Datenschutzgesetz (DsG)

§1 Grundprinzipien des Datenschutzes

  1. Alle Bürger haben ein Recht auf Datenschutz und Privatsphäre
  2. personenbezogene Daten dürfen nur für rechtmäßige Zwecke und auf eine rechtmäßige Weise verarbeitet werden
  3. die Verarbeitung personenbezogener Daten muss transparent und nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erfolgen

§2 Zugriff und Verarbeitung von Daten

  1. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist nur denjenigen Personen gestattet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben diesen Zugriff benötigen
  2. personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.

§3 Schutz sensibler Informationen

  1. Sensible Informationen, wie medizinische oder rechtliche Daten, müssen besonders geschützt und vertraulich behandelt werden
  2. die Weitergabe sensibler Informationen an unbefugte Personen ist strengstens untersagt.

Wer gegen den Datenschutz verstößt, wird mit einer Geldstrafe von 250.000 $, sowie eine Haftstrafe von bis zu 30 HE bestraft.

 

§ 4 Berufliche Schweigepflicht

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Zweck des Gesetzes: Dieses Gesetz regelt die berufliche Schweigepflicht für alle Berufe im Staat, um die Vertraulichkeit von sensiblen Informationen zu wahren und den Schutz der Privatsphäre der Bürger zu gewährleisten.
    2. Geltungsbereich: Dieses Gesetzbuch gilt für alle Bürger, die im Staat Berufe ausüben, die den Schutz von Personendaten besonders erfordern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Beamte des LSPD, LSMD, DOJ, und Regierungsangestellte
  2. Verschwiegenheitspflicht: Alle Berufe im Staat, welche den Schutz von Personendaten besonders erfordern sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Informationen verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch über das Ende der Tätigkeit hinaus und erstreckt sich auf alle persönlichen und beruflichen Belange der Person im Staat.
  3. Umfang der Schweigepflicht: Die Schweigepflicht erstreckt sich auf alle Arten von Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf persönliche Daten, dienstliche Angelegenheiten, Ermittlungsergebnisse, medizinische Informationen und sonstige vertrauliche Daten, die im Rahmen der Berufsausübung bekannt werden.
  4. Ausnahmen von der Schweigepflicht: Die Schweigepflicht kann nur unter bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmen aufgehoben werden, beispielsweise bei einer ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person oder wenn es eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung gibt.

Die Kontrolle der Einhaltung der beruflichen Schweigepflicht wird durch Kontrollgremien der Regierung, sowie durch Beamte des LSPD und DOJ überwacht. Ein Verstoß gegen diese wird mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 $, sowie einer Haftstrafe von bis zu 90 HE geahndet. Zusätzlich hat die bzw. der Betroffene/r ein Recht auf Schadensersatz.

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