Arbeitsrecht (ArbR)

§1 Grundsätze

  1. Das Arbeitsrecht regelt alle Grundsätze zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
  2. Verstöße im Arbeitsrecht werden Zivilrechtlich geahndet und nur auf Antrag verfolgt.
  3. Im Gesetz wird Arbeitgeber mit AG und Arbeitnehmer mit AN abgekürzt.
  4. Jeder AN ist dazu verpflichtet seiner Arbeit Vertragsgemäß nachzukommen.

 

§2 Arbeitsverträge

  1. Arbeitsverträge die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden (Job Einladung) unterliegen dem Standard Arbeitsrecht.
  2. Jeder Firma ist berechtigt schriftliche Nebenabsprachen zwischen AN und AG zu machen solange diese nicht gegen das Gesetz verstoßen.
  3. Klausen die den AN benachteiligen sind grundsätzlich Rechtswidrig und ungültig.
  4. Der AG kann den AN bei Verstößen oder Fehlverhalten Schriftlich abmahnen.
  5. Arbeitsverträge die ungültige Klauseln enthalten oder zum Nachteil für den AN sind  als ungültig anzusehen. Hier greif automatisch der Standard Arbeitsvertrag
  6. Standartarbeitsverträge bedürfen außer der Jobeinladung keinem zusätzlichen Schriftstück. Lediglich wenn Nebenvereinbarungen getroffen werden muss ein Separates Schreiben aufgesetzt werden. 

§3 Einstellung und Kündigung

  1. Nach einer Einstellung gilt eine Probezeit von einer Woche. Innerhalb dieser Woche kann der AN und der AG jederzeit ohne Angabe von Gründen Fristlos kündigen.
  2. Nach der Probezeit können die Arbeitsverträge mit einer Frist von 1 Woche Gekündigt werden.
  3. Nach einer Kündigung sind alle dem AN überlassenen Dienstlichen Gegenstände unverzüglich an den AG auszuhändigen.
  4. Eine Kündigung außerhalb der Probezeit seitens des AG bedarf immer der Schriftform mit Begründung.
  5. Eine Kündigung seitens des AN bedarf immer der Schriftform.
  6. Kündigungsgründe seitens des AG:
    • mehrmaliges verstoßen gegen Dienstanweisungen (hierbei muss mind. 2x im voraus schriftlich abgemahnt werden)
    • Straftaten während der Arbeitszeit
    • Verstoß gegen lt. §2 Abs. 2 festgesetzte  Klauseln im Arbeitsvertrag
    • Soziale Kündigung
  7. Kündigungen die nicht in Schriftform erfolgen oder keine Begründung seitens des AG beinhalten sind ungültig.
  8. Auf die  eine Woche Kündigungsfrist KANN verzichtet werden wenn AN und AG einen Aufhebungsvertrag vereinbaren.
  9. Eine soziale Kündigung kann durch den AG ausgesprochen werden wenn sich die Firma in Wirtschaftlicher Not befindet, hierbei muss von Unten nach Oben gekündigt werden.
  10. Der AG ist verpflichtet bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem AN auf Wunsch ein Arbeitszeugnis auszustellen.

 

§4 Entschädigung und Vertragsstrafen

  1. Im Arbeitsvertrag dürfen Vertragsstrafen bis zu 10.000 $ vereinbart werden. Vertragsstrafen gelten immer für beide Seiten
  2. Eine ungültige Kündigung kann durch die Justiz mit einer Schadenersatzzahlung belegt werden.

 

§5 Daten und Auskunftspflicht

  1. Jeder AG ist dazu verpflichtet eine Personalakte zu führen, in dieser müssen folgende Sachen hinterlegt sein:
    • Datum des Eintritts in die Firma
    • Abmahnungen
    • Daten zum AN
    • Wenn vorhanden, Kopie des Zusatzes zum Arbeitsvertrag
    • Datum des ausscheiden aus der Firma
  2. Die Mitarbeiterakte ist bis 2 Wochen nach ausscheiden des AN aus der Firma aufzubewahren.
  3. Jeder Mitarbeiter ist berechtigt Einblick in seine Personalakte zu bekommen.
  4. Jede Firma ist  dazu verpflichtet eine Auflistung aller Arbeitsmittel  bereit zu halten, aus dieser muss auch hervorgehen ab welchem Rang welches Arbeitsmittel benutzt werden darf.

 

§6 Geldbußen

  1. Geldbußen können für die jeweiligen Verstöße gegen AG und AN verhängt werden.
  2. Folgende Geldbußen können verhängt werden:
    • Keine Personalakte geführt: 2.500 $
    • Personalakte nicht Vollständig: 5.000 $
    • Kein Arbeitszeugnis ausgestellt: 1.500 $
    • Arbeitsverweigerung: 500 $
    • Nicht gültige Kündigung: 5.000 $

 

§7 Klage auf Wiedereinstellung

  1. Ein durch den AG gekündigter AN kann vor der Justiz  auf Wiedereinstellung klagen wenn:
    • Die Einstellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
    • Der AN gezielt begründen kann warum er wieder eingestellt werden muss.
  2. Eine Wiedereinstellung kann mit weiteren auflagen belegt werden.
© 2024 D. Dracones | WordPress Theme: Cosimo by CrestaProject.