Strafgesetzbuch (StGB)

Artikel 1 Keine Strafe ohne Gesetz

a) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat gesetzlich bestimmt war oder ist (siehe dazu Grundgesetz ARTIKEL 14.)

b) Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

 

Artikel 2 Täterschaft

a) Als Täter wird bestraft, wer eine strafbare Handlung selbst begeht, einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder auf andere Weise zur Ausführung der Tat beiträgt.

 

Artikel 3 Versuch und Beihilfe

a) Der Versuch eines Verbrechens oder die Beteiligung am Versuch ist ebenso strafbar wie die vollendete Tat.

b) Wer eine Tat unterstützt oder deren Begehung ermöglicht, wird mit einer Strafe belegt, die der des Haupttäters entspricht.

 

Artikel 4 Anstiftung

a) Wer vorsätzlich einen anderen zu einer strafbaren Handlung anstiftet, wird dem Täter gleich bestraft.

 

Artikel 5 Notwehr

a) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein Rechtsgut abzuwehren.

b) Wer das notwendige Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer unangemessenen Verteidigung bedient, handelt rechtswidrig und kann zur Verantwortung gezogen werden.

 

Artikel 6 Strafmaß Verschärfung

a) Die Strafe für eine rechtswidrige Handlung kann nach Ermessen der Beamten der Strafverfolgungsbehörden verdoppelt werden, sofern eine der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  1. Wiederholungstäter

Als Wiederholungstäter gilt, wer sich innerhalb von drei Tagen wiederholt mit sich ähnelnden rechtswidrigen Handlungen strafbar macht.

    2. Unkooperatives Verhalten

Unkooperatives Verhalten umfasst Widerstand gegen Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden, absichtliche Verweigerung der Zusammenarbeit oder jede Handlung, die den Strafverfolgungsprozess behindert.

 

Artikel 7 Rechtsfolge

a) Rechtswidrige Handlungen können wie folgt bestraft werden:

  1. Vermögens- oder Sachstrafen
  2. Freiheitsstrafen oder Soziale Arbeit
  3. Entzug von Berechtigungen und Lizenzen
  4. Enteignung von Privatbesitz

b) Umwandlungen von Geld und Haftstrafen sind in der Strafprozessordnung geregelt.

 


 

§ 1 Diebstahl

a) Wer eine fremde Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.250 $ zu bestrafen.

 

§ 2.1 Raub

a) Wer eine fremde Sache einem anderen durch Androhung einer Straftat oder Bedrohung entwendet, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 HE und Geldstrafe bis zu 2.500 $ zu bestrafen.

b) Wer einen Raub unter Androhung oder Bedrohung einer Waffe verübt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 20 HE und Geldstrafe bis zu 5.000 $ zu bestrafen.

 

§ 2.2 Schwerer Raub

a) Wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, begeht einen schweren Raub und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30 HE und Geldstrafe bis zu 12.500 $ zu bestrafen.

b) Ein Diebstahl auf ein Geldinstitut stellt immer einen schweren Raub dar ungeachtet der benutzten Mittel.

 

§ 3 Erpressung

a) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 HE und/oder Geldstrafe bis zu 2.500 $ bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Gruppe handelt.

 

§ 4 Betrug

a) Wer einen anderen durch Täuschung am Vermögen schädigt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 $ zu bestrafen.

 

§ 5 Körperverletzung

a) Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 $ zu bestrafen.

b) Wer eine Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 $ zu bestrafen

 

§ 6 Schwere Körperverletzung

a) Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt und dadurch ihre Bewusstlosigkeit hervorruft oder dies unter Zuhilfenahme von Gegenständen oder aus dem Hinterhalt macht, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 45 HE und Geldstrafe bis zu 15.000 $ zu bestrafen.

 

§ 7 Sachbeschädigung

a) Wer eine fremde Sache beschädigt, unbrauchbar macht oder zerstört, ist mit einer Geldstrafe bis zu 12.500 $ zu Bestrafen.

b) Der Täter ist dem Besitzer zu Schadenersatz verpflichtet.

c) Wird die Sachbeschädigung durch Feuer oder das Legen von Feuer herbeiführt, so ist der besonders schwere Fall festzustellen. Die Geldstrafe beläuft sich auf 27.500 $ und eine Haftstrafe von 30 HE

 

§ 8 Selbstjustiz

a) Als Selbstjustiz wird die gesetzlich nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht bezeichnet, die der Betroffene im eigenen Namen selbst ausübt. Der Täter ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 60 HE zu Bestrafen.

 

§ 9.1 Versuchter Mord

a) Wer einen anderen aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen versucht zu töten, dieser aber vor Ort oder innerhalb des Klinikums durch anwesendes medizinisches Personal reanimiert werden kann, ist mit einer Haftstrafe bis zu 70 HE und einer Geldstrafe bis zu 37.500 $ bestrafen.

 

§ 9.2 Mord

a) Wer einen anderen aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet oder in einen komatösen Zustand versetzt, ist mit einer Haftstrafe bis zu 100 HE und Geldstrafe bis zu 75.000 $ zu bestrafen.

 

§ 10 Totschlag

a) Wer einen Menschen tötet oder in einen komatösen Zustand versetzt, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit einer Freiheitsstrafe bis zu 50HE und Geldstrafe bis zu 25.000 $ zu bestrafen.

 

§ 11 Unterlassene Hilfeleistung

a) Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr es unterlässt Hilfe zu leisten, obwohl dies den Umständen nach zumutbar und offensichtlich erforderlich ist, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 $ zu bestrafen. Weiterhin muss der Täter 30 HE soziale Arbeit Leisten.

b) Ebenso wird bestraft, wer in solchen Situationen einen Dritten daran hindert Hilfe zu leisten, bspw. durch das Blockieren von Notfallaus- bzw. einfahrten.

 

§ 12 Beleidigung

a) Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, wird mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 $ bestraft.

 

§ 13 Rufmord

a) Wer einem anderen, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, eine verachtungswürdige, rufschädigende Eigenschaft oder ein geächtetes Verhalten nachsagt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 $ zu bestrafen.

 

§ 14.1 Drohung

a) Wer einen anderen mit einer Straftat bedroht, um ihn in Furcht oder Unruhe zu versetzen, ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 $ zu bestrafen.

 

§ 14.2 Morddrohung

a) Wer einen anderen mit dessen Tod oder komatösen Zustand droht, um ihn in Furcht oder Unruhe zu versetzen, ist mit einer Geldstrafe bis zu 12.500 $ zu bestrafen.

 

§ 15.1 Hausfriedensbruch

a) Wer in die Wohnstätte, in das befriedete Besitztum eines anderen eindringt, oder wer ohne Befugnis darin verweilt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 6.250 $ zu bestrafen.

 

§ 15.2 Einbruch in Staatliche Einrichtungen

a) Wer sich auf illegale Weise den Zugang in Staatliche Einrichtungen ohne Genehmigung verschafft (z.B. durch Einbruch), wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 30HE und/oder Geldstrafen bis zu 17.500 $ bestraft.

 

§ 16 Freiheitsberaubung

a) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 15 HE und/oder Geldstrafe bis zu 3.750 $ zu bestrafen.

 

§ 17 Erpresserischer Menschenraub / Geiselnahme

a) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung mit Bereicherungsabsicht ausnutzt, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 25 HE und Geldstrafe bis zu 10.000 $ je geschädigten zu bestrafen.

 

§ 18 Dokumentenfälschung

a) Wer ein falsches Dokument herstellt oder ein echtes Dokument verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht werde, ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 $ bestrafen.

 

§ 19.1 Entziehung Exekutiver Maßnahmen

a) Wer sich während einer Maßnahme durch eine Exekutive entfernt, um gegebenenfalls einer möglichen Strafe aus dem Weg zu gehen oder davor zu flüchten, wird mit Geldstrafe bis zu 2.500 $ bestraft.

 

§ 19.2 Nichtbeachten Exekutiver Maßnahmen

a) Die Exekutive kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten des Ortes verbieten. Sollten diese oder ähnliche Maßnahmen nicht beachtet werden, wird mit Geldstrafe bis zu 2.500 $ bestraft.

 

§ 19.3 Behinderung Staatlicher Maßnahmen

a) Wird ein Mediziner oder eine Exekutive bei einer Maßnahme so gestört, dass die Maßnahme kaum oder unter schwereren Bedingungen Fortgeführt werden kann, wird mit Geldstrafe bis zu 2.500 $ bestraft.

 

§ 19.4 Widerstand gegen die Staatsgewalt

a) Wer eine Behörde, einem Beamten oder einem Amtsträger mit Gewalt, durch Drohung oder durch seine Ignoranz an einer Amtshandlung behindert, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 HE und Geldstrafe bis zu 3.000 $ zu bestrafen.

 

§ 20 Amtsanmaßung

a) Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 $ zu bestrafen.

 

§ 21 Missbräuchlicher Notruf

a) Wer die Notruffunktion einer Behörde verwendet, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 $ zu bestrafen.

 

b) Bei wiederholtem Verstoss (ab 3 Wiederholungen in der Akte) wird zzgl. der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von 25 HE angesetzt.

 

§ 22 Fahrerflucht

a) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall rechtswidrig vom Unfallort entfernt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 $ zu bestrafen.

 

§ 23 Verschleierungsverbot / Vermummungsverbot

a) An öffentlichen Plätzen sowie öffentlichen Gebäuden ist es untersagt Maskierungen jeglicher Art zu tragen.

b) Ebenfalls wird bestraft wer eine Vermummung in Zusammenhang mit anderen Straftaten trägt.

c) Vermummungen sind auf Anweisung von Beamten abzulegen.

d) Ausnahmen

Vom Verbot ausgenommen sind Beamte mit staatlicher Dienstkleidung im Rahmen ihrer Dienstausübung.

  • Ein Motorrad- und/oder Fahrradhelm in/auf einem offenen Fahrzeug (Fahrrad/Motorrad) zum Schutz ist während der Fahrt zulässig, muss jedoch sofort nach Abstellen des Fahrzeugs abgelegt werden.

Davon ausgenommen sind Beamte mit staatlicher Dienstkleidung im rahmen ihrer Dienstausübung.

Zuwiderhandeln wird mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 $ zu bestrafen.

 

§ 24 Sperrbezirke

a) Das Betreten und/oder Überfliegen von Sperrbezirke ohne Genehmigung ist verboten. Verstöße werden mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 $ bestraft.

b) Als Sperrbezirke gelten:

  1. Polizeirevier
  2. Gefängnis
  3. Fort Zancudo
  4. Durch die Polizei Örtlich und Zeitlich festgelegte Sperrzonen
  5. Gerichtsgebäude

c) Zur Ablieferung von bestelltem Material, welches über die Logistik beauftragt wurde ist das befahren von Sperrbezirk 3 gestattet

d) Einheiten des LSPD und LSMD, sowie Beamte der Regierung dürfen die Sperrbezirke zu jederzeit unter Berücksichtigung des Eigenschutzes betreten

 

§ 25 Identitätsfeststellung

a) Jeder Bürger ist gegenüber der Exekutive und Judikative Ausweispflichtig.

b) Sollte die Identität nicht festgestellt werden können, ist die Person bis zur Ermittlung ihrer Identität festzusetzen. Bei Verweigerung kann eine Geldstrafe bis zu 2.500 $ verhängt werden.

c) Amtsträger müssen sich gegenüber Bürgern auf Verlangen mit ihrem Dienstausweis ausweisen. Davon ausgenommen sind Sondereinsatzkräfte hier übernimmt der Einsatzleiter die Legitimation.

 

§ 26 Vortäuschen einer Straftat

a) Wer wider besseres Wissen einem Amtsträger vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder die Ausführung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe, ist mit Geldstrafe bis zu 4.750 $ zu bestrafen.

 

§ 27 Jagdrecht

Das Jagen, Töten sowie das Ausnehmen von Tieren ist verboten.

Das Jagen ist mit der entsprechenden Lizenz in ausgewiesenen Jagdgebieten erlaubt.

Ein Verstoß kann mit Haftstrafe bis zu 15 HE und/oder Geldstrafe bis zu 2.500 $ bestraft werden

 

§ 28 Entzug der Fahrerlaubnis

a) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen hat so kann ihm je nach Schwere der Tat die Fahrerlaubnis entzogen werden.

 

§ 29 Besitz illegaler Gegenstände

a) Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder diese lagert, wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 $ Pro Gegenstand Bestraft.

b) Als illegal deklarierte Gegenstände gelten:.

  1. Ausrüstungsgegenstände und Kleidungsstücke, die ausschließlich von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden.

  2. Material zur Beschädigung von Eigentum oder zur Nutzung eines illegalen Zutritts zu Einrichtungen

c) Schwarzgeld oder gefälschtes Geld in jeglicher Art und Form wird mit einer Geldstrafe von 1 zu 2 (1 $ Schwarzgeld auf 2 $ Echtgeld) geahndet.

 

§ 30 Strafmilderung

a) Eine Strafe kann gemildert werden, wenn der Täter:

  1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte oder
  2. freiwillig sein Wissen rechtzeitig der Exekutive offenbart, sodass eine Straftat verhindert werden kann.

 

§ 31 Verjährungsfristen

a) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen.

b) Freiheitsstrafen ab 200 Hafteinheiten verjähren nicht.

c) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist:

  1. 5 Tage bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 49 Hafteinheiten
  2. 10 Tage bei einer Freiheitsstrafe von 50 bis 129 Hafteinheiten
  3. 15 Tage bei einer Freiheitsstrafe von 130 bis 199 Hafteinheiten
  4. Die Verjährung ruht, mit der Einleitung eines Verfahrens durch die Exekutive.

d) Ein Richter kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern.

e) Geschlossene Fälle werden nach 30 Tagen aus der Akte nicht mehr als gültig gewertet. Ausnahme: Anordnung eines Richters das dieser Eintrag bestehen bleibt; Mord verjährt nicht!

f) Die endgültige Schließung bzw einstellung eines Verfahrens oder einer Fahndung aufgrund Verjährung obliegt ausschließlich einem Richter

 

§ 32 Unterschlagung

a) wer eine durch den geschädigten herausgegeben Gegenstand oder ähnlich trotz Aufforderung des Eigentümers nicht herausgibt, ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 $ zu bestrafen.

b) Wer Beweise zur Klärung von Straftaten oder Ermittlungen bewusst zurückhält, ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 $ zu bestrafen.

 

§ 33 Sexuelle Belästigung

a) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, ist mit einer Freiheitsstrafe bist zu 60 HE und/oder Geldstrafe bis zu 25.000 $ zu bestrafen.

b) Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.

 

§ 34 Erregung öffentlichen Ärgernisses

a) Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit einer Freiheitsstrafe von 40 HE und mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 $ bestraft.

b) Wer in der Öffentlichkeit wild, also außerhalb einer gekennzeichneten WC-Anlage, uriniert oder kotet, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 $ bestraft.

 

§ 36 Gefangenenbefreiung und Ausbruch

a) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 45 HE und Geldstrafe bis zu 25.000 $ zu bestrafen.

b) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Amtsträger oder als Mitglied einer Gruppe handelt.

c) Für den Ausbrecher gilt die Wiedereinsetzung der ursprünglichen Strafe

 

§ 37 Falschaussage / Meineid

a) Wer bei seiner förmlichen Vernehmung uneidlich falsch aussagt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 $ zu bestrafen.

b) Wer vor Gericht falsch schwört, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 $ zu Bestrafen

 

§ 38 Korruption

a) Mit Freiheitsstrafe bis zu 50HE und/ Geldstrafe bis zu 50.000 $ wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als/einem Angestellter oder Beauftragter jeglicher legalen Fraktionen:

  1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
  2. ohne Einwilligung der Fraktion einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzte.

b) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten jeglicher legalen Fraktionen:

  1. einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
  2. ohne Einwilligung der Fraktion einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

c) Es macht sich ebenfalls der Korruption Strafbar wer als Amtsträger die Zusammenarbeit mit Exekutiven oder Judikativen Behörden verweigert, behindert oder massiv erschwert.

 

§ 39 Dienstinterne Daten

a) Da im Aktensystem des Staates vertrauliche Informationen, sowie interne Informationen, umgangssprachlich Betriebsgeheimnisse, zu finden sind, ist die Weitergabe, sowie die Nutzung nach Austritt aus einer Staatsfraktion verboten und wird mit einer Geldstrafe bis zu 200.000 $ und/oder Freiheitsstrafe bis zu 150 HE bestraft. Bei dem Verstoß gegen dieses Gesetz wird ebenfalls gegen §38 Korruption verstoßen.

b) Die Weitergabe solcher Daten ist ebenso verboten insofern der Empfänger nicht berechtigt ist diese Informationen einzusehen oder zu erhalten.

c) Die Weitergabe im Rahmen des §38 Strafprozessordnung ist erlaubt.

 

§ 40 Hochverrat

a) Wer ein Staatsgeheimnis,

  1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
  2. sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um den Staat YourLife zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere oder innere Sicherheit des Staates YourLife herbeiführt, wird mit 15.000 HE bestraft.

b) In besonders schweren Fällen kann die Haftzeit vor Gericht zusätzlich erhöht werden. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter,

  1. eine verantwortliche Stellung missbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
  2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere oder innere Sicherheit des Staates YourLife herbeiführt
  3. Außerdem kann eine Gruppierung bestraft werden, welche die innere Sicherheit mehrfach massiv gefährdet und somit den gesamten Staat langsam zum Verfall bringen.

 

§41 Sprengstoffgesetz

a) Der Besitz, Transport und Umgang mit Sprengstoff jeglicher Art ist nur gestattet, wenn die Person über eine gültige Sprengstofflizenz gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes verfügt. Wer Sprengstoff ohne die erforderliche Lizenz besitzt, transportiert oder anderweitig damit agiert, wird mit einer Geldstrafe von 35 HE und 10.000 $ belegt. Die Strafe wird pro Sprengstoffeinheit erhoben.

b) Die Sprengstofflizenz kann zum Preis von 150.000 $ beim Gewerbeamt beantragt werden. Für Gewerbetreibende ist die Lizenz einen Monat gültig und kann für 75.000 $ vor Ablauf verlängert werden. Privatpersonen erhalten die Lizenz für eine Woche zum gleichen Preis.

c) Alle Transporte von Sprengstoffen müssen vorab beim Los Santos Police Department (LSPD) angezeigt werden.

 

§42 Chemikalien 

a) Der Besitz, Transport und Umgang mit Chemikalien ist nur gestattet, wenn man über eine gültige Chemikalienlizenz verfügt.

b) als Chemikalien in YourLife gelten (nicht abschließend):

  • Thionylchlorid
  • Hydrochloridsäure
  • Sulfursäure
  • Sodiumhydroxid
  • Roter Phosphor
  • Phenylessigsäure
  • Essigsäure
  • Hydrochlorsäure
  • Natrium Hydroxid
  • Schwefelsäure
  • Chemikalien
  • Acid
  • Methylendioxy 
  • Chlorephedrin 

c) Der Verstoß wird pro 10 Einheiten gerechnet.

d) Wer eine der oben genannten Chemikalien besitzt, Transportiert oder Umgang damit hat ohne die Lizenz zu besitzen muss mit Geldstrafe bis zu 50 $ /je 10 Einheiten rechnen.

e) Die Chemikalienlizenz der Stufe ADR-2 befähigt dazu, den Besitz, Transport oder Umgang mit max. 500 Einheiten zu führen.

f) Die ADR-2-Lizenz kann ausschließlich von Gewerben beantragt werden, sofern diese einen nachweislichen Grund für die Notwendigkeit der Lizenz haben. Privatpersonen können mit einem guten, nachweislichen Grund ebenfalls eine solche Lizenz beantragen.

g) Wird eine gewerbliche Lizenz durch MA eines Unternehmens missbräuchlich verwendet, so wird die Lizenz dem gesamten Unternehmen entzogen und mit einer Sperre von 2 Wochen geahndet

h) Wird eine private Lizenz missbäuchlich verwendet, so wird die Lizenz entzogen und mit einer Sperre von 4 Wochen geahndet.

i) Die Chemikalienlizenz kann beim Gewerbeamt für 150.000 $ erworben werden.

j) Die Chemikalienlizenz hat für Gewerbe eine Gültigkeit von einem Monat und kann zu einem Preis von 75.000 $ vor Ablauf des Monats verlängert werden.

k) Die Gültigkeit der Chemikalienlizenz für Privatpersonen beträgt eine Woche und kann darüber hinaus nicht verlängert werden.

 

§43 Rechnungen

Wenn eine Person offene Rechnungen hat und diese nicht bezahlt so hat diese Person mit Erzwingungsmaßnahmen zu rechnen.
Die Erzwingungsmaßnahme wird wie folgt berechnet:

  1. bis zu 10 offene Rechnungen 1 Sozialstunde
  2. von 11-20 offene Rechnungen 2 Sozialstunden
  3. von 21-30 offene Rechnungen 3 Sozialstunden
  4. von 31-40 offene Rechnungen 4 Sozialstunden
  5. ab 41 offene Rechnungen gibt es 10 Sozialstunden!

Hinweis: Werden die Sozialstunden NICHT abgeleistet, wird jede Sozialstunde zu 1 HE!

Durch die Erzwingungsmaßnahme werden die Rechnungen NICHT abgegolten!

 

§44 Steuerhinterziehung

Wer Gelder in übermäßiger Menge lagert, umwandelt oder sonst irgendwie einer Steuerlichen Überprüfung entzieht, macht sich der Steuerhinterziehung strafbar und wird mit einer Haftstrafe von 45HE und einer Geldbuße vom Gewerbeamt geahndet.

  1. Der Hinterziehung macht sich strafbar:
    1. Wer mit etwaigen Mitteln versucht, größere Geldbeträge über 500.000$ zu horten, macht sich der Steuerhinterziehung strafbar.
    2. Wer Gelder in Unternehmen jeglicher Art lagert, über den gesetzlich erlaubten Rahmen von 1,500.000$, ohne sie zu versteuern, macht sich strafbar.

    3. Wer Gelder auf Auslandskonten (Crypto) in übergroßen Mengen übersendet, ohne einen Steuerlichen Betrag absetzen zu können, macht sich strafbar.

  2. Der Versuch ist strafbar
  3. Das Gewerbeamt kann jederzeit eine Überprüfung jeglicher Konten durchführen und die zuständige Exektuive einschalten

 

§45 Glücksspiellizenz

  1. Das Betreiben von Glücksspielen jeglicher Art ist nur gestattet, wenn die Person über eine gültige Glücksspiellizenz verfügt. Wer Glücksspiel ohne die benötigte Lizenz betreibt, arrangiert oder anderweitig anbietet, wird mit 60 HE und 500.000 $ Geldstrafe bestraft.
  2. Die Glücksspiel Lizenz kann für 200.000 $ beim Gewerbeamt beantragt werden und ist maximal auf ein Quartal begrenzt.
  3. Die besondere Schwere beim Verstoß liegt im Sinne der Eigenbereicherung, Betruges und dem Ausgangspunkt der Annahme der Steuerhinterziehung.
  4. Staatliche Glücksspiele unterliegen dieser Vorschrift nicht.
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