§1 Der Law Enforcement Operations Code (LEOC) regelt das dienstliche Verhalten, die operativen Befugnisse sowie die internen Strukturen aller Exekutivbehörden in Los Santos.
§2 Er gilt für sämtliche Angehörige der Exekutive – insbesondere des Los Santos Police Department (LSPD), sowie weiterer autorisierter Vollzugsorgane – unabhängig von Rang, Status, Funktion oder Einsatzgebiet.
§3 Ziel ist es, eine gesetzlich definierte Grundlage für ein professionelles, effektives und rechtsstaatlich geführtes exekutives Handeln zu schaffen, das sowohl der öffentlichen Sicherheit als auch dem Schutz individueller Grundrechte dient.
§4 Der LEOC ist jederzeit verbindlich – auch außerhalb aktiver Dienstzeiten, sofern dienstliches Verhalten betroffen ist.
§1 Jeder Angehörige der Exekutive verpflichtet sich mit dem Dienstantritt durch einen Eid zur Treue gegenüber der Verfassung des Bundesstaates YourLife sowie zur unparteiischen und integren Ausübung seiner Aufgaben.
§2 Der Diensteid lautet:
„Ich, [Name], schwöre feierlich, dass ich die Verfassung der Vereinigten Staaten und des Staates YourLife wahren und verteidigen werde, dass ich Recht und Gesetz unparteiisch und gerecht durchsetzen werde, und dass ich meine Pflichten als Exekutivbeamter mit Ehre, Integrität und Mut erfüllen werde – so wahr mir Gott helfe.“
§3 Angehörige der Exekutive haben sich im und außerhalb des Dienstes jederzeit dienstwürdig zu verhalten. Verstöße gegen dienstliche oder ethische Grundsätze können disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt werden.
§4 Die Anerkennung der Chain of Command und die loyale Befolgung rechtmäßiger Weisungen sind Bestandteil der Berufspflicht.
§1 Jede exekutive Maßnahme muss
Geeignetheit – die Maßnahme muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen.
Erforderlichkeit – es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung stehen.
Angemessenheit – der Eingriff darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen.
§2 Eingriffe in Rechte bedürfen stets einer gesetzlichen Grundlage und dürfen nur im Rahmen geltender Gesetze und Verordnungen erfolgen.
§3 Die Exekutive unterliegt der Kontrolle durch das DoJ, Regierung und interne Aufsicht. Eigenmächtiges, rechtswidriges Handeln ist unzulässig.
§4 Sobald der Zweck einer Maßnahme erreicht ist oder offensichtlich nicht mehr erreicht werden kann, ist sie zu beenden.
§1 Die Exekutive darf körperliche Gewalt nur einsetzen, wenn sie zur Durchsetzung rechtmäßiger Maßnahmen erforderlich ist und keine milderen Mittel ausreichen.
§2 Die Gewaltanwendung erfolgt nach dem Use-of-Force-Continuum:
§3 Jeder Einsatz von Gewalt ist zu dokumentieren und – sofern möglich – per Bodycam zu erfassen. Er unterliegt der Nachprüfung durch Vorgesetzte und ggf. das Internal Affairs Bureau (IAB).
§4 Gewalt gegen Personen ist stets das letzte Mittel („last resort“). Zuvor sind alle Möglichkeiten der Deeskalation zu prüfen.
§1 Eine Festnahme ist nur zulässig, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Straftat besteht (Probable Cause), zuvor eine Entziehung erfolgte und entweder ein Haftbefehl vorliegt oder die Festnahme durch gegenwärtige Gefahr oder Tatbeobachtung gerechtfertigt ist.
§2 Eine vorübergehende Freiheitsentziehung ohne Haftbefehl ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
Diese Maßnahmen gelten als Temporary Detention und sind umgehend zu protokollieren.
§3 Bei jeder Festnahme ist die betroffene Person – sofern möglich – über ihre Rechte gemäß Miranda Warnung zu belehren:
„Sie haben das Recht zu schweigen, alles was sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt, sollten Sie sich keinen leisten können, stellt Ihnen der Staat einen zur Verfügung. Sollte kein Anwalt verfügbar sein, so müssen sie sich selbst verteidigen. Haben Sie Ihre Rechte verstanden?“
§4 Eine Durchsuchung von Personen oder Eigentum darf nur durchgeführt werden, wenn:
§5 Die Exekutive darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies notwendig ist:
§6 Jede Festnahme, jeder Gewahrsam und jede Durchsuchung ist unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß zu dokumentieren. Eine Unterlassung stellt einen schweren Verstoß im Dienste dar.
§1 Angehörige der Exekutive dürfen Personen mit Fesselungsmitteln (z. B. Handschellen, Kabelbinder) sichern, wenn:
§2 Die Anwendung von Fesselungsmitteln darf nicht zur Bestrafung oder Demütigung erfolgen. Jede Fesselung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und unverzüglich zu lösen, sobald deren Zweck entfällt.
§3 Die Fesselung Minderjähriger oder von Personen mit sichtbarer körperlicher oder psychischer Einschränkung ist besonders zu begründen und nur im Ausnahmefall zulässig, wenn keine andere Maßnahme wirksam ist.
§4 Die Dauer der Fesselung darf das notwendige Maß nicht überschreiten und ist in jedem Fall zu dokumentieren – unter Angabe von Grund, Art der Fesselung, Dauer und Verhalten der betroffenen Person.
§5 Bei längerer Ingewahrsamnahme ist sicherzustellen, dass:
§1 Die Anwendung tödlicher Gewalt durch Angehörige der Exekutive ist nur zulässig, wenn:
§2 Tödliche Gewalt ist insbesondere nicht zulässig:
§3 Vor dem Einsatz tödlicher Gewalt muss – sofern es die Lage erlaubt – eine deutliche Warnung ausgesprochen werden. Die Abgabe eines Warnschusses kann zur Androhung verwendet werden, ersetzt jedoch nicht die Pflicht zur Verhältnismäßigkeitsprüfung.
§4 Der gezielte Einsatz tödlicher Gewalt erfolgt ausschließlich mit dem Ziel, eine Person angriffs- oder fluchtunfähig zu machen – nicht mit dem Vorsatz einer Tötung.
§5 Der Einsatz von Schusswaffen gegen eine Person ist untersagt, wenn diese sich in einer Menschenmenge befindet und der Gebrauch nicht ohne Gefahr für Dritte erfolgen kann – es sei denn, ein aktiver Angriff mit tödlicher Wirkung ist nachweisbar.
§6 Die Anwendung tödlicher Gewalt im Rahmen von Razzien, Zugriffen oder taktischen Operationen bedarf:
§7 Der Einsatz von Langwaffen (z. B. Sturmgewehr, Pumpgun) ist nur zulässig:
§8 Nach dem Einsatz tödlicher Gewalt ist die verantwortliche Exekutivkraft verpflichtet:
§1 Die Exekutive des Bundesstaates YourLife kann zur Durchführung von Einsätzen mit besonders hoher Gefährdungslage spezialisierte Einheiten aufstellen. Diese treten im Einsatz unter der Bezeichnung Spezialeinheit (z. B. SWAT, HRT) auf.
§2 Der Einsatz einer Spezialeinheit ist nur zulässig, wenn:
§3 Die Anforderung einer Spezialeinheit erfolgt ausschließlich durch:
§4 Jede Aktivierung einer Spezialeinheit muss enthalten:
§5 Spezialeinheiten sind befugt, besondere Einsatzmittel zu verwenden, darunter:
§6 Während des Einsatzes hat der verantwortliche Team Leader durchgängig Kontakt zur Einsatzleitung zu halten. Der Einsatzverlauf ist vollständig zu dokumentieren, inklusive:
§7 Der Einsatz ist binnen 24 Stunden durch das Internal Affairs Bureau (IAB) zu prüfen. Eine gesonderte Nachbesprechung (After Action Review) ist verpflichtend, sofern tödliche Gewalt angewendet wurde oder es zu Verletzten kam – sofern eine Nachbesprechung durch Besetzung machbar ist. Diese kann durch den zuständigen Einsatzleiter bzw. höchstrangigen Beamten im Dienst ausgesetzt werden.
§1 Angehörige der Exekutive dürfen nur solche Einsatzmittel verwenden, die dienstlich zugelassen, eingewiesen und durch ihre Dienststelle freigegeben wurden. Die Auswahl richtet sich nach:
§2 Zu den standardmäßig zugelassenen Einsatzmitteln gehören unter anderem:
§3 Die Nutzung von Spezialmitteln wie:
ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
§4 Die Verwendung von nicht-tödlichen Mitteln gilt stets als bevorzugte Maßnahme, sofern sie geeignet ist, eine Situation ohne schwerwiegende Verletzung zu lösen. Ihre Anwendung ist dennoch zu dokumentieren.
§5 Jedes Einsatzmittel darf nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eingesetzt werden. Der Gebrauch zu Einschüchterungs-, Straf- oder Zwangszwecken ist unzulässig.
§6 Die regelmäßige Wartung, Kontrolle und Prüfung der Ausrüstung obliegt der Dienststelle. Jede Beschädigung, Fehlfunktion oder unsachgemäße Nutzung ist sofort zu melden.
§1 Angehörige der Exekutive sind verpflichtet, während dienstlicher Einsätze und Maßnahmen mit direktem Bürgerkontakt eine dienstlich ausgestellte Körperkamera (Bodycam) zu tragen und zu aktivieren, sobald:
§2 Ebenso sind Dienstfahrzeuge mit Dashcams auszustatten. Diese sind bei Fahrtantritt zu aktivieren und dürfen nur bei technischem Defekt oder mit dienstlicher Genehmigung deaktiviert werden.
§3 Die Aufnahmen dienen der:
§4 Es ist strengstens untersagt, Bodycam- oder Dashcam-Aufnahmen zu:
§5 Die Speicherung erfolgt auf behördlichen Servern mit verschlüsseltem Zugriff. Die Standard-Speicherdauer beträgt mindestens 14 Tage, bei relevanten Vorfällen bis zum Abschluss des Verfahrens.
§6 Aufnahmen dürfen ausschließlich eingesehen werden durch:
§7 Das vorsätzliche oder fahrlässige Deaktivieren der Bodycam vor, während oder nach einem dokumentationspflichtigen Einsatz stellt einen schweren Dienstverstoß dar und führt zu dienst- oder strafrechtlichen Konsequenzen.
§8 Die Pflicht zur Führung einer Body- bzw. Dashcam erlischt, sobald der Beamte, durch technische Mittel nicht in der Lage ist, diese zu führen.
§1 Jede dienstliche Maßnahme durch Angehörige der Exekutive ist vollständig, wahrheitsgemäß und fristgerecht zu dokumentieren. Dies umfasst insbesondere:
§2 Die Dokumentation erfolgt in einem Einsatzbericht (Duty Report) bzw. Maßnahmenprotokoll. Dieser ist im Dokumentationssystem zu hinterlegen. Der Bericht muss enthalten:
§3 Die Protokollpflicht besteht unabhängig vom Ausgang der Maßnahme. Auch erfolglose oder abgebrochene Einsätze sind zu dokumentieren, wenn eine polizeiliche Handlung begonnen wurde.
§4 Das Unterlassen, Manipulieren oder verspätete Einreichen von Berichten stellt einen dienstrechtlichen Verstoß dar. Im Falle vorsätzlicher Falschangaben liegt ein Fall von Dienstvergehen mit disziplinarischer und strafrechtlicher Relevanz vor.
§1 Das Internal Affairs Bureau (IAB) ist die interne Ermittlungs- und Aufsichtseinheit der Exekutive. Es ist zuständig für:
§2 Das IAB arbeitet unabhängig von operativen Einheiten und ist direkt dem High-Command oder der Regierungsaufsicht unterstellt. Es hat das Recht, auf:
§3 Jeder Angehörige der Exekutive ist verpflichtet:
§4 Interne Ermittlungen müssen unverzüglich eingeleitet werden bei:
§5 Während laufender Ermittlungen kann das IAB folgende Maßnahmen beim High-Command empfehlen:
§6 Nach Abschluss der Untersuchung erstellt das IAB einen Ermittlungsbericht, der an den höchstrangigen Beamten der Exekutivbehörde und die Staatsanwaltschaft übergeben wird.
§7 Wird eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung festgestellt, können folgende Konsequenzen erfolgen:
§8 Das IAB kann von jedem Bürger oder jeder Behörde per schriftlicher oder digitaler Beschwerde angerufen werden. Anonyme Beschwerden sind unzulässig. Falsche Anschuldigungen können jedoch strafrechtlich verfolgt werden.
§1 Mit dem Ausscheiden aus der Exekutive – sei es durch Rücktritt, Entlassung, Suspendierung oder auf sonstige Weise – endet das aktive Dienstverhältnis. Die betroffene Person ist verpflichtet, sämtliche dienstlich zugewiesenen Mittel und Ressourcen vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Dazu zählen insbesondere:
§2 Die Exekutivbehörde ist berechtigt, sämtliche Fahrzeuge, die der betroffenen Person dienstlich zugewiesen wurden oder im Besitz derselben genutzt wurden bzw. auch im privaten Besitz sind, zu durchsuchen, um mögliche dienstlich relevante Gegenstände, Daten oder Beweise zu sichern.
§3 Besteht der begründete Verdacht, dass sich die betroffene Person – aus erkennbaren oder nicht unmittelbar nachvollziehbaren Gründen – der Durchsuchung widersetzt oder widersetzen wird, so kann ein richterlicher Beschluss beim Department of Justice (DoJ) beantragt werden.
§4 Die Maßnahme gemäß Absatz 2 darf ausschließlich erfolgen:
§5 Im Falle aktiver Ermittlungen durch das Internal Affairs Bureau (IAB) ist das Ausscheiden aus dem Dienst kein Schutz vor Durchsuchungen oder disziplinarischer Nachverfolgung. Die Exekutive kann bis zum Abschluss des Verfahrens auf dienstlich genutzte Ressourcen zugreifen.
§6 Die endgültige Beendigung des Dienstverhältnisses wird vermerkt. Eine Wiedereinstellung ist nur möglich, wenn keine disziplinarischen oder strafrechtlichen Gründe entgegenstehen und eine erneute Eignungsprüfung erfolgreich abgeschlossen wurde oder gemäß Artikel 19 der Verfassung eine Begnadigung erfolgte.
§1 Die Exekutive handelt im Auftrag der Öffentlichkeit und ist verpflichtet, ihr Handeln gegenüber Bürgerinnen und Bürgern transparent, nachvollziehbar und professionell darzustellen.
§2 Angehörige der Exekutive haben sich in öffentlichen Auftritten, sozialen Medien oder dienstlich relevanten Kommunikationsformen stets:
zu äußern. Dienstgeheimnisse, interne Abläufe, personenbezogene Daten oder Einsatzinformationen dürfen nicht ohne Genehmigung veröffentlicht oder kommentiert werden.
§3 Presseanfragen, öffentliche Stellungnahmen oder Erklärungen im Namen der Exekutive dürfen nur durch:
erfolgen. Die Weitergabe interner Informationen an Medien oder Dritte ohne Genehmigung stellt einen schweren Dienstverstoß dar.
§4 Die Exekutive verpflichtet sich zur regelmäßigen Information der Öffentlichkeit über:
sofern keine ermittlungstaktischen oder sicherheitsbezogenen Gründe entgegenstehen.
§5 Beschwerden, Hinweise oder Vorwürfe aus der Bevölkerung sind:
Die Einrichtung eines öffentlich erreichbaren Meldewegs (z. B. Beschwerdeportal, Kontaktstelle) ist verpflichtend.
§6 Angehörige der Exekutive, die intern oder öffentlich auf strukturelle Missstände hinweisen (sog. Whistleblower), dürfen nicht benachteiligt oder disziplinarisch verfolgt werden, solange sie im Rahmen ihrer Pflicht zur Aufklärung handeln. Der Schutz ihrer Identität ist zu wahren.
§7 Die Aufrechterhaltung des öffentlichen Vertrauens ist Teil des dienstlichen Auftrags. Wer dieses Vertrauen durch Fehlverhalten, mangelnde Transparenz oder missbräuchliches Auftreten gefährdet, handelt pflichtwidrig.