a) Das Arbeitsrecht regelt alle Grundsätze zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
b) Verstöße im Arbeitsrecht werden zivilrechtlich geahndet und nur auf Antrag verfolgt.
c) Im Gesetz werden Arbeitgeber mit AG und Arbeitnehmer mit AN abgekürzt.
d) Jeder AN ist dazu verpflichtet, seiner Arbeit vertragsgemäß nachzukommen.
e) Jeder AG ist dazu verpflichtet, den Arbeitsvertrag vertragsgemäß und AN-freundlich zu erfüllen.
a) Arbeitsverträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden (Job Einladung) unterliegen dem Standard Arbeitsrecht.
b) Jede Firma ist berechtigt, schriftliche Nebenabsprachen zwischen AN und AG zu machen, solange diese nicht gegen das Gesetz verstoßen.
c) Klauseln, die den AN benachteiligen, sind grundsätzlich rechtswidrig und ungültig.
d) Der AG kann den AN bei Verstößen oder Fehlverhalten schriftlich abmahnen.
e) Arbeitsverträge, die ungültige Klauseln enthalten oder zum Nachteil für den AN sind, als ungültig zu betrachten.
f) Standardarbeitsverträge bedürfen außer der Jobeinladung keinem zusätzlichen Schriftstück.
a) Nach einer Einstellung gilt eine Probezeit von einer Woche. Innerhalb dieser Woche können der AN und der AG jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen.
b) Nach der Probezeit können die Arbeitsverträge mit einer Frist von 1 Woche gekündigt werden.
c) Nach einer Kündigung sind alle dem AN überlassenen dienstlichen Gegenstände und Fahrzeuge unverzüglich dem AG auszuhändigen.
d) Eine Kündigung außerhalb der Probezeit seitens des AG bedarf immer der Schriftform mit Begründung.
e) Eine Kündigung seitens des AN bedarf immer der Schriftform.
f) Kündigungsgründe seitens des AG:
g) Kündigungen, die nicht in Schriftform erfolgen oder keine Begründung seitens des AG beinhalten, sind ungültig.
h) Auf die Kündigungsfrist kann verzichtet werden, wenn AN und AG einen Aufhebungsvertrag vereinbaren.
i) Eine soziale Kündigung kann durch den AG ausgesprochen werden, wenn sich die Firma in wirtschaftlicher Not befindet, hierbei muss von unten nach oben gekündigt werden.
j) Der AG ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem AN auf Wunsch ein Arbeitszeugnis auszustellen.
a) Im Arbeitsvertrag dürfen Vertragsstrafen bis zu 65.000 $ vereinbart werden. Vertragsstrafen gelten immer für beide Seiten.
b) Eine ungültige Kündigung kann durch das DoJ mit einer Schadenersatzzahlung belegt werden.
a) Jeder AG ist dazu verpflichtet eine Personalakte zu führen, in dieser müssen folgende Sachen hinterlegt sein:
b) Die Mitarbeiterakte ist bis 2 Wochen nach Ausscheiden des AN aus der Firma aufzubewahren.
c) Jeder Mitarbeiter ist berechtigt, Einblick in seine Personalakte zu bekommen.
d) Jede Firma ist dazu verpflichtet, eine Auflistung aller Arbeitsmittel bereitzuhalten, aus dieser muss auch hervorgehen, ab welchem Rang welches Arbeitsmittel benutzt werden darf.
a) Geldbußen können für die jeweiligen Verstöße gegen AG und AN verhängt werden.
b) Folgende Geldbußen können verhängt werden:
a) Ein durch den AG gekündigter AN kann vom DoJ auf Wiedereinstellung klagen, wenn:
b) Eine Wiedereinstellung kann mit weiteren Auflagen belegt werden.