Zivil & Gewerberecht (ZivuGewR)

§1 Definition

  1. Das Zivilrecht regelt die Gerichtlichen nicht Strafrechtlichen Angelegenheiten zwischen Bürger und Bürger oder Bürger und Staat
  2. Zivilrechtliche Prozesse laufen Grundsätzlich nur nach Antrag und werden unabhängig von Strafprozessen geführt
  3. Eine Zivilrechtliche Angelegenheit bedarf nicht zwingen einer Gerichtsverhandlung.

 

§2 Anträge

  1. Zivilrechtliche Anträge bedürfen immer der Schriftform. Der Antrag muss bei einem Richter oder einem Staatsanwalt eingereicht werden.
  2. Zivilrechtliche Anträge können nur durch einen Anwalt eingereicht werden.

 

§3 Schmerzensgeld

  1. Schmerzensgeld kann von einem geschädigten eingeklagt werden. Das Schmerzensgeld richtet sich nach Höhe des entstanden physischen oder Psychischen erlittenen schaden
  2. Schmerzensgeld ist dem Kläger separat zu bezahlen und wird nicht mit einer eventuellen Geldstrafen verrechnet.

 

§4 Schadenersatz

  1. Schadenersatz kann von einem geschädigten eingeklagt werden. Der Schadenersatz richtet sich stets nach dem entstanden schaden hierbei ist es unerheblich ob es sich um einen Sach.- oder Zeitschaden handelt
  2. Der Schadenersatz für Gegenstände orientiert sich an dem Zeitwert
  3. Schadenersatz ist dem Kläger separat zu bezahlen, es wird nicht mit einer eventuellen Geldstrafe verrechnet.

 

§5 Scheidung

  1. Die Scheidung muss durch eine der beiden Eheparteien eingereicht werden
  2. bei einer Scheidung wird das Vermögen 50/50 aufgeteilt. Hierzu zählen auch Sachwerte. Eine Ausnahme hier gibt es nur wenn es einen Rechtskräftigen Ehevertrag gibt.

 

§6 Kontaktverbot

  1. Ein Kontaktverbot gegen eine Person ist immer zeitlich/räumlich begrenzt
  2. Für ein Kontaktverbot müssen schwerwiegende gründe vorliegen, zum Beispiel versuchter Mord, mehrfache Körperverletzung etc.

Bei Verstoß gegen ein Kontaktverbot kann Erzwingungshaft bis zum ende des Kontaktverbotes angeordnet werden oder ein Bußgeld von bis zu 2.500 $ verhängt werden.

 

§7 Eheschließung

  1. Die Ehe kann durch einen Richter beurkundet werden. Eine rein kirchliche Trauung hat vor dem Gesetze keine Gültigkeit.
  2. Die Ausstellung der Eheurkunde kostet 15.000 $
  3. Eine Zeremonie kann durch einen Richter abgehalten werden, oder eine vom Staat bestellte bzw. benannte Person.

 

§8 Hausrecht

  1. Ein Grundstücksbesitzer oder Besitzer eines Geschäftes übt das Hausrecht über sein Grundstück aus bzw seine Geschäftsfläche aus. Er hat das recht zu entscheiden wer zutritt erhält oder wem der zutritt versagt wird und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht
  2. Das Hausrecht darf nicht gegen die Gültige Rechtsprechung verstoßen.
  3. Mitarbeiter und durch den Besitzer beauftragte Personen dürfen das Hausrecht ausüben. Die Hausrechtsübertragung muss bei Kontrolle Nachvollziehbar sein.
  4. Personen die ein Privatgelände betreten erklären sich automatisch mit der dort geltenden Hausordnung einverstanden und akzeptieren diese.

 

§9 Firmenbesitz

Der Kauf/Verkauf einer Firma muss beim Gewerbeamt angezeigt werden. Als Firmeninhaber gilt die Person die im Firmenregister der Justiz als Inhaber geführt wird.
Sollte es zu einem Verfahren kommen und der Besitz nicht klar sein, gilt die Firma als Besitzlos und geht in staatlichen Besitz.

Das Versäumen der Meldung wird mit Gelstrafe bis zu 500.000 $ durch das Gewerbeamt bestraft.

 

§10 Verträge

a) Verträge zwischen Privatpersonen oder zwischen Privatpersonen und Firmen oder zwischen Firmen und Firmen gelten immer als Rechtkräftig wenn:

    • Gegen kein Gültiges Gesetz verstoßen wird
    • Alle beteiligten Parteien das Dokument Unterschreiben
    • Jeder Beteiligte eine Kopie des Vertrages hat
    • eine Dienstleistung gilt als Vertrag, wenn die in §11 erläuterten Kriterien erfüllt sind

b) Vertragslaufzeit

    • Ein Vertrag kann auf eine bestimmte Zeit ausgestellt werden, wenn beide Parteien diese im Vorfeld abgeklärt haben
    • Sollte keine Laufzeit definiert werden, so ist ein Vertrag auf Dauer rechtsgültig, bis eine Partei gestorben, ausgereist oder als Firma o.Ä. aufgelöst wurde
    • Kaufverträge gelten als verbindlich ohne Widerrufsrecht. Der Käufer ist verpflichtet, sich im Vorfeld über das Objekt, dass er erwerben will, ausgiebig zu informieren

c) Vertragsaufhebung

    • Ein Vertrag kann auf Wunsch beider Parteien jederzeit aufgehoben werden
    • Eine einseitige Aufhebung ohne berechtigten Grund oder aus privaten Anliegen ist unzulässig und gilt als Vertragsbruch

d) Vertragsbruch

    • Ein Vertragsbruch liegt vor, wenn eine der Vertragsparteien absichtlich gegen die Vereinbarungen verstößt oder wissentlich gegen diese handelt. Dies kann über das DOJ zur Anzeige gebracht werden und ist mit einem Bußgeld bis zu 100.000 $ und zusätzlich mindestens 30 % der Vertragssumme zu ahnden
    • Eine unzureichende, absichtliche oder schlechte Dienstleistung gilt als Vertragsbruch
    • Die Kosten der Herstellung der korrekten Dienstleistung trägt der Verursacher des Vertragsbruchs

e) Vertragskündigung

    • Eine Kündigung eines Vertrages ist möglich, wenn im Vorfeld besprochene und festgehaltene Vereinbarungen, Dienstleistungen oder Abkommen nicht eingehalten werden.
    • Ein Widerruf gegen einen Vertrag ist nur innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Vertragsvereinbarung möglich.

Dies hat schriftlich zu erfolgen.

 

§11 Dienstleistungsaufklärung und Kostenvoranschläge

  1. Jede Firma die eine Dienstleistung erbringt ist dazu verpflichtet den Kunden VOR Ausführung der Dienstleistung über Kosten und Umfang aufzuklären.
  2. Auf eine Aufklärung kann verzichtet werden wenn die Kosten öffentlich für den Auftraggeber einsehbar ist.
  3. Sollte der Auftraggeber nicht wie unter a oder b beschrieben aufgeklärt worden sein und die Arbeit wird trotzdem ausgeführt so muss der Auftraggeber die Kosten nicht zahlen.
  4. Sollte ein Kostenvoranschlag gemacht werden so dürfen die tatsächlichen Kosten nach oben maximal 15% vom Voranschlag abweichen, nach unten gibt es kein Limit.

§12 Versammlungen und Demonstrationen

  1. Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel sind in YourLife grundsätzlich gestattet jedoch genehmigungspflichtig.
  2. Die Genehmigung muss schriftlich durch die Polizei erfolgen.
  3. Die Genehmigung kann verwehrt werden wenn: die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird ODER der Grund der Versammlung gegen gültiges Recht verstößt ODER der Grund für den Antrag nicht ausreichend begründet ist.
  4. Eine genehmigte Versammlung kann durch die Polizei aufgelöst werden wenn: die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist ODER es innerhalb der Versammlung zu mehreren Straftaten gekommen ist ODER gegen Auflagen der Genehmigung verstoßen wird.
  5. Eine nicht genehmigte Versammlung wird durch die Polizei aufgelöst.

Bei Verstoß gegen dieses Gesetz kann folgende Strafe festgelegt werden: Jeder Teilnehmer 7.500 $ Geldstrafe, der Initiator/Veranstalter 15.000 $ Geldstrafe.

 

§13 Gewerbeordnung

  1. Ein Gewerbe benötigt eine gültige Lizenz vom Gewerbeamt. Diese ist bei diesem zu einem Preis von 500.000 $ zu erhalten und wird bei der Gründung entrichtet. Bei Führung eines Gewerbes ohne gültige Lizenz s. §9 ZivuGewR
  2. Jeder Gewerbetreibende sowie deren Mitarbeiter repräsentieren ihr Gewerbe in der Öffentlichkeit. Wer durch mehrmaliges Verstoßen der öffentlichen Ordnung auffällig wird, kann durch das Gewerbeamt zu einer Sanktionsstrafe von 50.000$ zu Ungunstens des Gewerbetreibenden belangt werden.
  3. Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Mitarbeiter zur Ordnung zu rufen und Sorge zu tragen, dass seine Angestellten immer über ordentliche Arbeitsmittel sowie alle notwendigen Bescheinigungen verfügen, die für die Ausführung der Arbeit notwendig sind.
    Ein Verstoß kann vom Gewerbeamt durch eine Strafe von 50.000$-100.000$ für Arbeitsmittel und 50.000$ für fehlende Lizenzen belangt werden.
  4. Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, ein Kassenbuch zu führen, das er auf Verlangen des Gewerbeamtes lückenlos vorlegen muss. Eine Abweichung kann vom Gewerbeamt mit 25.000 $ belangt werden.
  5. Jeder Gewerbetreibende ist auskunfts- und meldepflichtig über seine Mitarbeiter, gegenüber dem Gewerbeamt.
  6. Ein Gewerbetreibender kann seine Gewerbelizenz verlieren, wenn er und seine Mitarbeiter in zu großer Anzahl Negativ in der Öffentlichkeit auffallen oder gegen öffentliche Ordnungen verstoßen.

Die Entscheidung darüber trägt von 1-6 das Gewerbeamt.

 

§14 Adoption 

  1. Eine Adoption ist nach Sachkundiger Prüfung durch das Department of Justice und einem medizinischen Gutachten möglich, die notwendigen Adoptionsunterlagen belaufen sich auf eine Summe von 100.000$ pro Person, die im Dokument genannt werden/ eine Aushändigung erhält.
  2. Die Adoption setzt einige Prüfungen voraus, ohne die eine Adoption nicht möglich ist.
    1. die persönlichen Umstände der künftigen Elternteile und der adoptierenden Person
    2. der Gesundheitszustand aller Adoptionsbewerber
    3. das Persönliche Umfeld der Adoptionsbewerber
    4. die Beweggründe der beteiligten Personen.
  3. Nach Prüfung der in Abs.2 genannten Punkte kann erst rechtlich der Antrag auf Adoption beim Department of Justice gestellt werden.
  4. Wer eine Adoption beantragt aus Vermögensgründen und/oder sozialen Ständen, handelt gegen das Wohlwollen und Verstößt damit gegen das GG Artikel 1 bis 4

 

§15 Events / Veranstaltungen 

  1. Prinzipiell gelten für Events / Veranstaltungen dieselben Rahmenbedingungen wie im §12 ZivuGewR.
  2. Ein Event bzw. eine Veranstaltung muss beim Gewerbeamt beantragt werden. Zusätzlich ist ein Konzept in schriftlicher Form einzureichen über den Umfang, Art und Ablauf der Veranstaltung. Der Umfang muss gegebenenfalls ein Sicherheitskonzept beinhalten.
    Die Beantragung muss mindestens eine Woche vorher erfolgen.
  3. Diese Sicherheitsvorkehrungen sind zwingend erforderlich:
    1. Einbeziehen von Sicherheitsbeauftragten, die sich zusammensetzen aus mindestens je einer Person jeder Staatlichen Einrichtung.
    2. Kontrolle und Besichtigung der Lage der Veranstaltung durch die Sicherheitsbeauftragten.
    3. Die Vorgaben der Sicherheitsbeauftragten müssen vor der Veranstaltung organisiert und Gefahrenstellen ggf. abgestellt werden.
    4. Es muss gewährleistet sein, dass Sicherheits- und Rettungswege freigehalten und eine Parkmöglichkeit unter Beachtung der StVO eingehalten werden. Alternativ kann eine Sonderparkgenehmigung beim LSPD beantragt werden.
  4. Der Veranstalter hat für das leibliche Wohl der Besucher zu sorgen oder anderweitig zu organisieren.
  5. Die Kosten und Planung zur Bereitstellung von Sicherheits- und Ordnungskräften hat der Veranstalter zu tragen.

Staatliche Veranstaltungen sind von diesen Regelungen ausgenommen.

Eine Veranstaltung, welche nicht angemeldet und genehmigt ist wird mit einer Geldstrafe von bis zu 500.000 $ geahndet.

 

§16 Haustiergesetz

  1. Haustiere gelten vor dem Gesetz grundsätzlich als Gegenstand gemäß §1a WaffG.
  2. Für jegliche Personen- & Sachschäden, die durch ein Haustier verursacht wurden, wird der Halter des jeweiligen Tieres haftbar gemacht und zur Verantwortung gezogen..
  3. Haustiere sind stets unter Kontrolle zu halten, bei Zuwiderhandlung und/oder Übergriffen der Tiere gelten sie als Waffe der Kategorie A und der Halter wird nach entsprechender Rechtslage bestraft.
  4. Haustiere dürfen nicht in öffentlichen Einrichtungen geführt werden. Ausnahme sind die Diensthunde der staatlichen Behörden.
    Bei Verstößen werden StGB §14.1 oder , §14.2, §15.11 und/oder §15.2 sowie das WaffG angewendet.
  5. Großwildtiere sind keine regulären Haustiere und bedürfen einer kostenpflichtigen Registrierung beim LSPD. Verstöße werden nach §2a WaffG geahndet.
  6. Ferner darf Großwild nicht in der Stadt oder Wohngebieten geführt werden, sondern nur auf dem eigenen Privatgelände oder weit außerhalb, wo niemand gefährdet werden kann. Zuwiderhandlungen werden nach §4 und §6b WaffG bestraft.
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