Strafprozessordnung (StPO)

Artikel 1 – Anwendung der StPO

Die Strafprozessordnung definiert den Ablauf vom Zeitpunkt der Festnahme bis zur letztendlichen Urteilsverkündung und ggf. folgender Strafverfolgung.

 

Artikel 2 – Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

Jeder Staatsbürger des Staates YourLife hat das Recht auf eine faire Verhandlung und Anhörung vor Gericht, bevor ein Urteil ergeht. Insofern der Tatverdächtige auf ein Verfahren besteht, ist er binnen einer Woche einem Richter vorzuführen.

 

Artikel 3 – Einspruchsrecht

Während einer Verhandlung darf jederzeit Einspruch eingelegt werden, insofern

  • Eine Aussage auf Spekulationen basiert
  • Eine nicht belegbare Behauptung aufgestellt wird
  • Ein Zeuge im Zeugenstand bedrängt wird

 

Artikel 4 – Zulässigkeit der Beweismittel

Jegliche Beweismittel müssen bis 24 Stunden vor der Verhandlung bei der Richterschaft zur Prüfung eingereicht werden. Beweismittel können durch die Richterschaft abgelehnt werden, wenn

  • die Beweismittel rechtswidrig entstanden sind oder erworben wurden,
  • die Beweismittel nachweislich gefälscht oder anderweitig manipuliert sind oder
  • die Beweismittel nicht ordnungsgemäß angemeldet wurden

 

Artikel 5 – Zugelassene Personen in einem Verfahren

Nachfolgend genannte Personen sind befugt an einem Verfahren teilzunehmen.

  • Der Richter
  • Der Kläger (Staatsanwaltschaft / Privatkläger, sowie sein Rechtsbeistand)
  • Geladene Zeugen
  • Der Angeklagte, sowie sein Rechtsbeistand

Die Zuschauerschaft ist nicht berechtigt das Verfahren zu beeinflussen. Geschieht dies, ist es dem Richter gestattet, die beeinflussende(n) Person(en) aus dem Gericht zu verweisen.

 

Artikel 6 – Zugelassene Rechtsanwälte

  1. Als Freier Rechtsanwalt zugelassen ist:
    • wer eine gültige Anwaltslizenz vorweisen kann, welche die Unterschrift des Justizministers trägt.
    • wer im Anwaltsregister auf der Homepage der Justiz unter „Freie  Anwälte“ geführt ist
  2. Als Rechtsanwalt ist zugelassen wer als Anwalt angestellter der Justiz ist.
  3. Anwälte die gegen gültiges Recht verstoßen kann die Anwaltslizenz jederzeit widerrufen werden.
  4. Anwälte die Befangen sind dürfen einen Mandanten nicht vertreten wenn:
    • Der Anwalt selbst direkt oder Indirekt betroffen ist.
    • Ein Angehöriger oder naher Verwandter der Anwalts direkt oder Indirekt betroffen ist.
    • Der Anwalt ein persönliches Verhältnis (Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer oder ähnliches) zum Mandanten hat.
    • Wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wurde.

 


§1 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen

  1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist
  2. wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des ist oder gewesen ist
  3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt ist
  4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist
  5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

Die Ausschließung von der Ausübung kann aufgehoben werden insofern

  1. kein anderer Richter zur Verfügung steht sowie
  2. der Angeklagte sowie sein Rechtsbeistand damit einverstanden sind

Kann kein Richter eine ausstehende Verhandlung durchführen, so ist diese zu verschieben. Der Angeklagte kann dazu bei besonderer Schwere, Gefährdung des Allgemeinwohls oder der Bedrohung des Lebens von Einzelpersonen so lange in Untersuchungshaft gehalten werden.

 

§2 Besorgnis der Befangenheit

  1. Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
  2. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
  3. Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.
  4. Wird das Ablehnungsrecht angewendet so tritt aus §1 in Kraft:
    • Kann kein Richter eine ausstehende Verhandlung durchführen, so ist diese zu verschieben. Der Angeklagte kann dazu bei besonderer Schwere, Gefährdung des Allgemeinwohls oder der Bedrohung des Lebens von Einzelpersonen so lange in Untersuchungshaft gehalten werden.

§3 Zeugenpflichten; Ladung

  1. Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
  2. Kann ein Zeuge aufgrund Verpflichtungen in Europa nicht teilnehmen, so kann er schriftliche Aussage tätigen. Diese ist vorab von Obersten Richter als Aussage zuzulassen und zu bestätigen. Diese weist die gleiche Rechtskraft wie eine Aussage vor Ort auf. Wird die Aussage nicht zugelassen oder ist eine Anwesenheit durch Beschluss des Obersten Richters notwendig, so kann die Verhandlung auf Geheiß des Richters verschoben werden.

 

§4 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

  1. Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint und dessen Aussage schriftlich nicht eingegangen ist oder zugelassen wurde, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
  2. Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.

 

§5 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

  1. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
    • der Verlobte des Beschuldigten
    • der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht
    • wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt ist oder war.
  2. Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren.

 

§6 Auskunftsverweigerungsrecht

  1. Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
  2. Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

 

§7 Belehrung

Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.

 

§8 Vernehmung

  1. Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
  2. Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.

 

§9 Vereidigung

  1. Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.
  2. Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und vor ihrer Vernehmung.

 

§10 Eidesformel

  1. Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
    • „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“ und der Zeuge hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“
  2. Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
    • „Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“ und der Zeuge hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es“.
  3. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

 

§11 Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen

  1. Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich. Hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
  2. Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
    • „Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“ und der Zeuge hierauf spricht: „Ja“

 

§12 Durchsuchung bei Beschuldigten

  1. Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen (zum Beispiel Fahrzeuge) sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
  2. Ist die beschuldigte Person Mitglied einer Organisation oder Gang, so kann eine Durchsuchung auf alle Orte und Fahrzeuge der Organisation ausgeweitet werden. Dies ist rechtsgültig insofern diese Organisation als beteiligt angenommen werden kann oder wenn angenommen werden kann, dass Beweismittel oder Indizien dort vorzufinden sind.
  3. Ein Durchsuchungsbeschluss ist Schriftlich bei der Justiz zu beantragen und bedarf IMMER einer Schriftlichen Genehmigung eines Richters oder Staatsanwalts.
  4. Personen die durch die Polizei Festgenommen werden dürfen jederzeit aus Eigensicherungsgründen durchsucht werden.

 

§13 Verfahren bei der Durchsuchung

  1. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
  2. Das Betreten eines nicht öffentlichen Raumes oder einer Wohnung ist für die Exekutive, ohne Anordnung eines Richters oder Staatsanwaltes ausschließlich bei Gefahr um Leib und Leben gestattet.

 

§14 Voraussetzungen der Untersuchungshaft

  1. Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
  2. Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen
    • festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält
    • bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde, oder
    • das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen, oder
    • auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
    • andere zu solchem Verhalten veranlassen,

und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde.

  1. Die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten darf ausschließlich durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Ist keiner der genannten Personen verfügbar, so sind die Behörden befugt, den Beschuldigten festzuhalten, bis ein Richter oder ggf. Staatsanwalt zu erreichen ist, insofern ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht.

 

§15 Untersuchungshaft bei leichten Taten

  1. Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Hafteinheiten bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
  2. In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte
    1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,
    2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
    3. sich über seine Person nicht ausweisen kann.

 

§16 Haftbefehl

  1. Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters oder Staatsanwaltes angeordnet. Ist kein Richter oder Staatsanwalt zugegen, so kann dies auch durch den Ranghöchsten Polizeibeamten geschehenen.
  2. In dem Haftbefehl sind anzuführen
    1. der Beschuldigte
    2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafmaßnahmen,
    3. der Haftgrund sowie
    4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.
  3. Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen
  4. Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte zu belehren.
  5. In der Belehrung nach Absatz 4 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er
    1. unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat,
    2. das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen,
    3. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann,
    4. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann,
    5. das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen,
    6. einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.
    7. Beschuldigte haben das Recht, einen Antrag auf Kaution zu stellen. Kautionsanträge müssen von einem Richter geprüft werden, die Höhe der Kaution liegt im Ermessen des Gerichts
    8. Eine Person, die von der Exekutive festgesetzt wird, ist unverzüglich und direkt auf ihre Rechte hinzuweisen.
  6. Die Belehrung lautet wie folgt:
    • „Sie haben das Recht zu schweigen, alles was sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt, sollten Sie sich keinen leisten können, stellt Ihnen der Staat einen zur Verfügung. Sollte kein Anwalt verfügbar sein, so müssen sie sich selbst Verteidigen. Haben Sie ihre Rechte verstanden?“
  7. Wird die Belehrung vergessen, unvollständig oder fehlerhaft vorgelesen, sind alle Aussagen nicht für den Strafbestand zu verwenden. Alle Aussagen die nach der Belehrung getätigt werden, dürfen für den Strafbestand und die zugehörige Ermittlung verwendet werden.
  8. Die Belehrung kann verzögert erfolgen wenn:
    • Es die aktuelle Gefahrenlage nicht zulässt
    • Personen Ärztlich versorgt werden müssen
    • Der Beschuldigte sich komplett gegen die Belehrung sperrt und eine Kommunikation nicht möglich ist
    • die Person aus einer Menschenmenge heraus verhaftet wird
  9. Einer Person müssen bei nicht verstehen 2x die Rechte verlesen werden. Sollte eine Person nach dem 2. Mal äußern diese nicht verstanden haben, so gelten die Rechte als verstanden.
  10. Sofern die Person angibt, dass diese ihre Rechte kennt, ist ein Vortragen der Rechte nicht notwendig aber empfohlen

 

§16.1 Festnahme durch die Exekutive

  1. Eine Person, welche durch eine exekutive Behörde in Haft genommen wird ist unverzüglich, spätestens jedoch vor der Verlegung in einen Streifenwagen oder in einen Verhörraum/Zelle, über die Rechte zu belehren
  2. Die Belehrung lautet wie folgt:
    • „Sie haben das Recht zu schweigen, alles was sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt, sollten Sie sich keinen leisten können, stellt Ihnen der Staat einen zur Verfügung. Sollte kein Anwalt verfügbar sein, so müssen sie sich selbst Verteidigen. Haben Sie ihre Rechte verstanden?“
  3. Wird die Belehrung vergessen, unvollständig oder fehlerhaft vorgelesen, sind alle Aussagen nicht für den Strafbestand zu verwenden. Alle Aussagen die nach der Belehrung getätigt werden, dürfen für den Strafbestand und die zugehörige Ermittlung verwendet werden
  4. Die Belehrung kann verzögert erfolgen wenn:
    • Es die aktuelle Gefahrenlage nicht zulässt
    • Personen Ärztlich versorgt werden müssen
    • Der Beschuldigte sich komplett gegen die Belehrung sperrt und eine Kommunikation nicht möglich ist
    • die Person aus einer Menschenmenge heraus verhaftet wird
  5. Einer Person müssen bei nicht verstehen 2x die Rechte verlesen werden. Sollte eine Person nach dem 2. Mal äußern diese nicht verstanden haben, so gelten die Rechte als verstanden.
  6. Sofern die Person angibt, dass diese ihre Rechte kennt, ist ein Vortragen der Rechte nicht notwendig aber empfohlen

§17 Vorläufige Festnahme

  1. Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
  2. Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen oder weitere Strafmaßnahmen in naher Zukunft folgen.

 

§18 Verbotene Vernehmungsmethoden

  1. Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
  2. Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
  3. Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

 

§19 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers

  1. Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.
  2. Der Verteidiger muss zugelassener Anwalt sein und es muss ein Mandatsvertrag vorliegen.

 

§20 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung

  1. Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen. Ist die Person Mitglied einer Organisation / Gang etc. können manche Maßnahmen / Entscheidungen auf diese ausgeweitet werden, sofern ein Zusammenhang dazu besteht. Insbesondere wenn der Beschuldigte Oberhaupt oder Stellvertreter jener Organisation ist.

 

§21 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

  1. Die Staatsanwaltschaft ist befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen
  2. Richter und Oberste Richter haben die gleichen Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft. Sollte ein Richter in einem Fall ermitteln so darf dieser NICHT die Verhandlung führen.

 

§22 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

  1. Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.

 

§23 Ausbleiben des Angeklagten

  1. Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
  2. Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
  3. Sofern der Angeklagte nach 4 angesetzten Terminen nicht zur Verhandlung erscheint kann die Verhandlung ohne Ihn geführt werden.

 

§24 Anwesenheitspflicht des Angeklagten

  1. Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Richter kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern. Auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
  2. Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.

 

§25 Berufung

  1. Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
  2. Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.
  3. Die Berufung muss binnen 48 Stunden nach Urteilsverkündung dem Gericht vorliegen.

 

§26 Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

  1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
  2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
  3. wenn bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist oder
  4. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind.

 

§27 Privatklageberechtigte

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,

  1. ein Hausfriedensbruch,
  2. eine schwere Beleidigung,
  3. eine Körperverletzung,
  4. eine schwere Nötigung,
  5. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr oder
  6. eine schwere Sachbeschädigung

 

§27 Haftstrafen

  1. Eine angeordnete U-Haft darf nur in Beisein eines Beamten abgesessen werden. Der Beamte muss Jederzeit erreichbar für den Inhaftierten sein.
  2. Hafteinheiten ab 30 HE müssen im Bolingbroke Prision abgegolten werden
  3. Hafteinheiten unter 30 HE können 10 HE zu 1 Einheit in Sozialstunden umgewandelt werden. Dieses Angebot muss dem Verurteilten einmalig gemacht werden, die Entscheidung des Verurteilten ist bindend!

 

§28 Festlegung des Strafmaßes

  1. Gesamtstrafen bis 50 HE und/oder bis 100.000 $ dürfen ohne die Justiz durch die Polizei verhängt werden.
  2. Die Justiz kann bei JEDER Straftat durch Täter oder Polizei hinzugezogen werden.
  3. Die von der Polizei verhängten Strafen haben ebenfalls die Möglichkeit einer Berufung. Diese muss jedoch bei der Justiz schriftlich durch einen Anwalt eingereicht werden.
  4. Das Strafmaß errechnet sich ausschließlich aus den Öffentlich aushängenden Gesetzbüchern.
  5. Sollte die Justiz nicht im Dienst sein so darf die Polizei das Strafmaß laut Gesetzbuch in vollem Umfang verhandeln und Vollstrecken.
    1. Die Kontaktaufnahme mit der Justiz MUSS via Dispatch erfolgen.
    2. Die Justiz Gilt als NICHT im Dienst wenn seitens der Justiz binnen 30min keine Reaktion auf den Dispatch erfolgt.
  6. Geldstrafen sind umgehend zu bezahlen. Bis zur vollständigen Zahlung der Geldstrafe ist der Verurteilte in Erzwingungshaft zu behalten.
  7. Die Polizei hat einen Ermessenspielraum von bis zu 50 % Abweichung des Strafmaßes zu Gunsten des Angeklagten. Die Entscheidung der Abweichung muss schriftlich in der Akte begründet sein

 

§29 Anrechnung der Haftzeit

Sollte die Abarbeitung der Polizei länger als 30 HE dauern so wird ab 30 HE die Zeit auf das Gesamtstrafmaß aufgerechnet.

 

§30 Geld und Haftstrafen

  1. Geldstrafen können in Haftzeit umgewandelt werden, sofern die Geldstrafe 100.000 $ überschreitet
    • Hierbei werden 3.250 $ zu je 1 Hafteinheiten umgewandelt.

 

§31 Bewährungsstrafen

  1. Durch Richter und Staatanwälte der Justiz können Hafteinheiten in Bewährungsstrafe umgesetzt werden.
  2. Während der Zeit auf Bewährung dürfen keine Straftaten begangen werden.
  3. Bewährungsauflagen werden individuell durch die Justiz festgelegt.
  4. Die Bewährungszeit darf maximal das dreifache der angesetzten Haftzeit betragen.
  5. Bei Verstoß gegen die Bewährungsauflagen ist die angesetzte Haftstrafe zu vollstrecken.

 

§32 Zeugenschutz

  1. Zeugenschutz kann auf Antrag durch die Polizei oder die Justiz durch den Justizminister angeordnet werden.
  2. für Zeugenschutz ist die Polizei YourLife zuständig.
  3. Der Zeugenschutz verfällt wenn die zu schützende Person gegen die Auflagen des Zeugenschutz verstößt.

§33 Kautionszahlung

  1. Kaution kann gestellt werden wenn die Bearbeitung voraussichtlich länger dauert.
  2. die höhe der Kaution beläuft sich auf folgende Punkte:
    • 5.000 $ für alle nicht unten aufgeführten Straftaten
    • 10.000 $ für Geiselnahmen
    • 20.000 $ für Laden und ATM Raub
    • 50.000 $ für Merryweather raub
    • 75.000 $ für Bankraub
    • 100.000 $ für jeden weiteren Großraub
  3. Die Kaution wird mit der Geldstrafe verrechnet
  4. Sollte der Beschuldigte sich nicht zur Verhandlung einfinden so wird unabhängig von der Strafe die Kaution einbehalten und Haftbefehl erlassen

 

§34 Staatsgefährder Status

  1. Personen oder Gruppierungen können auf Antrag der Polizei durch die Justiz oder direkt durch dieses der Status zur Staatsgefährdeten Person oder Gruppierung zugeordnet werden. Durch diesen Status ist es der Polizei bei der Person oder Gruppierung jederzeit folgende Handlungen durchzuführen:
    • Verdachtsunabhängige Kontrollen
    • Durchsuchen von Personen und Fahrzeugen
    • Sicherstellung von Fraktionsfahrzeugen durch Mosley
    • Alle in der Verfügung aufgeführten Maßnahmen laut Entscheidung des Richters
  2. Die Verfügung wird durch einen Richter oder höher Individuell beurteilt und festgelegt.

§35 Beweismittel

  1. Als Beweismittel in einem Verfahren oder eine Anzeige sind folgende dinge zugelassen:
    • Fotos
    • Videos
    • Schriftliche Dokumente
    • Zeugenaussagen
    • Tonaufnahmen
    • durch die Polizei ausgewertete Beweise der Spurensicherung
  2. Über die endgültige Verwendung der Beweise entscheidet in letzter Instanz die Justiz. Die Beweisprüfung zur ersten Verwendung kann durch Polizei und Justiz gleichermaßen vorgenommen werden
  3. zum Zwecke der Beweissicherung in Strafrechtlichen Angelegenheiten dürfen die Behörden untereinander Akten und Informationen bei bedarf austauschen. Dies zählt NICHT wenn es sich um rein Zivilrechtliche verfahren handelt.

 

§36 Schuldfähigkeit

  1. Eine Person die eine  Straftat begeht handelt grundsätzlich Schuldfähig.

Sollte der verdacht bestehen das eine Schuldunfähigkeit durch berauschende Mittel oder Krankheiten oder ähnliches im Raum stehen so bedarf dies einem Medizinischen Gutachten durch einen Facharzt der Psychiatrie.

§37 Unterbringung

Sollten eine Person Fremd und Eigengefährdung vorweisen, aus welchem Grund auch immer und sollte dies durch einen Arzt der Psychiatrie bestätigt werden so kann die Person durch die Justiz zur Unterbringung in einer Psychiatrischen Einrichtung verpflichtet werden.

§38 Freie Anwaltsgeschäfte

  1. Um als Freier Anwalt einen Mandanten zu vertreten bedarf es eines Mandatschaftsvertrages in dem der Umfang der Vertretung sowie alle Einzelheiten geregelt ist.
  2. Zu jedem Fall in dem der Anwalt die Vertretung übernimmt, muss eine entsprechende Vollmacht vorliegen.
  3. Bei der Polizei oder der Justiz kann im begründeten Fall Akteneinsicht bzw. ein Aktenauszug beantrag werden. Folgende Regelungen gelten:
    • Es darf nur Akteneinsicht über einen laufenden Fall der zur Verhandlung aussteht eingefordert werden.
    • Während der laufenden Ermittlung wird keine Akteneinsicht gewährt.
    • Auskunft über geschlossene Akten dürfen nur angefordert werden wenn es um Berufung oder Schadenersatz geht.
    • Aus Gründen des Zeugenschutzes werden die Namen aller Beteiligten in den Akten geschwärzt.
    • Ein Antrag auf Akteneinsicht muss IMMER plausibel begründet sein und der Zusammenhang muss klar erkennbar sein. Ebenfalls muss die Vollmacht und der Mandatschaftsvertrag vorliegen.
  4. Anwaltsgeschäfte dürfen nur durch Lizensierte Anwälte durchgeführt werden.

 

§39 Informationspflicht

  • Jeder Beamte ist dazu verpflichtet bei einer Akteneinsicht eine Meldung über das Informationssystem auf der Homepage an die Justiz zu geben.
  • Sollte wiederholt auffallen das Akteneinsicht gegeben wird ohne eine Meldung oder sollte die Dokumentation fehlerhaft sein so können folgende Maßnahmen getroffen werden:
    • Sanktionen bis zu 100.000 $ gegen die entsprechende Behörde
    • Sanktionen bis zu 50.000 $ gegen den entsprechenden Beamten
    • Ermittlungsverfahren gegen Behörden oder Einzelpersonen.
    • Einschränkung der Möglichkeit zur Aktenfreigabe bzw Einsichtnahme
  • Zu beachten ist das die Leitungspositionen für die Taten Ihrer Beamten und Mitarbeiter verantwortlich sind und für diese Haftbar gemacht werden können!

 

§40 Tateinheit

Wer eine Straftat begeht, wobei er gegen mehrere Gesetze innerhalb kurzen Zeitraumes verstößt, wird ohne Zuzug eines Anwaltes oder des DOJ für alle in Betracht kommenden Taten bestraft.

  1. Ein Täter kann vom PD ohne Mitwirkung von Anwälten und DOJ, wegen derselben Situation in Mehrfachnennung bestraft werden.
  2. Nur unter Einbezug eines zugelassenen Anwalts wird die Anklage auf Tateinheit überprüft.
    1. Alle Sachbestände, die in Tateinheit gestellt werden können, müssen nach Verhandlung und nur auf Antrag des Verteidigers ausgetragen werden. Dies gilt es vom Ranghöchsten PD´ler im Dienst und/oder hinzuholen eines Richters zu kontrollieren.
    2. Die Hafteinheiten mehrfacher gleicher Tatbestände, können vom Verteidiger auf Antrag bei einem Richter, auf Summe einer Tat reduziert werden. Die Geldbuße bleibt bestehen oder ist einvernehmlich mit dem PD zu reduzieren.
  3. Ein Richter kann aufgrund der Schwere der Tat der Tateinheits Streichung widersprechen, wenn dargelegt und bewiesen werden kann, dass der Täter sich unkooperativ verhalten hat.

 

§41 Telekommunikationsüberwachung

  1. Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn
    1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
    2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
    3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
  2. Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 a sind:
    1. Taten, die im Besonderen die öffentliche Sicherheit, das leibliche Wohl einer Staatsperson, die Wirtschaft als Gesamtes oder eine staatliche Einrichtung gefährden
    2. nachweislich den Schmuggel oder den Handel mit Waffen und Drogen begünstigen
    3. begründete Korruptionsverdachte
    4. Wenn Gefahr in Verzug besteht
  3. Eine Überwachung darf ausschließlich durch einen Richter, den Chief of Justice oder seinen Vertreter als gerichtliches Urteil erteilt werden.
  4. Es ist zwingend darauf zu achten, dass Informationen, die zum Zwecke nach StPO Art.4 als StPO §35 dienen, nicht an die Öffentlichkeit geraten und unterliegen selbst innerhalb von Behörden einer verschärften Geheimhaltung. Infolgedessen sind durch StPO §41 erhaltene Informationen zur Verschwiegenheit gedacht und ausschließlich nur dem direkten Vorgesetzten zu übermitteln.

Zuwiderhandlung wird nach dem DSG geregelt.

 

§42 Verwendung, Anwendung und Benutzung von Foto- und Filmaufnahmen

  1. Das heimliche Aufnehmen mit Foto-,Video-, Body- und Dashcams ist ausdrücklich untersagt nach GG Art.1.
    Anwendungen dieser, erst recht jener, die zum absichtlichen Schaden anderer Personen führen und das Veröffentlichen dieser, ist auch nach GG Art.5 nicht zulässig.
    Der Verstoß wird nach DSG geahndet.
    Einzelfälle von Privatem Filmmaterial zur Aufklärung von Straftaten sind von den Behörden zu kontrollieren.
  2. Die Erhebung von Videomaterial nach StPO Art.4 als StPO §35 ist nur zulässig durch Genehmigung eines Richters oder deren Vorgesetzten im Department of Justiz.
    Einzig in betracht kommende Anwendungen:

    1. Bodycams der Staatlichen Einheiten
    2. Dashcams von Staatlichen Dienstfahrzeugen
    3. Videoüberwachung von staatlichen Einrichtungen und deren unmittelbaren Geländes.
    4. Videoüberwachung von Gewerberäumen können auf Antrag beim DOJ überprüft werden im Einzelfall.
    5. vom DOJ genehmigte Aufnahmen von zugelassenen Privatpersonen.
  3. Einheiten der Staatlichen Exekutive ist der Gebrauch von Film- und Videogeräten im Rahmen der Eigensicherung und ihres Dienstes gestattet.
  4. Personen, die ein eigenes Gewerbe führen, können zum Eigenschutz eine Genehmigung bei einem Richter zur Verwendung von Dashcams (Kameras in Fahrzeugen) beantragen. Diese gilt es vom DOJ eingehend zu prüfen, auf deren Nutzen und Zweck.
  5. Privatpersonen ist es nicht gestattet, Body- und Dashcams zu verwenden – Ausgenommen sind Aufnahmen zum privaten Gebrauch.

 

§43 Selbstverteidigung

  1. Sofern ein Beschuldigter auf eine Selbstverteidigung innerhalb der Abhandlung bei einer exekutiv Behörde besteht, so sind dem Beschuldigten alle ihm zur Last gelegten Beweise vorzulegen um sich angemessen verteidigen zu können
    1. Namen von Zeugen werden geschwärzt. Bei Aufnahmen müssen Gesichter verpixelt werden, Stimmaufzeichnung unkenntlich gemacht werden
    2. Der Beschuldigte hat ohne Rechtsbeistand nicht das Recht Beweise als „unzulässig“ zu erklären
  2. Bei einer Selbstverteidigung hat der Beschuldigte nicht das Recht auf Kommunikationsmittel. Stift und Zettel für Notizen sind gestattet.
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