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Department of Justice

Bundesbehörde des Staates YourLife

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Luft- und Schifffahrtsgesetz

Präambel Zur Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Umweltschutz im Luftraum sowie auf den Binnen- und Küstengewässern des Staates YourLife wird dieses Luft- und Schifffahrtsgesetz erlassen.

Es regelt den Betrieb, die Nutzung, den Besitz und die Zulassung von Luft- und Wasserfahrzeugen sowie den Umgang mit Drohnen und sonstigen luft- oder wassergebundenen Fortbewegungsmitteln.

Ziel des Gesetzes ist es, Risiken für Mensch, Natur und Infrastruktur zu minimieren, den geordneten Verkehr zu ermöglichen und gleichzeitig die Freiheit zur Nutzung von Luft- und Wasserwegen im Rahmen rechtlicher Vorgaben zu sichern.

Durch klare Regelungen und definierte Zuständigkeiten trägt dieses Gesetz dazu bei, gefährliche Situationen zu vermeiden, die Nutzung dieser Verkehrswege zu koordinieren und Verstöße wirksam zu sanktionieren.

Luft- und Schifffahrt unterliegen der besonderen Verantwortung aller Beteiligten – ihre Sicherheit ist eine gemeinsame Aufgabe von Staat, Nutzern und Kontrollbehörden.
§ 1 – Definition

a) Das Luft- und Schifffahrtsgesetz regelt die rechtliche Ordnung in der Luftfahrt sowie auf dem Wasser. Das Gesetz gilt für alle Fahrzeuge, die sich in der Luft sowie auf oder unter Wasser bewegen.

§ 2 – Lizenz und Führen

a) Zum Führen eines Luftfahrzeuges ist die erforderliche Lizenz vonnöten.

b) Zum Führen eines Wasserfahrzeuges ist die erforderliche Lizenz vonnöten.

c) Sollte der Lenker eines Luft- oder Wasserfahrzeuges nicht die erforderliche Lizenz besitzen, so kann eine Geldstrafe von bis zu 10.000 $ verhängt werden.

d) Die Lizenz kann bei Verstoß gegen das Luft- und Schifffahrtsgesetz sowie im Zusammenhang mit anderen Straftaten eingezogen werden.

e) Es gelten die Bestimmungen zur Fahrtüchtigkeit gemäß der Straßenverkehrsordnung.

f) Die vorläufigen Lizenzen sind innerhalb von 48 Stunden bei der Exekutive gegen offizielle Lizenzen einzutauschen.

§ 3 – Flugverbotszonen und Landezonen

a) Als Flugverbotszone gelten folgende Bereiche:

    • 1. Regierungsgebäude
    • 2. Department of Justice
    • 3. Los Santos Police Department
    • 4. Los Santos Medical Department
    • 5. Bolingbroke Prison
    • 6. Jegliche Militärgelände
    • 7. Vom Militär verlorene Kisten im Umkreis von 500 Metern
    • 8. Temporär ausgerufene Sperrzonen seitens der Exekutive

b) Luftfahrzeuge dürfen nur auf ausgewiesenen Flughäfen oder Hubschrauberlandeplätzen landen.

    • Es ist jedoch verboten, auf Landeplätzen staatlicher Einrichtungen mit privaten Luftfahrzeugen zu landen.

c) Beim LSPD muss eine temporäre Flug- und Landeerlaubnis angefragt werden; die Genehmigung der Landung gilt immer nur pro Fahrzeug und Landung.

d) Hubschrauber von LSPD und LSMD, sowie Mosley, DoJ und der Regierung dürfen im Einsatzfall überall landen und sind von der Fluganmeldung befreit.

    • Sollte eine Landung auf der Straße nötig sein, so muss die Landestelle vorher durch am Boden befindliche Einsatzkräfte abgesichert werden.

e) Auf Antrag kann das DoJ oder Gewerbeamt eine dauerhafte oder zeitlich andauernde Landegenehmigung erteilen – Kosten hierfür siehe Preissatzung.

Zuwiderhandlung kann mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 $ bestraft werden.

f) Luftfahrzeuge, die sich nicht an das o.g. Gesetz halten oder nicht auf Anweisungen der Exekutive reagieren, müssen damit rechnen, abgeschossen zu werden.

§ 4 – Häfen und Anlegebereiche

a) Wasserfahrzeuge dürfen nur in ausgewiesenen Häfen oder Liegebereichen liegen. Private Stege dürfen nur nach vorheriger Genehmigung genutzt werden.

b) Das Anlegen an Stränden sowie in Bade- und Veranstaltungsbereichen ist gänzlich verboten.

Bei Verstoß kann eine Geldstrafe bis zu 32.500 $ verhängt werden.

§ 5 – Uferbereiche / Mindestflughöhe

a) Wasserfahrzeuge müssen zum Ufer einen Abstand von 150 m einhalten. Zu Badebereichen müssen 250 m Abstand eingehalten werden.

b) Die Mindestflughöhe liegt innerorts bei 250 m und außerorts bei 150 m.

Verstöße werden mit einer Geldstrafe von bis zu 6.750 $ geahndet.

§ 6 – Drohnen

a) Die Benutzung von ferngesteuerten Fahrzeugen jeglicher Art (kurz Drohnen) unterliegt sämtlicher Gesetzgebung des Staates.

b) Das Benutzen von Drohnen für Privatpersonen ist nur auf Privatgeländen oder abseits gelegenen Gebieten gestattet, wo eine Gefährdung jeglichen Verkehrs oder Personen ausgeschlossen ist.

c) Bei der Exekutive kann eine temporäre Flugerlaubnis angefragt werden, diese muss schriftlich erfolgen.

d) Der Einsatz von Drohnen ist in folgenden Bereichen nicht gestattet:

    • 1. Sperrzonen
    • 2. Flughäfen
    • 3. Forschungseinrichtungen
    • 4. Wohngebiete
    • 5. innerhalb der Stadt
    • 6. militärische Einrichtungen
    • 7. sämtliche staatlichen Einrichtungen

e) Der Einsatz von Drohnen kann bei Anzeige gegen den Halter mit Verstoß gegen das DSG geahndet werden.

f) Dem LSMD sowie LSPD ist der Einsatz von Drohnen im Rahmen ihres Dienstes zur Ausübung ihres Berufes gestattet und unterliegt nicht dem Absatz 3.

    • Dem LSMD ist die Nutzung nur zu Zwecken der Patientensuche gestattet

Bei Verstoß kann eine Geldstrafe bis zu 16.500 $ verhängt werden.

§ 7 – Schutzzonen

a) Schutzgebiete, welche eine besondere ökologische Bedeutung haben, werden im UmweG geregelt.

b) In diesen ist das Führen von Luft- und Wasserfahrzeugen zum Schutz der Umwelt untersagt.