Waffengesetz (WaffG)

§ 1 Definition

a) Waffen sind Gegenstände, die dazu bestimmt oder geeignet sind, Lebewesen in Ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken oder handlungsunfähig zu machen.

b) Anscheinwaffen, Deko und Spielzeuge die Optisch einer echte Waffen entsprechen fallen ebenfalls unter das Waffengesetz und werden per Gesetz genau so behandelt wie scharfe Waffen.

 

§ 2 Lizenz

a) Wer eine Waffe ohne die erforderliche Lizenz führt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 $ zu bestrafen.

b) Wem die Waffenlizenz 3x entzogen wird, wird automatisch eine Waffen und Lizenzsperre für 2 Monate erteilt.

c) zwischen Entzug und erneuter Ausstellung einer Waffenlizenz müssen mindestens 5 Tage liegen.

d) Die Waffenlizenz und/oder Jagdlizenz kann bei verstoß gegen das Waffengesetz im rahmen der Verhältnismäßigkeit durch die Polizei oder die Justiz eingezogen werden.

 

§ 3 Androhung von Waffengewalt

a) Die Androhung von Waffengewalt darf nur bei Gefahr für Leib und Leben ausgesprochen werden.

b) Die Exekutive darf zur Festnahme von gefährlichen und/oder flüchtigen Tätern die Androhung von Waffengewalt aussprechen.

Die Androhung von Waffengewalt darf nur dann ausgesprochen werden, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos angewandt wurden oder keinen Erfolg versprechen und sollte stets das letzte Mittel sein. 

 

§ 4 Führen von Waffen

a) Unter Führen wird verstanden, wenn jemand eine Waffe bei sich trägt, dies gilt auch für sichtbares Tragen von Waffenholstern.

b) Das Führen von Waffen bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen ist verboten und ist mit einer Geldstrafe bis 7.500 $ zu bestrafen.

c) Wer eine Stich- oder Schusswaffe innerhalb von Stadtgebieten und Ortschaften offen trägt ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben, ist mit einer Geldstrafe bis 5.000 $ zu bestrafen.

d) Eine Waffe wird auch geführt, wenn sie sich in einem geschlossenen Behälter befindet.

e) Eine Waffe wird auch geführt, wenn sie im Zuge eines Transportes in einem geschlossen Behälter oder einem Fahrzeug aufbewahrt wird.

 

§ 5 Waffenverbot

a) Richter und Staatsanwälte haben das Recht einem Bürger den Besitz von Waffen und Munition temporär oder dauerhaft zu verbieten.

b) Wird einem Bürger der Besitz von Waffen verboten, so sind Waffen und Munition sowie alle Waffenlizenzen zu entziehen.

c) Das Recht zum Führen einer Waffe sowie der Besitz von Munition kann zeitlich begrenzt werden.

d) Die Exekutive ist bei Gefahr in Verzug dazu berechtigt Waffen sowie Munition sicherzustellen. Die sichergestellten Waffen werden nach der Gefahrenabwehr wieder ausgehändigt.

e) Ein vorläufiges Waffenverbot gilt automatisch, wenn ein Bürger in Haft genommen wird.

§ 6 Nutzung

a) Wer eine Schusswaffe außerhalb von Privatgelände oder Schießstätte benutzt, kann mit einer Geldstrafe bis 3.000 $ zu bestraft werden, weiterhin kann die Waffenlizenz entzogen werden.

Ausgenommen sind Amtsträger während des Dienstes.

Sowie Bürger, die in Notwehr handeln.

b) Wer mit einer Waffe fahrlässig umgeht, wird mit einer Geldstrafe bis 10.000 $ zu bestraft und die Waffe wird eingezogen..

 

§ 7 Waffenkategorien 

Kategorie A: Sportgeräte und Werkzeuge

Kategorie B: Einhandfeuerwaffen, welche von lizensierten Händlern gehandelt werden

Kategorie C: Langwaffen und Reihenfeuerwaffen, welche illegal erworben oder hergestellt worden sind.

Kategorie D: Waffen, welche zur Herbeiführung von Explosionen geeignet sind. 

 

§ 8 Waffenliste 

  • Waffenkategorie: A
    • Messer, Baseballschläger
  • Waffenkategorie: B
    • Einhandfeuerwaffen
  • Waffenkategorie: C
    • Langwaffen und Reihenfeuerwaffen
  • Waffenkategorie: D
    • Waffen, welche zur Herbeiführung von Explosionen geeignet sind.

 

§ 9 Dienstwaffen

a) Als Dienstwaffen werden sämtliche Waffen bezeichnet, die an staatliche Institutionen herausgegeben werden, ein Beispiel sind die Gefechtspistolen.

b) Das Führen von Dienstwaffen außerhalb des Dienstes wird mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 $ bestraft.

 

§ 10 Besitz illegaler Waffen

a) Wer im Besitz einer Waffe der Waffenkategorie: B ist und die erforderliche Lizenz nicht im Besitz hat, oder diese eingezogen oder erloschen ist, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 HE und/oder Geldstrafe bis zu 15.000 $ bestraft.

b) Wer im Besitz von Waffen der Waffenkategorie C und/oder D ist, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 HE und/oder Geldstrafe bis zu 50.000 $ bestraft.

c) Hiervon sind alle Dienstwaffen während des Dienstes ausgenommen.

 

§ 11 Verkauf und Handel

a) Der Verkauf sowie die Weitergabe von Waffen und Munition ist ausschließlich lizenzierten Händlern vorbehalten. Wer Waffen oder Munition ohne entsprechende Lizenz weitergibt oder diese von nicht lizenzierten Händlern annimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 20 HE und/oder einer Geldstrafe bis zu 25.000 $ zu bestrafen.

b) Die Abgabe darf nur an Personen erfolgen, die die notwendigen Lizenzen vorweisen können.

 

§ 12 Herstellung von Waffen

a) Die Herstellung sowie der Besitz von Waffen Bauteilen ist strengstens untersagt. Der Besitz wird mit Geldstrafen bis zu 2.500 $ pro Bauteil geahndet.

b) Magazine bzw. Munition werden ebenfalls als Bauteil einer Waffe gewertet und sind im Zusammenhang mit einer Straftat als illegal einzustufen und zu ahnden

c) Das Anbauen von Anbauteilen wird ebenfalls als Bauteil einer Waffe gewertet und sind generell als illegal einzustufen, Ausnahme: Exektuivbehörden

d) Wer den Zustand einer Waffe, welche legal erworben wurde durch jegliche bauliche oder visuelle Änderungen verändert verliert die Zulassung zu dieser Waffe und wird als illegal eingestuft, Ausnahme: Exektuivbehörden

e) Davon ausgenommen sind Mitarbeiter eines lizenzierten Waffenunternehmens, auf deren Betriebsgelände und zur Ausslieferung an das LSPD

 

§ 13 Jagdrecht

Derjenige der im Besitz eines Waffenscheines sowie einer Jagdlizenz ist, ist berechtigt folgende Waffen mit sich zu Führen und zu Benutzen:

  • Messer
  • Waffen der Kategorie B

 

§ 14 Kosten

Die Kosten für die Ausstellung einer Lizenz sind bei der örtlichen Polizeibehörde zu entrichten diese Preise sind wie folgt:

Ausstellung Jagdschein: 1.500 $ – Bearbeitungsgebühr für Neuausstellung: 500 $

Die Ausstellung eines Jagdscheines erfordert eine gültige Waffenlizenz.

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