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Department of Justice

Bundesbehörde des Staates YourLife

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Gesetz über medizinische Versorgungspflicht und Schutz psychisch erkrankter Personen

Präambel In Anerkennung der Würde und Unantastbarkeit jedes Menschen sowie im Bewusstsein der besonderen Verantwortung des Staates für das Leben und die Gesundheit seiner Bürgerinnen und Bürger erlässt der Staat YourLife dieses Gesetz zur medizinischen Versorgungspflicht und zum Schutz psychisch erkrankter Personen.

Dieses Gesetzbuch schafft die rechtliche Grundlage für eine flächendeckende, diskriminierungsfreie und menschenwürdige Gesundheitsversorgung. Es stellt sicher, dass jede hilfesuchende Person – unabhängig von Herkunft, Status oder Vermögen – Anspruch auf medizinische Hilfe und den Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte hat.

Besonderes Augenmerk gilt dem Umgang mit psychisch erkrankten Menschen. Ihnen gebührt nicht nur Schutz, sondern auch gezielte Unterstützung, Integration und eine Behandlung, die auf Vertrauen, Respekt und professioneller Fürsorge basiert.

Der Staat bekennt sich zu einer Gesundheitsversorgung, die nicht nur auf Effizienz und Fachlichkeit, sondern auf Mitmenschlichkeit, Transparenz und Rechenschaft beruht. Die in diesem Gesetz niedergelegten Vorschriften dienen dem Gemeinwohl und sollen das Vertrauen der Bevölkerung in ein funktionierendes, gerechtes und verantwortungsvolles Gesundheitssystem stärken.
Artikel 1 – Medizinische Grundversorgungspflicht

§1 Jede medizinische Einrichtung ist verpflichtet, jedem hilfesuchenden Patienten eine angemessene medizinische Versorgung zu gewährleisten. Dies gilt unabhängig von Versicherungsstatus, Aufenthaltsstatus oder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

§2 Im Falle einer medizinischen Notlage ist eine sofortige Ersteinschätzung durch geschultes Fachpersonal sicherzustellen. Die anschließende Notfallversorgung muss umgehend erfolgen, sofern das Leben oder die Gesundheit des Patienten akut bedroht ist.

§3 Eine Ablehnung oder Verlegung darf nur erfolgen, wenn eine gleichwertige Versorgung in einer anderen Einrichtung sichergestellt ist und keine unmittelbare Gefährdung für den Patienten besteht.

§4 Jede Einrichtung ist verpflichtet, entsprechende Verfahrensrichtlinien zu entwickeln, um die Versorgungspflicht auch bei hohem Patientenaufkommen oder in Krisenlagen (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien) sicherzustellen.

§5 Verstöße gegen die Grundversorgungspflicht gelten als schwerwiegende Pflichtverletzung und können disziplinarisch, zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.

§6 Bei grober Fahrlässigkeit, Behandlungsfehlern oder Pflichtverletzungen haftet die ärztliche Leitung der Einrichtung gesamtschuldnerisch, sofern keine individuelle Verantwortlichkeit nachgewiesen werden kann.

Artikel 2 – Rechte der Patienten

§1 Patienten haben das Recht auf eine respektvolle, diskriminierungsfreie und menschenwürdige Behandlung. Dieses Recht gilt unabhängig von Alter, Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, sexueller Orientierung, körperlicher oder geistiger Verfassung.

§2 Patienten sind umfassend über den Gesundheitszustand, geplante Behandlungsmaßnahmen, Risiken, Alternativen und den zu erwartenden Verlauf aufzuklären, sofern diese für sich selbst Verantwortung zuzumuten ist. Im Zweifelsfalle sollten die nächststehenden Familienangehörigen informiert und als Betreuungspersonen mit zeitweiligen Bestimmungsrechten hinzugezogen werden. Diese Aufklärung hat in verständlicher Sprache und dokumentiert zu erfolgen.

§3 Die Einwilligung des Patienten ist vor jeder diagnostischen oder therapeutischen Maßnahme einzuholen. Ist der Patient nicht einwilligungsfähig, ist die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters oder in akuten Notfällen eine dokumentierte medizinische Indikation erforderlich.

§4 Patienten haben das Recht, Behandlungsmaßnahmen abzulehnen. Sie sind dabei über mögliche Folgen aufzuklären. Eine Missachtung dieses Willens stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar und ist unzulässig.

Artikel 3 – Schweigepflicht und Vertrauensschutz

§1 Medizinisches Personal – einschließlich Ärztinnen und Ärzte, Verwaltungspersonal sowie Dritte mit Zugang zu Patientendaten – unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht.

§2 Eine Offenbarung von Gesundheitsdaten an Dritte darf nur erfolgen:

  • bei ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Patienten,
  • bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung,
  • auf gesetzlicher Grundlage oder richterlicher Anordnung.

§3 Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung und kann zivil-, berufs- und strafrechtlich verfolgt werden.

§4 Einrichtungen sind verpflichtet, organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen umzusetzen (Datensicherung, Zugangskontrolle, Schulung des Personals).

Artikel 4 – Notfallversorgung

§1 Jede medizinische Einrichtung mit einer Notfallaufnahme hat eine rund um die Uhr einsatzbereite Notfallstruktur vorzuhalten. Darunter fällt insbesondere ein triagegestütztes Ersteinschätzungssystem.

§2 Im Fall eines medizinischen Notfalls muss eine ärztlich geleitete Notfallversorgung binnen kürzester Zeit erfolgen. Ein Transport in eine andere Einrichtung ist nur zulässig, wenn die Stabilität des Patienten gewährleistet ist.

§3 Die unterlassene Hilfeleistung, Verzögerung oder Ablehnung einer notwendigen Notfallversorgung ist strafbar und wird gemäß §13 StGB geahndet.

§4 Jede Notfallmaßnahme ist dokumentationspflichtig. Dokumentationsmängel sind meldepflichtig und gelten als Ordnungswidrigkeit.

§5 Von der Dokumentationspflicht befreit ist das LSMD bei fehlender Besetzung – eine Dokumentationspflicht besteht dann nur, wenn dies gezielt vom Patienten, dem LSPD oder dem DoJ gefordert wird.

Artikel 5 – Datenschutz und Dokumentation

§1 Patientenbezogene Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen.

§2 Alle medizinischen Maßnahmen, Medikationen, Diagnosen, Anamnesen, Einwilligungen und Aufklärungen sind in der Patientenakte vollständig, nachvollziehbar und chronologisch zu dokumentieren.

§3 Patienten haben ein umfassendes Recht auf Einsicht in ihre vollständige Patientenakte. Die Einsicht ist innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung zu gewähren. Ausnahmen gelten nur bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung.

§4 Die Aufbewahrungspflicht medizinischer Dokumente beträgt mindestens 10 Jahre. Bei psychischen Erkrankungen oder Zwangsmaßnahmen verlängert sich die Aufbewahrung auf 30 Jahre.

§5 Von der Dokumentationspflicht befreit ist das LSMD bei fehlender Besetzung – eine Dokumentationspflicht besteht dann nur, wenn dies gezielt vom Patienten, dem LSPD oder dem DoJ gefordert wird.

Artikel 6 – Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG)

§1 Ziel und Grundsätze Das Gesetz dient dem Schutz, der Behandlung und der Eingliederung psychisch erkrankter Menschen unter besonderer Wahrung ihrer Würde, Freiheit und Grundrechte.

§2 Voraussetzungen für Zwangsmaßnahmen

a) Zwangsmaßnahmen – einschließlich Unterbringung, medikamentöser Behandlung, Fixierung oder Einschränkung von Freiheitsrechten – dürfen nur dann erfolgen, wenn:

  • eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Rechtsgüter der betroffenen Person oder Dritter besteht,
  • keine andere Maßnahme geeignet ist,
  • ein ärztliches Gutachten dies bestätigt.

b) Jede Maßnahme bedarf einer richterlichen oder regierungsvertretenden Entscheidung. Diese ist spätestens 24 Stunden nach Einleitung der Maßnahme einzuholen.

c) In akuten Fällen darf eine einstweilige Unterbringung für maximal 24 Stunden ohne richterliche Anordnung erfolgen.

§3 Rechte der Betroffenen

a) Die betroffene Person hat das Recht auf:

  • rechtliches Gehör und anwaltliche Vertretung,
  • regelmäßige Überprüfung der Maßnahme (mindestens alle 12 Stunden),
  • Kontakt zu nahestehenden Personen,
  • eine menschenwürdige Unterbringung und therapeutische Betreuung.

b) Zwangsmaßnahmen sind auf das absolut erforderliche Maß zu beschränken und regelmäßig zu evaluieren.

§4 Einrichtung und Kontrolle

a) Einrichtungen, die Maßnahmen nach diesem Gesetz durchführen, müssen über besondere Sicherheits- und Therapiestandards verfügen.

b) Sie unterliegen einer regelmäßigen staatlichen Kontrolle durch unabhängige Aufsichtsbehörden.

c) Alle Maßnahmen sind vollständig zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Aufsicht auf Verlangen vorzulegen.

Artikel 7 – Berufsgruppen, Zuständigkeiten und Qualitätssicherung

§1 Die Klinikleitung haftet gesamtschuldnerisch für Behandlungsfehler, Fahrlässigkeit oder strukturelle Versäumnisse, sofern keine individuelle Verantwortlichkeit festgestellt wird.

§2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten im ärztlichen Dienst gliedern sich wie folgt:

Abs. 1 - Ärztliche Direktion

Gesamtverantwortung für medizinische Prozesse, Personalführung, strategische Ausrichtung und Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.

Abs. 2 - Chefärzte

Fachliche Leitung eines medizinischen Bereichs, Supervision der Oberärzte, Qualitätssicherung.

Abs. 3 - Oberärzte

Leitende Versorgung auf Stationsebene, Supervision von Fach- und Assistenzärzten.

Abs. 4 - Fachärzte

Selbstständige Durchführung spezialisierter Diagnostik und Therapie.

Abs. 5 - Assistenzärzte

Versorgung unter Supervision, kontinuierliche Weiterbildung.

Abs. 6 - Notärzte

Leitung präklinischer Notfallversorgung, Transportentscheidungen, Notfallmaßnahmen.

Abs. 7 - Notfallsanitäter

Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen nach Protokoll, Assistenzfunktionen.

Abs. 8 - Auszubildende

Tätigkeiten unter Anleitung, keine alleinige Verantwortungsübernahme.

§3 Die psychologischen Dienste umfassen:

  • Diagnostik psychischer Störungen,
  • Psychotherapie und Gesprächsführung,
  • Krisenintervention,
  • Beratung des ärztlichen Teams,
  • Mitwirkung bei Zwangsmaßnahmen unter Berücksichtigung ethischer und rechtlicher Vorgaben.

§4 Alle medizinischen Berufsgruppen sind verpflichtet, jährlich an mindestens einer anerkannten Fortbildung oder Schulung teilzunehmen. Die Einrichtung hat Fortbildungen nachzuweisen und zu dokumentieren.

§5 Zur ethischen Bewertung medizinisch oder rechtlich komplexer Fälle wird eine unabhängige medizinische Ethikkommission eingerichtet. Sie besteht aus:

  • einem Vertreter des Gewerbeamtes,
  • einem Mitglied der Justizleitung (DoJ),
  • einem ärztlichen Direktor einer Einrichtung
  • dem behandelnden Ärzteteam
  • ggf. rechtlicher Vertreter der betr. Person
Artikel 8 – Straf-, Ordnungs- und Schadensersatzregelungen

§1 Wer gegen die medizinische Versorgungspflicht verstößt oder sich fahrlässig/unzulässig weigert, Patienten angemessen zu versorgen, kann mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 $ oder einer Freiheitsstrafe bis zu 25 Haftinheiten (HE) bestraft werden.

§2 Wer Zwangsmaßnahmen ohne gesetzliche Grundlage oder gegen den Willen von Betroffenen einsetzt, ohne dass eine akute Gefährdung vorliegt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 75.000 $ oder einer Freiheitsstrafe bis zu 40 HE bestraft.

§3 Verstöße gegen Datenschutz und Schweigepflicht werden gemäß dem DSG behandelt.

§4 Bei wiederholten Verstößen können Zulassungen, Lizenzen oder Betriebsgenehmigungen entzogen werden.

§5 Bei nachgewiesenen Behandlungsfehlern haben betroffene Patienten Anspruch auf angemessenen Schadensersatz. Die Höhe richtet sich nach Umfang des Schadens, Folgekosten und erlittenem Leid.

§6 Das staatliche Haftungssystem sieht vor, dass Einrichtungen über eine Pflichtversicherung oder Rücklage verfügen müssen, aus der Entschädigungen unbürokratisch abgewickelt werden können. Eine Schlichtungsstelle unter Leitung der Gesundheitsaufsicht vermittelt im Streitfall.

Artikel 9 – Qualitätssicherung und Kontrolle

§1 Das zuständige Gewerbeamt führt regelmäßige Qualitätskontrollen durch. Diese beinhalten:

  • Prüfung der Dokumentation,
  • Befragung von Personal und Patienten,
  • Überprüfung der Infrastruktur,
  • stichprobenartige Evaluation medizinischer Maßnahmen.

§2 Die Ergebnisse werden nicht veröffentlicht. Bei erheblichen Mängeln sind Nachbesserungsfristen zu setzen. Wiederholte Mängel können zur vorübergehenden Betriebseinschränkung führen.