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Department of Justice

Bundesbehörde des Staates YourLife

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Arbeitsrecht

Präambel Das Arbeitsrecht bildet das Fundament für ein faires und ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitgebern (AG) und Arbeitnehmern (AN) im Staat YourLife. Es regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien, um eine vertrauensvolle, produktive und rechtssichere Zusammenarbeit sicherzustellen.

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Würde und den Schutz der Arbeitnehmenden zu gewährleisten, zugleich aber auch die unternehmerische Freiheit und die betriebliche Ordnung zu wahren. Durch klare Regelungen zu Arbeitsverträgen, Kündigungsschutz, Entschädigungen und Datenschutz schafft das Arbeitsrecht einen verbindlichen Rahmen, der Konflikte minimiert und faire Lösungen ermöglicht.

Die Einhaltung der Arbeitsgesetze ist Grundvoraussetzung für ein stabiles und nachhaltiges Arbeitsumfeld, das den wirtschaftlichen Erfolg fördert und die soziale Verantwortung aller Beteiligten berücksichtigt.

Dieses Gesetz unterstützt die Balance zwischen Schutzbedürfnissen der Arbeitnehmer und den berechtigten Interessen der Arbeitgeber und fördert damit den sozialen Frieden und die wirtschaftliche Entwicklung in YourLife.
§ 1 – Grundsätze

a) Das Arbeitsrecht regelt alle Grundsätze zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

b) Verstöße im Arbeitsrecht werden zivilrechtlich geahndet und nur auf Antrag verfolgt.

c) Im Gesetz werden Arbeitgeber mit AG und Arbeitnehmer mit AN abgekürzt.

d) Jeder AN ist dazu verpflichtet, seiner Arbeit vertragsgemäß nachzukommen.

e) Jeder AG ist dazu verpflichtet, den Arbeitsvertrag vertragsgemäß und AN-freundlich zu erfüllen.

§ 2 – Arbeitsverträge

a) Arbeitsverträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden (Job Einladung) unterliegen dem Standard Arbeitsrecht.

b) Jede Firma ist berechtigt, schriftliche Nebenabsprachen zwischen AN und AG zu machen, solange diese nicht gegen das Gesetz verstoßen.

c) Klauseln, die den AN benachteiligen, sind grundsätzlich rechtswidrig und ungültig.

d) Der AG kann den AN bei Verstößen oder Fehlverhalten schriftlich abmahnen.

e) Arbeitsverträge, die ungültige Klauseln enthalten oder zum Nachteil für den AN sind, als ungültig zu betrachten.

  • Hier greift automatisch der standardmäßige Arbeitsvertrag

f) Standardarbeitsverträge bedürfen außer der Jobeinladung keinem zusätzlichen Schriftstück.

  • Lediglich wenn Nebenvereinbarungen getroffen werden, muss ein separates Schreiben aufgesetzt werden.
§ 3 – Einstellung und Kündigung

a) Nach einer Einstellung gilt eine Probezeit von einer Woche. Innerhalb dieser Woche können der AN und der AG jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen.

b) Nach der Probezeit können die Arbeitsverträge mit einer Frist von 1 Woche gekündigt werden.

c) Nach einer Kündigung sind alle dem AN überlassenen dienstlichen Gegenstände und Fahrzeuge unverzüglich dem AG auszuhändigen.

d) Eine Kündigung außerhalb der Probezeit seitens des AG bedarf immer der Schriftform mit Begründung.

e) Eine Kündigung seitens des AN bedarf immer der Schriftform.

f) Kündigungsgründe seitens des AG:

  • mehrmaliges Verstoßen gegen Dienstanweisungen (hierbei muss mind. 2x im Voraus schriftlich abgemahnt werden)
  • Straftaten während der Arbeitszeit
  • Verstoß gegen lt. §2b festgesetzte Klauseln im Arbeitsvertrag
  • Soziale Kündigung

g) Kündigungen, die nicht in Schriftform erfolgen oder keine Begründung seitens des AG beinhalten, sind ungültig.

h) Auf die Kündigungsfrist kann verzichtet werden, wenn AN und AG einen Aufhebungsvertrag vereinbaren.

i) Eine soziale Kündigung kann durch den AG ausgesprochen werden, wenn sich die Firma in wirtschaftlicher Not befindet, hierbei muss von unten nach oben gekündigt werden.

j) Der AG ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem AN auf Wunsch ein Arbeitszeugnis auszustellen.

  • Dies ist binnen 48 Stunden auszustellen.
§ 4 – Entschädigung und Vertragsstrafen

a) Im Arbeitsvertrag dürfen Vertragsstrafen bis zu 65.000 $ vereinbart werden. Vertragsstrafen gelten immer für beide Seiten.

b) Eine ungültige Kündigung kann durch das DoJ mit einer Schadenersatzzahlung belegt werden.

§ 5 – Daten und Auskunftspflicht

a) Jeder AG ist dazu verpflichtet eine Personalakte zu führen, in dieser müssen folgende Sachen hinterlegt sein:

  • Datum des Eintritts in die Firma
  • Abmahnungen
  • Daten zum AN
  • Wenn vorhanden, Kopie des Zusatzes zum Arbeitsvertrag
  • Datum des Ausscheidens aus der Firma.

b) Die Mitarbeiterakte ist bis 2 Wochen nach Ausscheiden des AN aus der Firma aufzubewahren.

c) Jeder Mitarbeiter ist berechtigt, Einblick in seine Personalakte zu bekommen.

d) Jede Firma ist dazu verpflichtet, eine Auflistung aller Arbeitsmittel bereitzuhalten, aus dieser muss auch hervorgehen, ab welchem Rang welches Arbeitsmittel benutzt werden darf.

§ 6 – Geldbußen

a) Geldbußen können für die jeweiligen Verstöße gegen AG und AN verhängt werden.

b) Folgende Geldbußen können verhängt werden:

  • Keine Personalakte geführt: 16.500 $
  • Personalakte nicht vollständig: 32.500 $
  • Kein Arbeitszeugnis ausgestellt: 3.000 $
  • Arbeitsverweigerung: 3.000 $
  • Nicht gültige Kündigung: 32.500 $
§ 7 – Klage auf Wiedereinstellung

a) Ein durch den AG gekündigter AN kann vom DoJ auf Wiedereinstellung klagen, wenn:

  • Die Einstellungsvoraussetzungen sind weiterhin erfüllt.
  • Der AN kann gezielt begründen, warum er wieder eingestellt werden muss.

b) Eine Wiedereinstellung kann mit weiteren Auflagen belegt werden.