen.

e) Die Chemikalienlizenz der Stufe ADR-2 befähigt dazu, den Besitz, Transport oder Umgang mit max. 500 Einheiten zu führen.

f) Die ADR-2-Lizenz kann ausschließlich von Gewerben beantragt werden, sofern diese einen nachweislichen Grund für die Notwendigkeit der Lizenz haben. Privatpersonen können mit einem guten, nachweislichen Grund ebenfalls eine solche Lizenz beantragen.

g) Wird eine gewerbliche Lizenz durch Mitarbeiter eines Unternehmens missbräuchlich verwendet, so wird die Lizenz dem gesamten Unternehmen entzogen und mit einer Sperre von 2 Wochen geahndet.

h) Wird eine private Lizenz missbräuchlich verwendet, so wird die Lizenz entzogen und mit einer Sperre von 4 Wochen geahndet.

i) Die Chemikalienlizenz kann beim Gewerbeamt für 50.000 $ erworben werden.

j) Die Chemikalienlizenz hat für Gewerbe eine Gültigkeit von einem Monat und kann zu einem Preis von 25.000 $ vor Ablauf des Monats verlängert werden.

k) Die Gültigkeit der Chemikalienlizenz für Privatpersonen beträgt eine Woche und kann darüber hinaus nicht verlängert werden.

§43 Glücksspiellizenz

a) Das Betreiben von Glücksspielen jeglicher Art ist nur gestattet, wenn die Person über eine gültige Glücksspiellizenz verfügt. Wer Glücksspiel ohne die benötigte Lizenz betreibt, arrangiert oder anderweitig anbietet, wird mit 60 HE und 275.000 $ Geldstrafe bestraft.

b) Die Glücksspiellizenz kann beim Gewerbeamt beantragt werden und ist maximal auf ein Quartal begrenzt.

c) Die besondere Schwere beim Verstoß liegt im Sinne der Eigenbereicherung, des Betruges und dem Ausgangspunkt der Annahme der Steuerhinterziehung.

d) Staatliche Glücksspiele unterliegen dieser Vorschrift nicht.

e) Der Preis der Lizenz ist der Preissatzung zu entnehmen.

§44 Bestechung

a) Verbot der Bestechung

Allgemeines Verbot:

Es ist jedem Bürger, Einwohner oder sonstigen Personen im Staat YourLife strengstens untersagt, einem Beamten, einer Amtsperson oder einer Person in offizieller Funktion innerhalb der Regierung, des DOJ, LSPD, LSMD oder anderer öffentlicher Ämter direkt oder indirekt eine Zahlung, einen Vorteil oder eine Zuwendung anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, mit der Absicht, deren Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen unrechtmäßig zu beeinflussen.

Annahme von Bestechungsgeldern:

Es ist Beamten, Amtspersonen oder Personen in offizieller Funktion untersagt, direkt oder indirekt Zahlungen, Vorteile oder Zuwendungen anzunehmen oder zu fordern, wenn dies mit der Absicht geschieht, ihre Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen unrechtmäßig zu beeinflussen.

b) Definitionen

Unrechtmäßige Zahlung:

Jede Form von Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen, die angeboten oder angenommen wird, um das Verhalten einer Amtsperson oder Person in offizieller Funktion unrechtmäßig zu beeinflussen.

Vorteil:

Alle Formen von materiellen oder immateriellen Zuwendungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Fahrzeuge, Immobilien, Waffen, Dienstleistungen oder andere Vergünstigungen.

Amtsperson:

Jede Person, die ein offizielles Amt innerhalb des Staates YourLife innehat, einschließlich, aber nicht beschränkt auf LSPD, LSMD, Regierungsmitarbeiter, Richter und andere öffentliche Bedienstete.

c) Strafen

Eine Person, die gegen dieses Gesetz verstößt, wird wie folgt bestraft:

  • Geldstrafe: bis zu 31.000 $
  • Freiheitsstrafe: bis zu 10 HE

Darüber hinaus findet §38 StGB Anwendung.