Straßenverkehrsordnung (StVO)

§ 1 Grundregeln

a) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

b) Diese Straßenverkehrsordnung lenkt und regelt den öffentlichen Verkehr.

c) Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird

d) Bei der Führung eines Fahrzeuges ist sicherzustellen, dass das Fahrzeug verkehrstüchtig ist. Das Führen eines nicht Verkehrstüchtigen Fahrzeug wird mit einem Bußgeld bis zu 5.000 $ bestraft.

e) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die Pflicht, sich zu schützen

  • Anschnallpflicht in allen Fahrzeugen
  • Helmpflicht in allen Kraftfahrzeugen, welche einen Helm vorsehen, bzw. der menschliche Verstand dies sinnig macht:
    • Motorräder
    • Quad
    • Buggys
    • etc

f) Fahrzeuge der Behörden mit Schutz und Sicherheitsfunktion sind von der StVO befreit in sofern diese Sonder und Wegerechte in Anspruch nehmen. 

  • Die Kennzeichnung von Sonder und Wegerechten ist durch das Einschalten der Blaulichtanlage und ggf. dem Folgetonhorn anzuzeigen.

  • Die Freigabe für Sonder und Wegerechte muss für jeden Einsatz von der zuständigen Leitstelle angeordnet werden.

    • Ausnahme: Mediziner die einen Patienten ZUM Krankenhaus Transportieren entscheiden selbst über die Nutzung

  • Gelbe Rundumleuchten dienen ausschließlich zu Warnzwecken und geben keine Sonder- und Wegerechte.

    • Ausnahme: Bei Polizeigeleit

  • Sonder- und Wegerechte können nur in Anspruch genommen werden, wenn Gefahr für Leib, Leben oder besondere Sachwerte besteht und diese nicht anders abzuwenden ist.

  • Fahrzeuge der Ministerien sowie der Justiz sind ebenfalls mit Sondersignalanlagen ausgestattet. Die Nutzung obliegt der Einzellfallprüfung nach aktuell gültigen Recht.

g) Das Unrechtmäßige verwenden bzw. Ausnutzen von Sonder- und Wegerechten bzw. der Missbrauch von Sondersignalen wird mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 $ bestraft

h) Der Fahrzeughalter/Besitzer ist stets für sein Fahrzeug verantwortlich.

i) Ampeln im Staate YourLife gelten als Deko. An jeder Kreuzung gilt rechts vor links.

Wer entgegen der Achtung von §1 StVO aggiert und dadurch sich selber, dritte oder Sachgegenstände gefährdet und/oder beschädigt wird mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 $ bestraft.

 

§ 2 Fahren ohne Führerschein

a) Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne den nötigen Führerschein zu besitzen, macht sich strafbar und wird mit einem Bußgeld bis zu 5.000 $ bestraft.

b) Für folgende Fahrzeugklassen werden Führerscheine benötigt:

  1. PKW und Kleinbusse (bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht inkl Anhänger)
  2. LKW und Transporter (bis 40 Tonnen inkl Anhänger)
  3. Motorrad

c) Bindend ist ebenfalls der Anhang 1 zur Straßenverkehrsordnung.

d) Bürger, welche nachweislich erst 48 Stunden im Staat sind, sind von der Führerscheinpflicht innerhalb dieser Zeitgrenze befreit.

e) Die Führerscheine sind nach bestandener Prüfung beim LSPD in der Akte zu hinterlegen – zuwiderhandlung kann als Verstoß gegen §2a StVO gewertet werden.

 

§ 3 Fahrerlaubnis/Fahrtüchtigkeit

a) Die Fahrerlaubnis muss in einem Praktischen und Theoretischen Test bei der Führerscheinstelle erworben werden.

b) Personen die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen kann im begründeten falle und bei wiederholungstaten die Fahrerlaubnis durch eine Exekutivbehörde temporär entzogen werden, dass LSPD gibt den Führerschein nach entsprechender angesetzter Zeit wieder zurück.

c) Die Fahrerlaubnis kann auf Antrag durch einen Richter oder Staatsanwalt dauerhaft entzogen werden.

d) Personen dessen Fahrtauglichkeit aufgrund ihres geistigen oder gesundheitlichen Zustandes oder der Fahrweise angezweifelt wird, können durch die Exekutivbehörde die Auflage zum vorzeigen eines psychologischen Gutachtens auferlegt bekommen.

e) Sollte ein medizinisches Gutachten 3x nicht bestanden werden so gilt die Person als nicht Fahrtüchtig und darf für 14 Tage kein Kraftfahrzeug führen. Bei Zuwiderhandlung wird mit Neubeginn der Sperrfrist, sowie einer Geldstrafe bis zu 5.000 $ bestraft.

 

§ 4 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

a) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

b) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, dies gilt vor allem, wenn man Überholt wird, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit im Straßenverkehr.

c) Das Fahren abseits von befestigen Straßen ist verboten und wird mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 $ bestraft – als befestige Straße gilt jede, welche im Navigationsgerät als solche gekennzeichnet ist.

 

§ 5 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

a) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet,
  3. oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt oder ein gefährliches Fahrverhalten hat und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet

ist mit einer Geldstrafe bis 7.500 $ zu bestrafen.

 

§ 6 Geschwindigkeiten

a) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird.

b) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt:

  1. innerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h
  2. Außerhalb geschlossener Ortschaften 150 km/h
  3. Auf der Autobahn  250 km/h

 

§ 7 Autobahnen

a) Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen befahren werden, die eine Mindestgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen.

b) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen aufgefahren bzw. abgefahren werden.

c) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt.

d) Das Wenden und Rückwärtsfahren auf Autobahnen ist verboten.

e) Das Halten, auch auf dem Seitenstreifen, ist verboten. Ausgenommen sind Fahrzeugpannen.

f) Landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen die Autobahn auch mit einer niedrigen Geschwindigkeit befahren, solange diese möglichst weit rechts verkehren

Ein Verstoß gegen die oben genannten Regeln kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 $ geahndet werden.

 

§ 8 Verkehrszeichen

a) Jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet sich an die geltenden Verkehrszeichen zu halten. Zuwiderhandlung kann eine Geldbuße bis zu 10.000 $ nach sich ziehen.

b) Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten. Und wird mit Geldstrafe bis zu 25.000 $ bestraft.

 

§ 9 Vorfahrt

a) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.

Das gilt nicht,

  1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist,
  2. wenn Fahrzeuge aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße einbiegen

 

§ 10 Überholen

a) Es ist links zu überholen.

b) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu überholende fährt.

c) Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen eingehalten werden.

Wer den Überholvorgang unter Gefährdung von sich oder dritten durchführt bzw. diesen entgegen der geltenden Vorschriften durchführt, wird gemäß §5 StVO bestaft.

 

§ 11 Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit

a) Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit wird gestaffelt geahndet:

 

  1. 5 bis 10 km/h 100 $

  2. 11-15 km/h 200 $

  3. 16-20 km/h 300 $

  4. 21-25 km/h 400 $

  5. 26-30 km/h 500 $

  6. 31-40 km/h 750 $

  7. 41-50 km/h 1000 $

  8. 51-60 km/h 1500 $

  9. 61-70 km/h 2000 $

  10. 71-100 km/h 2500 $

  11. 101-150 km/h 3000 $

  12. 151-200 km/h 3500 $

  13. 201-300 km/h 4000 $

  14. ab 301 km/h 5000 $

 

§ 12 Halten und Parken

a) Das Halten und Parken ist unzulässig:

  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen
  2. im Bereich von scharfen Kurven.
  3. auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen.
  4. auf Bahnübergängen.
  5. an rot gekennzeichneten Bürgersteigen.
  6. in gekennzeichneten Taxi-Zonen.
  7. gegen die Fahrtrichtung.
  8. In Zufahrten/Eingangsbereichen von Staatlichen Einrichtungen, hiervon ausgenommen sind Einsatzfahrzeuge des LSPD, LSMD und Gewerbeamt.
    1. Als Zufahrts- und Eingangsbereich beim LSPD gilt der gesamte Gehweg von der Garageneinfahrt bis zur Kreuzung Vinewood Boulevard/Elgin Avenue
    2. Als Zufahrts- und Eingansbereich beim LSMD gilt der gesamte Gehweg am Vordereingang und Hintereingang. Lediglich gekennzeichnete Parkplätze dürfen genutzt werden
    3. Als Zufahrts- und Eingangsbereich beim DOJ gilt das gesamte Gelände. Lediglich das Parkhaus darf genutzt werden

Die Exekutivbehörde darf die Fahrzeuge entfernen / entfernen lassen. DIe Kosten übernimmt der Halter.

b) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

c) Wer Rettungsgassen bzw. Rettungswege zustellt oder blockiert wird bestraft. Verstoß kann mit Bußgeld bis 5.000 $ zzgl. §11b StGB bestraft werden

d) Eine Sonderparkerlaubnis kann bei der zuständigen Behörde (DOJ, LSPD, Gewerbeamt) beantragt werden, sofern diese erforderlich ist.

 

§ 13 Fahren unter dem Einfluss berauschender Mittel

a) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er einen Blutalkoholspiegel von 0.04 ‰ oder mehr Alkohol im Blut hat. Ebenso ordnungswidrig handelt, wer ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel führt.

Der Verstoß führt zum Entzug der Fahrerlaubnis und zu einer Geldstrafe bis zu 5.000 $.

 

§ 14 Kraftfahrzeugrennen

  1. Wer im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
  2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
  3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt

um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 $ bestraft. Weiterhin wird die Fahrerlaubnis eingezogen und der PKW Sichergestellt.

 

§ 15 Gepanzerte und Militärische Fahrzeuge

  1. Gepanzerte Fahrzeuge (auch nachgerüstete Panzerung über Panzerrungsstufe 2) dürfen nur von staatlichen Behörden genutzt werden
  2. Militärische Luft/Wasser/Bodenfahrzeuge unabhängig ob gepanzert oder nicht sind ausschließlich staatlichen Organisationen gestattet.
  3. Fahrzeuge mit angebauter Bewaffnung oder der Möglichkeit aus dafür vorgesehen Luken oder Schießscharten zu schießen sind ebenfalls nur für Staatliche Organisationen gestattet.

Wer ein Fahrzeug der o.g. Bereiche führt wird mit Geldstrafe in höhe von 250.000 $ bestraft. Weiterhin wird das Fahrzeug sichergestellt.

Für die Panzerrungsstufe 3 kann ein Antrag bei der Justiz gestellt werden. In diesem muss schlüssig dargestellt werden warum das Fahrzeug besonders gepanzert sein muss.

 

§ 15.1 Verstärkte Karosserie

  1. Die Karosserie eines Privatfahrzeuges oder gewerblich-genutzte Fahrzeuge, darf ohne Ausnahmegenehmigung die durch das Department of Justice oder des Gewerbeamtes, über die Panzerungsstufe 2 verfügen
    1. Eine Ausnahmegenehmigung wird nur bei einer Eindeutigen Notwendigkeit durch die entsprechende Behörde nach einer eingehenden Überprüfung dieser erteilt

Die Verwendung einer verstärkten Karosserie über die Panzerungsstufe 2 ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung wird mit einer Geldstrafe von 250.000 $, sowie der Sicherstellung des Kraftfahrzeuges bis zum Nachweis des Rückbaus geahndet.

 

§16 Tuning

  1.  Fahrzeuge an denen Technische und/oder Optische Änderungen  vorgenommen wurden müssen nach dem Umbau weiterhin Verkehrstauglich sein. Eine verkehrstauglichkeit kann bei der Polizei erfragt werden
  2. Die Nutzung des Klappenauspuffes während der Fahrt ist verboten. Zuwiderhandlung wir mit Geldstrafe bis 5.000 $ bestraft
  3. Scheiben eines Fahrzeuges dürfen nur soweit verdunkelt werden das die Person im Fahrzeug klar zu erkennen ist. Zuwiderhandlung wird mit Geldstrafe bis zu 5.000 $ bestraft
  4. Getönte oder farbige Scheinwerfer, welche ein Erkeennungsmerkmal einer staatliche Einrichtung sind, sind im aktiven Straßenverkehr verboten. Zuwiderhandlung wird mit Geldstrafe bis 5.000 $ bestraft
  5. Das verbauen eines Motors, welcher nicht für das Fahrzeug zugelassen ist, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 $ geahndet. Zusätzlich wird das Fahrzeug sichergestellt und erst nach Motorumbau wieder an den Fahrzeughalter ausgehändigt. Die Kosten trägt der Fahrzeughalter.

 

§17 Gefahrguttransport und Lagerung

 

Wer für private, gewerbliche oder logistische Zwecke, Gefahrgut transportiert oder lagert, muss im Besitz einer gültigen Gefahrgut-Lizenz nach StGB §41 und/oder §42 sein.

Die Gefahrgut Lizenzen gliedern sich in:

  1. ADR-1 Gefahrgut Explosiver Stoffe und Munition
    1. Wer Gefahrgut der Art ADR-1 zwischenlagert, muss dies umgehend beim zuständigen Police Department sofort nach Fahrtende anmelden.
      Wer mit ADR-1 Gefahrgut ,Parkend oder Lagernd ohne Anmeldung und/oder Lizenz, angetroffen wird, wird mit einer Strafe von 40 HE und einer Geldstrafe von 15000$ / je Einheit belangt
  2. ADR-2 Gefahrgut Chemikalien in fester und flüssiger Form
    1. Wer Gefahrgut der Art ADR-2 zwischenlagert, muss dies umgehend beim zuständigen Police Department sofort nach Fahrtende anmelden.

Wer mit ADR-2 Gefahrgut, parkend oder lagernd ohne Anmeldung und/oder Lizenz, angetroffen wird, wird mit einer Geldstrafe von 100$ / je 10 Einheiten belangt. 

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