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Department of Justice

Bundesbehörde des Staates YourLife

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Law Enforcement Operations Code

Präambel Der Law Enforcement Operations Code (LEOC) regelt das rechtmäßige Handeln aller Exekutivkräfte im Einsatz sowie in dienstlicher Verantwortung. Er bildet das Fundament für die Ausübung polizeilicher Befugnisse und schafft klare Leitlinien für Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, zur Gefahrenabwehr und zur Wahrung der öffentlichen Ordnung. Im Bewusstsein der hohen Verantwortung, die mit der Durchsetzung staatlicher Autorität einhergeht, verpflichtet sich dieser Code zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit, zur Achtung der Grundrechte und zur professionellen Ausübung polizeilicher Aufgaben. Er schützt Bürgerrechte ebenso wie das Gemeinwohl und schafft einen Rahmen für entschlossenes, aber rechtsstaatlich gebundenes Handeln. Der LEOC ist Ausdruck des Vertrauens der Gesellschaft in eine rechtskonforme, objektive und integritätsbasierte Polizeiarbeit. Er fordert von allen Beamten Disziplin, Loyalität gegenüber der Verfassung und eine unerschütterliche Verpflichtung zu Dienstethik, Transparenz und Gerechtigkeit – innerhalb wie außerhalb des Dienstes.
Artikel 1 – Geltungsbereich und Zielsetzung (Jurisdiction and Purpose)

§1 Der Law Enforcement Operations Code (LEOC) regelt das dienstliche Verhalten, die operativen Befugnisse sowie die internen Strukturen aller Exekutivbehörden in Los Santos.

§2 Er gilt für sämtliche Angehörige der Exekutive – insbesondere des Los Santos Police Department (LSPD), sowie weiterer autorisierter Vollzugsorgane – unabhängig von Rang, Status, Funktion oder Einsatzgebiet.

§3 Ziel ist es, eine gesetzlich definierte Grundlage für ein professionelles, effektives und rechtsstaatlich geführtes exekutives Handeln zu schaffen, das sowohl der öffentlichen Sicherheit als auch dem Schutz individueller Grundrechte dient.

§4 Der LEOC ist jederzeit verbindlich – auch außerhalb aktiver Dienstzeiten, sofern dienstliches Verhalten betroffen ist.

Artikel 2 – Berufspflichten und Diensteid (Oath of Office and Professional Conduct)

§1 Jeder Angehörige der Exekutive verpflichtet sich mit dem Dienstantritt durch einen Eid zur Treue gegenüber der Verfassung des Bundesstaates YourLife sowie zur unparteiischen und integren Ausübung seiner Aufgaben.

§2 Der Diensteid lautet:

„Ich, [Name], schwöre feierlich, dass ich die Verfassung der Vereinigten Staaten und des Staates YourLife wahren und verteidigen werde, dass ich Recht und Gesetz unparteiisch und gerecht durchsetzen werde, und dass ich meine Pflichten als Exekutivbeamter mit Ehre, Integrität und Mut erfüllen werde – so wahr mir Gott helfe.“

§3 Angehörige der Exekutive haben sich im und außerhalb des Dienstes jederzeit dienstwürdig zu verhalten. Verstöße gegen dienstliche oder ethische Grundsätze können disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt werden.

§4 Die Anerkennung der Chain of Command und die loyale Befolgung rechtmäßiger Weisungen sind Bestandteil der Berufspflicht.

Artikel 3 – Verhältnismäßigkeit und rechtliche Bindung (Proportionality and Legal Authority)

§1 Jede exekutive Maßnahme muss

Geeignetheit – die Maßnahme muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen.

Erforderlichkeit – es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung stehen.

Angemessenheit – der Eingriff darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.

§2 Eingriffe in Rechte bedürfen stets einer gesetzlichen Grundlage und dürfen nur im Rahmen geltender Gesetze und Verordnungen erfolgen.

§3 Die Exekutive unterliegt der Kontrolle durch das DoJ, Regierung und interne Aufsicht. Eigenmächtiges, rechtswidriges Handeln ist unzulässig.

§4 Sobald der Zweck einer Maßnahme erreicht ist oder offensichtlich nicht mehr erreicht werden kann, ist sie zu beenden.

Artikel 4 – Gewaltanwendung (Use of Force Doctrine)

§1 Die Exekutive darf körperliche Gewalt nur einsetzen, wenn sie zur Durchsetzung rechtmäßiger Maßnahmen erforderlich ist und keine milderen Mittel ausreichen.

§2 Die Gewaltanwendung erfolgt nach dem Use-of-Force-Continuum:

  • Präsenz und Kommunikation
  • Verbale Anweisungen / Deeskalation
  • Körperliche Kontrolleingriffe
  • Nicht-tödliche Einsatzmittel (Taser, Schlagstock)
  • Tödliche Gewalt (z. B. Schusswaffe)

§3 Jeder Einsatz von Gewalt ist zu dokumentieren und – sofern möglich – per Bodycam zu erfassen. Er unterliegt der Nachprüfung durch Vorgesetzte und ggf. das Internal Affairs Bureau (IAB).

§4 Gewalt gegen Personen ist stets das letzte Mittel („last resort“). Zuvor sind alle Möglichkeiten der Deeskalation zu prüfen.

Artikel 5 – Festnahme, Durchsuchung und Gewahrsam (Arrest, Search & Detention)

§1 Eine Festnahme ist nur zulässig, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Straftat besteht (Probable Cause), zuvor eine Entziehung erfolgte und entweder ein Haftbefehl vorliegt oder die Festnahme durch gegenwärtige Gefahr oder Tatbeobachtung gerechtfertigt ist.

§2 Eine vorübergehende Freiheitsentziehung ohne Haftbefehl ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • wenn eine Person auf frischer Tat betroffen wird,
  • wenn Fluchtgefahr besteht, oder eine vorhergehende Flucht lief,
  • wenn die Identität nicht festgestellt werden kann,
  • zur Gefahrenabwehr bei konkreter Bedrohungslage.

Diese Maßnahmen gelten als Temporary Detention und sind umgehend zu protokollieren.

§3 Bei jeder Festnahme ist die betroffene Person – sofern möglich – über ihre Rechte gemäß Miranda Warnung zu belehren:

„Sie haben das Recht zu schweigen, alles was sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt, sollten Sie sich keinen leisten können, stellt Ihnen der Staat einen zur Verfügung. Sollte kein Anwalt verfügbar sein, so müssen sie sich selbst verteidigen. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?“

§4 Eine Durchsuchung von Personen oder Eigentum darf nur durchgeführt werden, wenn:

  • ein Durchsuchungsbeschluss (Search Warrant) vorliegt oder
  • eine konkrete Gefahr im Verzug besteht (Exigent Circumstances),
  • oder eine freiwillige Einwilligung erfolgt ist.

§5 Die Exekutive darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies notwendig ist:

  • zum Schutz der Person selbst oder anderer,
  • zur Sicherung des Strafverfahrens,
  • zur Durchsetzung behördlicher Anordnungen oder richterlicher Verfügungen
  • eine vorherige Entziehung von Maßnahmen

§6 Jede Festnahme, jeder Gewahrsam und jede Durchsuchung ist unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu dokumentieren. Eine Unterlassung stellt einen schweren Verstoß im Dienste dar.

Artikel 6 – Freiheitsentziehende Mittel und Fesselung (Restraint and Detainment Procedures)

§1 Angehörige der Exekutive dürfen Personen mit Fesselungsmitteln (z. B. Handschellen, Kabelbinder) sichern, wenn:

  • konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Person flüchten könnte,
  • mit tätlichem Widerstand zu rechnen ist,
  • die Sicherheit der Exekutivkräfte, Dritter oder der betroffenen Person selbst gefährdet ist,
  • oder es zur Durchsetzung einer Maßnahme zwingend erforderlich ist.

§2 Die Anwendung von Fesselungsmitteln darf nicht zur Bestrafung oder Demütigung erfolgen. Jede Fesselung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und unverzüglich zu lösen, sobald deren Zweck entfällt.

§3 Die Fesselung Minderjähriger oder von Personen mit sichtbarer körperlicher oder psychischer Einschränkung ist besonders zu begründen und nur im Ausnahmefall zulässig, wenn keine andere Maßnahme wirksam ist.

§4 Die Dauer der Fesselung darf das notwendige Maß nicht überschreiten und ist in jedem Fall zu dokumentieren – unter Angabe von Grund, Art der Fesselung, Dauer und Verhalten der betroffenen Person.

§5 Bei längerer Ingewahrsamnahme ist sicherzustellen, dass:

  • die Person über ihre Rechte informiert wurde,
  • Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen gewährt wird,
  • medizinische Versorgung sichergestellt ist, sofern nötig,
  • die Maßnahme regelmäßig auf Fortbestehen der Notwendigkeit geprüft wird.
Artikel 7 – Tödliche Gewalt (Deadly Force Policy)

§1 Die Anwendung tödlicher Gewalt durch Angehörige der Exekutive ist nur zulässig, wenn:

  • eine unmittelbare Lebensgefahr für Exekutivbeamte oder Dritte besteht,
  • eine schwere Verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht,
  • die tödliche Gewalt das einzige verbleibende Mittel ist, um eine akute Bedrohung zu beenden,
  • in einer Flucht mit Waffengewalt gerechnet werden muss,
  • eine Flucht nur noch durch gezielte Schüsse in die Extremitäten unterbrochen werden kann.

§2 Tödliche Gewalt ist insbesondere nicht zulässig:

  • zur Sicherung von Eigentum,
  • zur Verhinderung einer Flucht, sofern keine konkrete Lebensgefahr besteht,
  • oder wenn Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden – außer es handelt sich um ein zwingend notwendiges Mittel zur Lebensrettung.

§3 Vor dem Einsatz tödlicher Gewalt muss – sofern es die Lage erlaubt – eine deutliche Warnung ausgesprochen werden. Die Abgabe eines Warnschusses kann zur Androhung verwendet werden, ersetzt jedoch nicht die Pflicht zur Verhältnismäßigkeitsprüfung.

§4 Der gezielte Einsatz tödlicher Gewalt erfolgt ausschließlich mit dem Ziel, eine Person angriffs- oder fluchtunfähig zu machen – nicht mit dem Vorsatz einer Tötung.

§5 Der Einsatz von Schusswaffen gegen eine Person ist untersagt, wenn diese sich in einer Menschenmenge befindet und der Gebrauch nicht ohne Gefahr für Dritte erfolgen kann – es sei denn, ein aktiver Angriff mit tödlicher Wirkung ist nachweisbar.

§6 Die Anwendung tödlicher Gewalt im Rahmen von Razzien, Zugriffen oder taktischen Operationen bedarf:

  • der vorherigen Genehmigung durch einen dienstlich befugten Einsatzleiter,
  • einer einsatzbezogenen Lagebesprechung,
  • sowie eine freigegebene Waffennutzung für das jeweilige Szenario.

§7 Der Einsatz von Langwaffen (z. B. Sturmgewehr, Pumpgun) ist nur zulässig:

  • in besonders gefährlichen Einsatzlagen,
  • bei bewaffneten Tätern,
  • zur Sicherung von Hochrisikobereichen,
  • vorangegangene Situationen ein hohes Gefahrenpotenzial aufweisen,
  • oder im Rahmen genehmigter Einsätze spezialisierter Exekutiveinheiten.

§8 Nach dem Einsatz tödlicher Gewalt ist die verantwortliche Exekutivkraft verpflichtet:

  • unverzüglich Meldung an den Vorgesetzten zu erstatten,
  • den Einsatz vollständig und schriftlich zu dokumentieren,
  • vorhandene Bodycam-Aufzeichnungen zu sichern und bereitzustellen,
  • sich einer unabhängigen Prüfung durch das Internal Affairs Bureau (IAB) zu unterziehen.
Artikel 8 – Spezialeinheiten der Exekutive (Special Response Units)

§1 Die Exekutive des Bundesstaates YourLife kann zur Durchführung von Einsätzen mit besonders hoher Gefährdungslage spezialisierte Einheiten aufstellen. Diese treten im Einsatz unter der Bezeichnung Spezialeinheit (z. B. SWAT, HRT) auf.

§2 Der Einsatz einer Spezialeinheit ist nur zulässig, wenn:

  • eine außergewöhnliche Gefährdung für Exekutivkräfte oder Zivilpersonen vorliegt,
  • bewaffnete Täter oder Gruppierungen erwartet werden,
  • eine Geisellage, ein Terrorverdacht oder ein schwer bewaffneter Zugriff bevorsteht,
  • ein hohes Risiko eines bewaffneten Widerstands besteht.

§3 Die Anforderung einer Spezialeinheit erfolgt ausschließlich durch:

  • den diensthabenden Einsatzleiter / Leitstelle,
  • ein Mitglied des High-Commands,
  • oder auf direkte Weisung der Regierung oder des DoJ in Sonderlagen.

§4 Jede Aktivierung einer Spezialeinheit muss enthalten:

  • eine schriftlich oder mündlich befehligte Einsatzfreigabe,
  • eine Gefahreneinschätzung mit Lagebericht,
  • die Definition von Primär- und Alternativzielen,
  • sowie eine namentliche oder dienstliche Zuweisung aller eingesetzten Kräfte.

§5 Spezialeinheiten sind befugt, besondere Einsatzmittel zu verwenden, darunter:

  • Langwaffen, Sturmgewehre, Pumpguns,
  • Flashbangs, Rauch- oder Gasgranaten,
  • ballistische Schutzkleidung, Schilde und Helme,
  • technisches Zugriffswerkzeug und Spezialfahrzeuge.

§6 Während des Einsatzes hat der verantwortliche Team Leader durchgängig Kontakt zur Einsatzleitung zu halten. Der Einsatzverlauf ist vollständig zu dokumentieren, inklusive:

  • Lagebericht vor Einsatzbeginn,
  • eingesetzte Mittel und Maßnahmen,
  • Verletzte, Schäden oder sonstige Zwischenfälle.

§7 Der Einsatz ist binnen 24 Stunden durch das Internal Affairs Bureau (IAB) zu prüfen. Eine gesonderte Nachbesprechung (After Action Review) ist verpflichtend, sofern tödliche Gewalt angewendet wurde oder es zu Verletzten kam – sofern eine Nachbesprechung durch Besetzung machbar ist. Diese kann durch den zuständigen Einsatzleiter bzw. höchstrangigen Beamten im Dienst ausgesetzt werden.

Artikel 9 – Einsatztechnische Mittel (Tactical Equipment and Authorized Tools)

§1 Angehörige der Exekutive dürfen nur solche Einsatzmittel verwenden, die dienstlich zugelassen, eingewiesen und durch ihre Dienststelle freigegeben wurden. Die Auswahl richtet sich nach:

  • dem Einsatzzweck,
  • der Gefährdungslage,
  • der Schulung der jeweiligen Kraft.

§2 Zu den standardmäßig zugelassenen Einsatzmitteln gehören unter anderem:

  • nicht-tödliche Waffen wie Elektroschocker (Taser), Schlagstock,
  • Schusswaffen nach bestandener Waffenträgerprüfung,
  • Schutzbekleidung wie kugelsichere Westen, taktische Handschuhe…
  • Zugriffs- und Sicherungsgeräte wie Kabelbinder, Türöffner, Taschenlampe, Flares…
  • Fahrzeugausrüstung (z. B. Dashcam, Lautsprecher, Funkgerät…).

§3 Die Nutzung von Spezialmitteln wie:

  • Blendgranaten (Flashbangs),
  • Rauch- und Reizgasgranaten,
  • Drohnen und Wärmebildgeräte

ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • es liegt eine besondere Einsatzlage mit erhöhtem Risiko vor oder zur Eigensicherung,
  • das Mittel wurde durch eine befugte Stelle freigegeben,
  • die Exekutivkraft ist im Umgang damit geschult.

§4 Die Verwendung von nicht-tödlichen Mitteln gilt stets als bevorzugte Maßnahme, sofern sie geeignet ist, eine Situation ohne schwerwiegende Verletzung zu lösen. Ihre Anwendung ist dennoch zu dokumentieren.

§5 Jedes Einsatzmittel darf nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eingesetzt werden. Der Gebrauch zu Einschüchterungs-, Straf- oder Zwangszwecken ist unzulässig.

§6 Die regelmäßige Wartung, Kontrolle und Prüfung der Ausrüstung obliegt der Dienststelle. Jede Beschädigung, Fehlfunktion oder unsachgemäße Nutzung ist sofort zu melden.

Artikel 10 – Körperkameras und Überwachung (Bodycam, Dashcam & Surveillance Policy)

§1 Angehörige der Exekutive sind verpflichtet, während dienstlicher Einsätze und Maßnahmen mit direktem Bürgerkontakt eine dienstlich ausgestellte Körperkamera (Bodycam) zu tragen und zu aktivieren, sobald:

  • eine polizeiliche Maßnahme durchgeführt wird,
  • Zwangsmittel angewendet werden,
  • eine potenziell gefährliche Situation besteht,
  • oder ein dienstlicher Einsatz dokumentationswürdig erscheint.

§2 Ebenso sind Dienstfahrzeuge mit Dashcams auszustatten. Diese sind bei Fahrtantritt zu aktivieren und dürfen nur bei technischem Defekt oder mit dienstlicher Genehmigung deaktiviert werden.

§3 Die Aufnahmen dienen der:

  • rechtlichen Absicherung von Maßnahmen,
  • internen und externen Kontrolle,
  • Beweissicherung,
  • und dem Schutz der Exekutivkraft vor unberechtigten Vorwürfen.

§4 Es ist strengstens untersagt, Bodycam- oder Dashcam-Aufnahmen zu:

  • löschen, manipulieren oder überschreiben,
  • unbefugt zu speichern oder zu verbreiten,
  • ohne Freigabe einzusehen oder zu verwenden.

§5 Die Speicherung erfolgt auf behördlichen Servern mit verschlüsseltem Zugriff. Die Standard-Speicherdauer beträgt mindestens 14 Tage, bei relevanten Vorfällen bis zum Abschluss des Verfahrens.

§6 Aufnahmen dürfen ausschließlich eingesehen werden durch:

  • die zuständige Ermittlungs- oder Aufsichtsstelle,
  • das Internal Affairs Bureau (IAB),
  • und autorisierte Staats- oder Judikativbehörden im Rahmen rechtlicher Prüfung.

§7 Das vorsätzliche oder fahrlässige Deaktivieren der Bodycam vor, während oder nach einem dokumentationspflichtigen Einsatz stellt einen schweren Dienstverstoß dar und führt zu dienst- oder strafrechtlichen Konsequenzen.

§8 Die Pflicht zur Führung einer Body- bzw. Dashcam erlischt, sobald der Beamte, durch technische Mittel nicht in der Lage ist, diese zu führen.

Artikel 11 – Berichtswesen und Dokumentationspflicht (Duty Reports & Incident Files)

§1 Jede dienstliche Maßnahme durch Angehörige der Exekutive ist vollständig, wahrheitsgemäß und fristgerecht zu dokumentieren. Dies umfasst insbesondere:

  • Festnahmen,
  • Durchsuchungen,
  • Anwendung von Zwangsmitteln,
  • Verkehrskontrollen mit Konsequenzen,
  • Personen- oder Fahrzeugüberprüfungen mit relevantem Ergebnis,
  • sowie jegliche Maßnahme mit Risiko, Schaden oder Beschwerden.

§2 Die Dokumentation erfolgt in einem Einsatzbericht (Duty Report) bzw. Maßnahmenprotokoll. Dieser ist im Dokumentationssystem zu hinterlegen. Der Bericht muss enthalten:

  • Datum, Uhrzeit und Einsatzort,
  • beteiligte Exekutivkräfte,
  • beteiligte Personen (soweit bekannt),
  • Maßnahmen und angewandte Mittel,
  • Rechtsgrundlage, Begründung und Einschätzung der Lage,
  • ggf. Hinweise auf Videoaufzeichnungen oder Beweismittel.

§3 Die Protokollpflicht besteht unabhängig vom Ausgang der Maßnahme. Auch erfolglose oder abgebrochene Einsätze sind zu dokumentieren, wenn eine polizeiliche Handlung begonnen wurde.

§4 Das Unterlassen, Manipulieren oder verspätete Einreichen von Berichten stellt einen dienstrechtlichen Verstoß dar. Im Falle vorsätzlicher Falschangaben liegt ein Fall von Dienstvergehen mit disziplinarischer und strafrechtlicher Relevanz vor.

Artikel 12 – Interne Ermittlungen und Disziplinaraufsicht (Internal Affairs Bureau – IAB)

§1 Das Internal Affairs Bureau (IAB) ist die interne Ermittlungs- und Aufsichtseinheit der Exekutive. Es ist zuständig für:

  • die Aufklärung von Dienstverstößen,
  • Beschwerden gegen Exekutivkräfte,
  • Vorfälle mit Einsatz von Gewalt,
  • sowie sämtliche disziplinarisch relevanten Sachverhalte.

§2 Das IAB arbeitet unabhängig von operativen Einheiten und ist direkt dem High-Command oder der Regierungsaufsicht unterstellt. Es hat das Recht, auf:

  • alle Einsatzberichte,
  • Videoaufzeichnungen,
  • Funkprotokolle,
  • sowie auf sämtliche relevanten Personalunterlagen zuzugreifen (auf Antrag).

§3 Jeder Angehörige der Exekutive ist verpflichtet:

  • an internen Ermittlungen uneingeschränkt mitzuwirken,
  • angeforderte Unterlagen und Aufnahmen bereitzustellen,
  • auf Anfrage Aussagen zu machen, sofern keine Selbstbelastung vorliegt.

§4 Interne Ermittlungen müssen unverzüglich eingeleitet werden bei:

  • dem Einsatz tödlicher Gewalt,
  • Vorwürfen wegen Amtsmissbrauch, Diskriminierung, Korruption oder Gewalt,
  • sowie bei wiederholtem Fehlverhalten oder systematischen Verstößen.

§5 Während laufender Ermittlungen kann das IAB folgende Maßnahmen beim High-Command empfehlen:

  • vorläufige Suspendierung vom Dienst,
  • temporärer Entzug der Dienstwaffen,
  • Versetzung in eine verwaltungstechnische Funktion ohne öffentlichen Bürgerkontakt.

§6 Nach Abschluss der Untersuchung erstellt das IAB einen Ermittlungsbericht, der an den höchstrangigen Beamten der Exekutivbehörde und die Staatsanwaltschaft übergeben wird.

§7 Wird eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung festgestellt, können folgende Konsequenzen erfolgen:

  • dienstliche Abmahnung,
  • Beförderungssperre,
  • Entzug von Befugnissen,
  • Degradierung,
  • Entlassung aus dem Dienst,
  • sowie strafrechtliche Anzeige.

§8 Das IAB kann von jedem Bürger oder jeder Behörde per schriftlicher oder digitaler Beschwerde angerufen werden. Anonyme Beschwerden sind unzulässig. Falsche Anschuldigungen können jedoch strafrechtlich verfolgt werden.

Artikel 13 – Ausscheiden aus der Exekutive (Service Termination & Post-Duty Inspections)

§1 Mit dem Ausscheiden aus der Exekutive – sei es durch Rücktritt, Entlassung, Suspendierung oder auf sonstige Weise – endet das aktive Dienstverhältnis. Die betroffene Person ist verpflichtet, sämtliche dienstlich zugewiesenen Mittel und Ressourcen vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Dazu zählen insbesondere:

  • Dienstausweis, Dienstmarke, Dienstwaffe,
  • Schutzausrüstung, Kommunikationsmittel,
  • Fahrzeuge, elektronische Zugänge und Ausrüstung.

§2 Die Exekutivbehörde ist berechtigt, sämtliche Fahrzeuge, die der betroffenen Person dienstlich zugewiesen wurden oder im Besitz derselben genutzt wurden bzw. auch im privaten Besitz sind, zu durchsuchen, um mögliche dienstlich relevante Gegenstände, Daten oder Beweise zu sichern.

§3 Besteht der begründete Verdacht, dass sich die betroffene Person – aus erkennbaren oder nicht unmittelbar nachvollziehbaren Gründen – der Durchsuchung widersetzt oder widersetzen wird, so kann ein richterlicher Beschluss beim Department of Justice (DoJ) beantragt werden.

§4 Die Maßnahme gemäß Absatz 2 darf ausschließlich erfolgen:

  • durch befugte Einsatzkräfte,
  • unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit,
  • und nur zum Zwecke der Sicherung dienstlicher Mittel oder im Zusammenhang mit laufenden Verfahren.

§5 Im Falle aktiver Ermittlungen durch das Internal Affairs Bureau (IAB) ist das Ausscheiden aus dem Dienst kein Schutz vor Durchsuchungen oder disziplinarischer Nachverfolgung. Die Exekutive kann bis zum Abschluss des Verfahrens auf dienstlich genutzte Ressourcen zugreifen.

§6 Die endgültige Beendigung des Dienstverhältnisses wird vermerkt. Eine Wiedereinstellung ist nur möglich, wenn keine disziplinarischen oder strafrechtlichen Gründe entgegenstehen und eine erneute Eignungsprüfung erfolgreich abgeschlossen wurde oder gemäß Artikel 19 der Verfassung eine Begnadigung erfolgte.

Artikel 14 – Öffentlichkeitsarbeit und Rechenschaftspflicht (Accountability & Public Trust)

§1 Die Exekutive handelt im Auftrag der Öffentlichkeit und ist verpflichtet, ihr Handeln gegenüber Bürgerinnen und Bürgern transparent, nachvollziehbar und professionell darzustellen.

§2 Angehörige der Exekutive haben sich in öffentlichen Auftritten, sozialen Medien oder dienstlich relevanten Kommunikationsformen stets:

  • sachlich,
  • neutral,
  • gesetzeskonform

zu äußern. Dienstgeheimnisse, interne Abläufe, personenbezogene Daten oder Einsatzinformationen dürfen nicht ohne Genehmigung veröffentlicht oder kommentiert werden.

§3 Presseanfragen, öffentliche Stellungnahmen oder Erklärungen im Namen der Exekutive dürfen nur durch:

  • autorisierte Pressestellen,
  • den High-Command,
  • oder durch hierfür benannte Sprecher

erfolgen. Die Weitergabe interner Informationen an Medien oder Dritte ohne Genehmigung stellt einen schweren Dienstverstoß dar.

§4 Die Exekutive verpflichtet sich zur regelmäßigen Information der Öffentlichkeit über:

  • bedeutsame Einsatzlagen,
  • sicherheitsrelevante Entwicklungen,
  • und interne Struktur- oder Zuständigkeitsänderungen,

sofern keine ermittlungstaktischen oder sicherheitsbezogenen Gründe entgegenstehen.

§5 Beschwerden, Hinweise oder Vorwürfe aus der Bevölkerung sind:

  • respektvoll entgegenzunehmen,
  • fristgerecht zu prüfen,
  • und bei Bestätigung mit Konsequenzen zu beantworten.

Die Einrichtung eines öffentlich erreichbaren Meldewegs (z. B. Beschwerdeportal, Kontaktstelle) ist verpflichtend.

§6 Angehörige der Exekutive, die intern oder öffentlich auf strukturelle Missstände hinweisen (sog. Whistleblower), dürfen nicht benachteiligt oder disziplinarisch verfolgt werden, solange sie im Rahmen ihrer Pflicht zur Aufklärung handeln. Der Schutz ihrer Identität ist zu wahren.

§7 Die Aufrechterhaltung des öffentlichen Vertrauens ist Teil des dienstlichen Auftrags. Wer dieses Vertrauen durch Fehlverhalten, mangelnde Transparenz oder missbräuchliches Auftreten gefährdet, handelt pflichtwidrig.