Polizeiaufgabengesetz (PaG)

§1 Geltung und Aufgabe

Das Polizeiaufgabengesetz (kurz PAG) ist für alle bei der Polizei angestellten Personen zu jederzeit gültig.
Das PAG regelt den Umgang der Polizeibeamten mit dem Bürger und anderen Institutionen.

§2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  1. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
  2. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
  3. Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§3 Unmittelbarer Zwang

  1. Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
  2. Schusswaffen und Handgranaten dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
  3. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen. Bei dem Gebrauch von technischen Sperren kann von der Androhung abgesehen werden.

§4 Schusswaffengebrauch

  1. Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann.
  2. Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.
  3. Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Polizeivollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

§5 Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. Polizeivollzugsbeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
  2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
  3. sich töten oder verletzen wird.

Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.

 

§6 Gewahrsam

  1. Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
    1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
    2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern,
    3. das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung durchzusetzen,
    4. das unerlässlich ist, um eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot durchzusetzen,
    5. das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme und Vorführung der Person zulässig ist.
    6. das unerlässlich ist, um eine Aufenthaltsanordnung oder ein Kontaktverbot oder die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung durchzusetzen.
  2. Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

§7 Dokumentationspflicht

  1. Jeder Beamte ist dazu verpflichtet die Einsätze und Dokumente vollumfänglich zu Dokumentieren und zu führen.
  2. Beamte die wissentlich eine Dokumentation falsch ausfüllen oder verfälschen machen sich der Korruption Strafbar.
  3. Jede Amtshandlung ist zu Dokumentieren, bei kleineren Einsätzen reicht ein Aktenvermerk durch den Leitstellenbeamten.

§8 Dienstanweisung und Gesetzgebung

  1. Die Dienstanweisung ist bindend und gültig insofern diese nicht gegen gültiges Recht verstößt.
  2.  Ein Beamter darf nicht gegen gültiges Recht verstoßen und hat sich zu jeder zeit an die Dienstanweisung zu halten
  3. Beamte, welche verdeckt ermitteln dürfen Gesetze in soweit außer acht lassen, solange diese keine anderen Personen gefährden oder selber sich einer Suchtgefahr aussetzen.

 

§9 Außerdienstliches Verhalten

  1. Beamte die sich nicht im Dienst befinden haben sich jeder Zeit Gesetzeskonform zu verhalten, Negatives verhalten außerhalb des Dienstes kann sich auf das Dienstverhältnis auswirken.
  2. Sollte ein Polizist in seiner Freizeit auf eine Straftat aufmerksam werden so ist er, sofern zumutbar, zum einschreiten verpflichtet

 

§10 Polizeieid

  • Jeder Beamte wird bei eintritt in den Dienst vereidigt und in den Beamtenstatus erhoben. Der Eid ist wie folgt:
    • „Ich [NAME d. Beamten] gelobe, das Grundgesetz und alle in YourLife geltenden Gesetze zu wahren, dass Leben der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen“
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