a) Das Luft- und Schifffahrtsgesetz regelt die rechtliche Ordnung in der Luftfahrt sowie auf dem Wasser. Das Gesetz gilt für alle Fahrzeuge, die sich in der Luft sowie auf oder unter Wasser bewegen.
a) Zum Führen eines Luftfahrzeuges ist die erforderliche Lizenz vonnöten.
b) Zum Führen eines Wasserfahrzeuges ist die erforderliche Lizenz vonnöten.
c) Sollte der Lenker eines Luft- oder Wasserfahrzeuges nicht die erforderliche Lizenz besitzen, so kann eine Geldstrafe von bis zu 10.000 $ verhängt werden.
d) Die Lizenz kann bei Verstoß gegen das Luft- und Schifffahrtsgesetz sowie im Zusammenhang mit anderen Straftaten eingezogen werden.
e) Es gelten die Bestimmungen zur Fahrtüchtigkeit gemäß der Straßenverkehrsordnung.
f) Die vorläufigen Lizenzen sind innerhalb von 48 Stunden bei der Exekutive gegen offizielle Lizenzen einzutauschen.
a) Als Flugverbotszone gelten folgende Bereiche:
b) Luftfahrzeuge dürfen nur auf ausgewiesenen Flughäfen oder Hubschrauberlandeplätzen landen.
c) Beim LSPD muss eine temporäre Flug- und Landeerlaubnis angefragt werden; die Genehmigung der Landung gilt immer nur pro Fahrzeug und Landung.
d) Hubschrauber von LSPD und LSMD, sowie Mosley, DoJ und der Regierung dürfen im Einsatzfall überall landen und sind von der Fluganmeldung befreit.
e) Auf Antrag kann das DoJ oder Gewerbeamt eine dauerhafte oder zeitlich andauernde Landegenehmigung erteilen – Kosten hierfür siehe Preissatzung.
Zuwiderhandlung kann mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 $ bestraft werden.
f) Luftfahrzeuge, die sich nicht an das o.g. Gesetz halten oder nicht auf Anweisungen der Exekutive reagieren, müssen damit rechnen, abgeschossen zu werden.
a) Wasserfahrzeuge dürfen nur in ausgewiesenen Häfen oder Liegebereichen liegen. Private Stege dürfen nur nach vorheriger Genehmigung genutzt werden.
b) Das Anlegen an Stränden sowie in Bade- und Veranstaltungsbereichen ist gänzlich verboten.
Bei Verstoß kann eine Geldstrafe bis zu 32.500 $ verhängt werden.
a) Wasserfahrzeuge müssen zum Ufer einen Abstand von 150 m einhalten. Zu Badebereichen müssen 250 m Abstand eingehalten werden.
b) Die Mindestflughöhe liegt innerorts bei 250 m und außerorts bei 150 m.
Verstöße werden mit einer Geldstrafe von bis zu 6.750 $ geahndet.
a) Die Benutzung von ferngesteuerten Fahrzeugen jeglicher Art (kurz Drohnen) unterliegt sämtlicher Gesetzgebung des Staates.
b) Das Benutzen von Drohnen für Privatpersonen ist nur auf Privatgeländen oder abseits gelegenen Gebieten gestattet, wo eine Gefährdung jeglichen Verkehrs oder Personen ausgeschlossen ist.
c) Bei der Exekutive kann eine temporäre Flugerlaubnis angefragt werden, diese muss schriftlich erfolgen.
d) Der Einsatz von Drohnen ist in folgenden Bereichen nicht gestattet:
e) Der Einsatz von Drohnen kann bei Anzeige gegen den Halter mit Verstoß gegen das DSG geahndet werden.
f) Dem LSMD sowie LSPD ist der Einsatz von Drohnen im Rahmen ihres Dienstes zur Ausübung ihres Berufes gestattet und unterliegt nicht dem Absatz 3.
Bei Verstoß kann eine Geldstrafe bis zu 16.500 $ verhängt werden.
a) Schutzgebiete, welche eine besondere ökologische Bedeutung haben, werden im UmweG geregelt.
b) In diesen ist das Führen von Luft- und Wasserfahrzeugen zum Schutz der Umwelt untersagt.