Dieses Gesetz dient der Gefahrenabwehr und der Bewältigung außergewöhnlicher Not- und Katastrophenlagen.
Ziel ist die Sicherstellung von Schutz, Rettung, Versorgung und Ordnung bei Großschadenslagen.
Das Gesetz gilt im gesamten Staatsgebiet und für alle Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie staatlichen Organisationen.
a) Eine Katastrophe ist ein Ereignis, das Leben, Gesundheit, Umwelt oder bedeutende Sachwerte in außergewöhnlichem Ausmaß gefährdet.
b) Notlagen sind bevorstehende oder bereits eingetretene Lagen, die einen koordinierten staatlichen Eingriff erfordern.
a) Die zuständigen Organisationen für die Gefahrenabwehr sind:
b) Die Leitung und Koordination obliegt der Regierung.
c) Bei deren Abwesenheit übernimmt das LSPD, subsidiär das LSMD/LSFD.
a) Unternehmen, insbesondere aus dem Bereich Lebensmittelversorgung, können zur Unterstützung verpflichtet werden.
b) Die Unterstützung kann Verpflegung, Bereitstellung von Räumen, Transportmitteln oder Personal umfassen.
a) Die zuständigen Behörden sind im Katastrophenfall befugt:
b) Zuwiderhandlungen können mit unmittelbarem Zwang oder Zwangsinhaftierung geahndet werden.
a) Die Regierung führt den Oberbefehl.
b) Bei Nichterreichbarkeit geht die Weisungsbefugnis in der Reihenfolge LSPD → LSMD/LSFD über.
Allen eingesetzten Kräften ist Folge zu leisten.
a) Bürgerinnen und Bürger sind zur Mitwirkung verpflichtet, sofern dies zumutbar ist.
b) Dies umfasst insbesondere:
a) Unternehmen mit Publikumsverkehr müssen über:
b) Die Einhaltung wird durch das Gewerbeamt kontrolliert.
a) Im Katastrophenfall dürfen folgende Grundrechte eingeschränkt werden:
a) Eigentum darf zum Zweck der Gefahrenabwehr beschlagnahmt oder enteignet werden.
b) Es besteht Anspruch auf Entschädigung, sofern der Schaden nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde.
Die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung obliegt der Regierung.
a) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Anordnungen der Katastrophenschutzbehörden verstößt, handelt ordnungswidrig.
b) Dies gilt insbesondere bei:
Es drohen Bußgelder bis zu 25.000 $.
a) Wer Katastrophenschutzmaßnahmen behindert oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Hafteinheiten oder Geldstrafe bis zu 250.000 $ bestraft.
b) Zwangsmaßnahmen sind zulässig, wenn Personen sich behördlichen Maßnahmen widersetzen.