§1 Grundsätze
- Das Arbeitsrecht regelt alle Grundsätze zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
- Verstöße im Arbeitsrecht werden Zivilrechtlich geahndet und nur auf Antrag verfolgt.
- Im Gesetz wird Arbeitgeber mit AG und Arbeitnehmer mit AN abgekürzt.
- Jeder AN ist dazu verpflichtet seiner Arbeit Vertragsgemäß nachzukommen.
§2 Arbeitsverträge
- Arbeitsverträge die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden (Job Einladung) unterliegen dem Standard Arbeitsrecht.
- Jeder Firma ist berechtigt schriftliche Nebenabsprachen zwischen AN und AG zu machen solange diese nicht gegen das Gesetz verstoßen.
- Klausen die den AN benachteiligen sind grundsätzlich Rechtswidrig und ungültig.
- Der AG kann den AN bei Verstößen oder Fehlverhalten Schriftlich abmahnen.
- Arbeitsverträge die ungültige Klauseln enthalten oder zum Nachteil für den AN sind als ungültig anzusehen. Hier greif automatisch der Standard Arbeitsvertrag
- Standartarbeitsverträge bedürfen außer der Jobeinladung keinem zusätzlichen Schriftstück. Lediglich wenn Nebenvereinbarungen getroffen werden muss ein Separates Schreiben aufgesetzt werden.
§3 Einstellung und Kündigung
- Nach einer Einstellung gilt eine Probezeit von einer Woche. Innerhalb dieser Woche kann der AN und der AG jederzeit ohne Angabe von Gründen Fristlos kündigen.
- Nach der Probezeit können die Arbeitsverträge mit einer Frist von 1 Woche Gekündigt werden.
- Nach einer Kündigung sind alle dem AN überlassenen Dienstlichen Gegenstände unverzüglich an den AG auszuhändigen.
- Eine Kündigung außerhalb der Probezeit seitens des AG bedarf immer der Schriftform mit Begründung.
- Eine Kündigung seitens des AN bedarf immer der Schriftform.
- Kündigungsgründe seitens des AG:
- mehrmaliges verstoßen gegen Dienstanweisungen (hierbei muss mind. 2x im voraus schriftlich abgemahnt werden)
- Straftaten während der Arbeitszeit
- Verstoß gegen lt. §2 Abs. 2 festgesetzte Klauseln im Arbeitsvertrag
- Soziale Kündigung
- Kündigungen die nicht in Schriftform erfolgen oder keine Begründung seitens des AG beinhalten sind ungültig.
- Auf die eine Woche Kündigungsfrist KANN verzichtet werden wenn AN und AG einen Aufhebungsvertrag vereinbaren.
- Eine soziale Kündigung kann durch den AG ausgesprochen werden wenn sich die Firma in Wirtschaftlicher Not befindet, hierbei muss von Unten nach Oben gekündigt werden.
- Der AG ist verpflichtet bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem AN auf Wunsch ein Arbeitszeugnis auszustellen.
§4 Entschädigung und Vertragsstrafen
- Im Arbeitsvertrag dürfen Vertragsstrafen bis zu 3.333 $ vereinbart werden. Vertragsstrafen gelten immer für beide Seiten
- Eine ungültige Kündigung kann durch die Justiz mit einer Schadenersatzzahlung belegt werden.
§5 Daten und Auskunftspflicht
- Jeder AG ist dazu verpflichtet eine Personalakte zu führen, in dieser müssen folgende Sachen hinterlegt sein:
- Datum des Eintritts in die Firma
- Abmahnungen
- Daten zum AN
- Wenn vorhanden, Kopie des Zusatzes zum Arbeitsvertrag
- Datum des ausscheiden aus der Firma
- Die Mitarbeiterakte ist bis 2 Wochen nach ausscheiden des AN aus der Firma aufzubewahren.
- Jeder Mitarbeiter ist berechtigt Einblick in seine Personalakte zu bekommen.
- Jede Firma ist dazu verpflichtet eine Auflistung aller Arbeitsmittel bereit zu halten, aus dieser muss auch hervorgehen ab welchem Rang welches Arbeitsmittel benutzt werden darf.
§6 Geldbußen
- Geldbußen können für die jeweiligen Verstöße gegen AG und AN verhängt werden.
- Folgende Geldbußen können verhängt werden:
- Keine Personalakte geführt: 833 $
- Personalakte nicht Vollständig: 1.666 $
- Kein Arbeitszeugnis ausgestellt: 166 $
- Arbeitsverweigerung: 166 $
- Nicht gültige Kündigung: 1.666 $
§7 Klage auf Wiedereinstellung
- Ein durch den AG gekündigter AN kann vor der Justiz auf Wiedereinstellung klagen wenn:
- Die Einstellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
- Der AN gezielt begründen kann warum er wieder eingestellt werden muss.
- Eine Wiedereinstellung kann mit weiteren auflagen belegt werden.